Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, die von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge umstritten.

Bei der Klägerin befand sich der Soldat O C in der Zeit vom 30.10.1987 bis zum 30.06.1995 in einem versicherungsfreien Dienstverhältnis. Nach seinem Ausscheiden war er nachzuversichern. Die Durchführung der Nachversicherung ist v.a. im Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 12.09.1988 geregelt. Dort ist bestimmt, dass die für die Zahlung der Dienstbezüge zuständige Stelle der für die Nachversicherung zuständigen Stelle das unversorgte Ausscheiden eines Bediensteten mitzuteilen hat; zudem sind danach alle Nachversicherungs- und Aufschubfälle in einer besonderen Kartei beim Wehrbereichsgebührnisamt (WGBA) zu erfassen. Weitere Regelungen ergänzen die Durchführung der Nachversicherung. Diesen Regelungen entsprechend erfolgte hier am 29.05.1995 die Mitteilung der Nachversicherung des ausgeschiedenen Zeitsoldaten O C an das für die Nachversicherung zuständige Wehrbereichsgebührnisamt III. Dieses versicherte den Ausgeschiedenen aber zunächst nicht bei der Beklagten nach, sondern erst, als sich dieser am 25.02.2010 an die Klägerin wandte und sich über die Nachversicherung erkundigt. Die die Klägerin vertretende Wehrbereichsverwaltung West erstellte sodann unter dem 23.03.2010 eine Nachversicherungsbescheinigung, wonach für den ausgeschiedenen Soldaten für die Zeit vom 30.10.1987 bis 30.06.1995 Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 38.436,54 € zu zahlen sind. Dieser Nachversicherungsbeitrag ging bei der Beklagten am 31.03.2010 ein. Daraufhin hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Erhebung von Säumniszuschlägen in Höhe von 50.460 € an. Diese seien wegen der verspäteten Nachversicherung zu zahlen. Die Klägerin wandte ein, Säumniszuschläge könnten wegen Verjährung nicht erhoben werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG) könne sich der Nachversicherungsschuldner bezüglich der Säumniszuschläge auf die vierjährige Verjährungsfrist aus § 25 Abs. 1 Satz 1 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) berufen, wenn er sich die Unkenntnis seiner Zahlungspflicht nicht im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV zurechnen lassen müsse. Das gelte u.a., wenn er für die durchzuführende Nachversicherung ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen habe. Letzteres treffe auch hier wegen des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 15.05.1968 zur Durchführung der Nachversicherung zu. Im Regelfall sei die Nachversicherung auch durchgeführt worden. Warum dies hier nicht erfolgt sei, könne nicht mehr geklärt werden, es sei insoweit allenfalls von einem individuellen Fehlverhalten eines Sachbearbeiters der Besoldung auszugehen, der den Nachversicherungsfall nicht an die für die Nachversicherung zuständige Stelle gemeldet habe. Die unterbliebene Nachversicherung sei ihr deswegen erst jetzt durch ein Schreiben des O C bekannt geworden. Mit Bescheid vom 05.05.2010 erhob die Beklagte von der Klägerin Säumniszuschläge für den Zeitraum 01.10.1995 bis 31.03.2010 (174 Monate) in Höhe von 50.460 € (174 Monate x 29.000 € x 1,00 %). Die Klägerin habe für jeden Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 % auf den gerundeten rückständigen Nachversicherungsbeitrag zu zahlen. Die Nachversicherungsbeiträge seien hier unter Beachtung der 3-Monatsfrist bei der Entscheidung über den Aufschub der Nachversicherung am 01.10.1995 fällig, aber erst am 31.03.2010 gezahlt worden. Die Nachversicherungsbeiträge seien auch nicht verjährt, sie unterlägen der 30-jährigen und nicht der 4-jährigen Verjährungsfrist. Die Klägerin habe sie vorsätzlich vorenthalten. Die Bundeswehr als öffentlicher Arbeitgeber sei hier als Organisationseinheit (Behörde) im Ganzen zu betrachten und dieser sei die Nachversicherungspflicht beim unversorgten Ausscheiden eines Zeitsoldaten bekannt gewesen. Das eventuelle Fehlverhalten eines einzelnen Mitarbeiters sei ihr zuzurechnen, da ansonsten eine entsprechende Behauptung die Verlängerung der Verjährungsfrist stets ermöglichen würde.

Die Klägerin widersprach und machte weiterhin Verjährung geltend. Für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung seien ausreichende organisatorische Vorkehrungen zur Durchführung der Nachversicherung erfolgt. Der Erlass vom 15.05.1968 regle, wie die Pflicht zur Nachversicherung von den besoldenden Dezernaten bekannt zu geben ist. Hier sei die Mitteilung der Nachversicherung ausnahmsweise versehentlich nicht und nur deswegen sei die Nachversicherung nicht unmittelbar, sondern erst jetzt erfolgt. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 zurück. Es liege eine zumindest bedingt vorsätzliche Vorenthaltung der Nachversicherungsbeiträge vor. Bei einer Organisation wie der Bundeswehr sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Soldaten auf Zeit die Nachversicherungspflicht bek...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge