nicht rechtskräftig
Nachgehend
LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 15 U 270/03) |
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 24.06.1999 wird aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, welcher Unfallversicherungsträger für die Kläranlagengesellschaft C mbH (Beigeladene zu 2), ein in selbständiger privater Rechtsform betriebenes Unternehmen der Stadt C, zuständig ist. Die Klägerin als gewerbliche für die Abwasserentsorgung zuständige Fachberufsgenossenschaft wendet sich gegen einen Bescheid der zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes, die den kommunalen Unfallversicherungsträger, die Beigeladene zu 1) für zuständig erklärt hat.
Die Stadt C führte seit dem 01.01.1991 die Abwasserbeseitigung in der Organisationsform einer "eigenbetriebsähnlichen Einrichtung" durch. Im Rahmen einer Neuordnung des Bereichs der Abwasserbeseitigung entschied sich die Stadt für eine Trennung zwischen Abwassersammlung und Abwasserreinigung (Kläranlage). Durch Gesellschaftsvertrag vom 11.08.1998 gründete die Stadt C die Kläranlagengesellschaft C mbH. Am Stammkapital der Gesellschaft ist die Stadt zu 100 % beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Errichtung und der Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen. Erster Geschäftsführer der GmbH ist der Technische Beigeordnete der Stadt C.
Die Beigeladene zu 2) (Kläranlagengesellschaft) beantragte die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1) (kommunaler Unfallversicherungsträger). Dieser Antrag vom 28.04.1999 wurde an das beklagte Land zur Durchführung des Übernahmeverfahrens nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) weitergeleitet mit der Begründung, eine Übernahme der GmbH in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1) sei gerechtfertigt, da die Gesellschaft eine originäre Aufgabe der Kommune (Daseinsvorsorge) ausübe und nicht erwerbswirtschaftlich tätig sei.
Das beklagte Land gab nach Anhörung der Klägerin dem Antrag der Beigeladenen zu 2) mit Bescheid vom 24.06.1999 statt. Die Übernahmevoraussetzungen des § 129 Abs. 3 SGB VII lägen vor. Danach könne ein in selbständiger Rechtsform betriebenes Unternehmen in die Zuständigkeit des kommunalen Unfallversicherungsträgers übernommen werden, wenn unter anderem eine überwiegende Beteiligung der Gemeinde wie im Fall der Beigeladenen zu 2) vorliegt. Anhand der eingereichten Unterlagen sei eine gewinnorientierte Ausrichtung bzw. erwerbswirtschaftliche Betätigung des Unternehmens nicht festzustellen. Infolge des wirtschaftlichen Zusammenhangs und unter Berücksichtigung der organisatorischen Nähe des Unternehmens zur Stadt C, deren öffentliche Aufgabe der Abwasserreinigung die Beigeladene zu 2) wahrnehme, sei eine Einheitlichkeit der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem gemeinsamen Träger sinnvoll. Gleichlautende Bescheide unter dem Datum vom 24.06.1999 gingen auch an die Klägerin und die Beigeladene zu 1).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage vom 23.07.1999 gegen die Übernahmeverfügung des beklagten Landes. Sie vertritt die Auffassung, es liege eine fehlerhafte Ermessensentscheidung vor. Die Beigeladene zu 2) sei erwerbswirtschaftlich tätig. Da die gesetzliche Möglichkeit der Übernahme eine Ausnahmeregelung vom sonstigen Ordnungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung darstelle, seien sachgerechte Ermessenskriterien erforderlich. Maßgebend sei, welche Zuständigkeit am besten dem Wohl der Versicherten und dem Unternehmen diene. Es sei vom Grundsatz einer branchenbezogenen einheitlichen Prävention auszugehen. Dem widerspreche eine zersplitterte Zuständigkeit von bundesweit 21 kommunalen Unfallversicherungsträgern. Da zwischen privaten Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen und denen der öffentlichen Hand keine betriebstechnischen und risikobedingten Unterschiede existierten, sei eine Gleichbehandlung im Sinne einheitlicher Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers geboten. Auszugehen sei vom Verbot von Wettbewerbsvorteilen für Entsorgungsunternehmen der öffentlichen Hand durch günstigere Beiträge bei kommunalen Unfallversicherungsträgern.
Die öffentliche Hand nutze durch die Organisationsprivatisierung ihrer Aufgabenwahrnehmung Freiheiten der Privatwirtschaft und im Wege der "Rosinenpickerei" zusätzliche Vorteile des öffentlichen Rechts. Zulässig sei eine Übernahme in die Zuständigkeit eines kommunalen Unfallversicherungsträgers nur, wenn sie wettbewerbsneutral sei. Im Bereich der Abwasserentsorgung träten aber immer mehr private Anbieter auf. Es komme nicht darauf an, dass zur Zeit auf dem Gebiet der Stadt C keine Konkurrenzsituation bei der Abwasserentsorgung bestehe. Eine Wettbewerbssituation könne kurzfristig entstehen. Dies zeige die fortschreitende Liberalisierung des kommunalen Ver- und Entsorgungsbereichs. Der Gesetzgeber habe die zunehmende Konkurrenzsituation der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gesehen und daher im Vergleich zur Vorgängervorschrift des § 657 Reichsversicherungsordnung (RVO) die entsprechende Bestimmung in § 129 Abs. 3 SGB VII inhalt...