rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Übernahme in die Zuständigkeit des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe - GUVV - (Beigeladenen zu 1)).
Die am 00.00.1999 gegründete Klägerin - G N P B T GmbH - mit Sitz in H nahm ihre Tätigkeit am 00.00.1999 auf. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens die Erbringung land- und luftseitiger Abfertigungsleistungen mit dem Schwerpunkt der Flugzeugabfertigung sowie sonstiger zur Förderung dieser Zwecke erforderlicher Dienstleistungen. Das Stammkapital der Klägerin in Höhe von 250.000,00 Euro wurde in voller Höhe von der GNP N1-P1 GmbH übernommen. Gegenstand dieses Unternehmens ist die Einrichtung und der Betrieb des Verkehrflughafens N1-P1 sowie die Förderung der zivilen Luftfahrt und des Flugsportes. Das Stammkapital beträgt 00.000.000,00 DM. Gesellschafter dieses Unternehmens sind: Stadtwerke N1 GmbH, Stadtwerke P1 AG, Beteiligungsgesellschaft des Kreises T1 mbH, H Verkehrs GmbH, C Beteiligungs- und Vermögensgesellschaft mbH, Landkreis P1, Kreis X, Kreis C1, Kreis D, Landkreis C2, Industrie- und Handelskammer zu N1, Industrie- und Handelskammer P1, Handwerkskammer N1, Handwerkskammer P1, G N P M GmbH H.
Die Klägerin ist Mitglied der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen - BGF - (Beigeladene zu 2)). Mit Schreiben vom 12.05.1999 beantragte sie die Übernahme in die Zuständigkeit der GUVV nach § 129 Abs. 3 SGB VII. Zur Begründung wurde ausgeführt: Alleinige Gesellschafterin der Klägerin sei die G N P N1-P1 GmbH, deren Stammkapital mehrheitlich von Kommunen und deren Gesellschaften gehalten würde. Insofern sei eine überwiegende Beteiligung der öffentlichen Hand im Sinne der obigen Vorschrift gegeben. Die G N P N1-P1 GmbH sei Mitglied des GUVV. Durch Erlass des Innenministers NRW am 03.10.1967 (III. A4 - 1677/67) sei sie als ein Unternehmen im Sinne des § 657 Abs. 1 Nr. 2 RVO bezeichnet worden. Träger der Unfallversicherung sei der GUVV. Nach dem Unternehmensgegenstand der Klägerin würden ausschließlich logistische Dienstleistungen für die "Muttergesellschaft" G N P N1-P1 GmbH ausgeübt; Tätigkeiten, die diese bislang selbst wahrgenommen habe. Ein Engagement an über diesen gesamtunternehmerischen Bereich hinausgehenden Märkten erfolge nicht. Insofern liege eine vorrangig der Gewinnerzielungsabsicht dienende, erwerbswirtschaftliche Betätigung nicht vor. Gemäß der Richtlinie 76/67/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15.10.1996 seien die Mitgliedstaaten zu einer Öffnung des Marktes der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft verpflichtet. Diese Richtlinie sei in Deutschland auf Basis der gesetzlichen Ermächtigung in § 32 Abs. 1 Nr. 3 a des Luftverkehrsgesetzes durch die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) vom 10.12.1997 umgesetzt worden. Die BADV regele den freien Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste. Sie unterscheide zwischen Selbstabfertigungen und Dienstleistungen von Bodenabfertigungsdiensten. Als Dienstleister von Bodenabfertigungsdiensten könnten nunmehr neben den Bodenabfertigungsdiensten der Flughafengesellschaften zukünftig die Luftverkehrsgesellschaften als Selbst- oder Drittabfertiger oder dritte Dienstleister auftreten. Voraussetzung für die Ausübung von Bodenabfertigungsdiensten durch Dienstleister oder Selbstabfertigung sei der Abschluss eines Vertrages über die Nutzung des Flughafens und seiner Einrichtungen, soweit dies zur Ausübung des jeweiligen Bodenabfertigungsdienstes erforderlich sei. Für die Flughäfen bestehe insoweit Abschlusszwang. Dienstleister oder Selbstabfertiger dürften nicht ungerechtfertigt am freien Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste gehindert werden (§ 9 Abs. 2 BADV). Diese rechtlichen Rahmenbedingungen hätten die G N P N1-P1 GmbH in eine Wettbewerbssituation gebracht, in der sie aufgrund der von den Flughäfen angewendeten Tarifverträgen nicht nur den Verlust von Aufträgen, sondern insbesondere auch den Wegfall von Arbeitsplätzen habe befürchten müssen. Zur Sicherung der Arbeitsplätze sei daher das Unternehmen der Klägerin gegründet worden. Die Personalverwaltung der Klägerin werde aber weiterhin durch die G N P N1-P1 GmbH wahrgenommen. Auch praktische Gründe, nämlich nur einen Unfallversicherungsträger als Ansprechpartner zu haben, würden daher dafür sprechen, dass der GUVV der zuständige Unfallversicherungsträger auch für die Klägerin sei.
Mit Bescheid vom 03.08.2000 hat es der Beklagte abgelehnt, die Klägerin in die Zuständigkeit der GUVV zu übernehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt:
1. Gemäß § 129 Abs. 3 SGB VII könne ein in selbstständiger Rechtsform betriebenes Unternehmen in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich übernommen werden, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Land an dem Unternehmen überwiegend beteiligt seien oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluss ausüben würden. Bei Unterneh...