Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgeldanspruch des minderjährigen Kindes für Aufenthaltstage beim getrennt lebenden Elternteil. verfassungskonforme Auslegung
Orientierungssatz
Ein minderjähriges Kind hat für die Kalendertage des mehr als zwölfstündigen Aufenthalts im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils zur Ausübung des Umgangsrechtes einen Anspruch auf ungekürztes Sozialgeld. Dies gilt auch dann, wenn das Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil bereits Sozialgeld erhalten hat.
Nachgehend
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 14.08.2006, 19.10.2006 und 15.02.2007 in Form des Widerspruchbescheids vom 25.09.2007 werden teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger - als Mitglied der temporären Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater - zu dessen Händen für die Zeit vom 08.09.2005 bis 06.04.2008 insgesamt 1954,50 Euro abzgl. In diesem Zeitraum vom Beklagten jeweils monatlich gezahlter 40,00 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der mit der Ausübung des Umgangsrechts zwischen einem Elternteil und seinem Kind verbundenen Kosten im Streit.
Der im Jahr 2000 geborene Kläger - in diesem Verfahren gesetzlich vertreten durch den Kindesvater ausweislich der Einwilligung der Kindesmutter - ist Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter, die Leistungen nach dem SGB II von dem Leistungsträger der Stadt W. bezieht. In diesem Rahmen erhielt der Kläger ebenfalls Leistungen. Seine Eltern sind geschieden. Sein Vater der vormalige Kläger steht im Leistungsbezug nach dem SGB II. Die Kindeseltern waren nach Trennung zerstritten über die Frage der elterlichen Sorge und des Umgangs. Vor dem Familiengericht W. waren und sind eine Vielzahl von Verfahren zur Frage des Umgangs und der elterlichen Sorge rechtshängig. Im Juni 2007 wurde vor durch das Amtsgericht W. - Familiengericht - unter Aufhebung älterer Umgangsvereinbarung eine Umgangsregelung dahingehend getroffen, dass der Kläger zu 1) alle 2 Wochen freitags, 17.00 Uhr bis sonntags, 18.00 Uhr bei seinem Vater ist; zusätzlich am 2. Weihnachts- und Osterfeiertag jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Darüber hinaus wurde geregelt, dass er die letzten beiden vollen Wochen der NRW-Sommerferien bei seinem Vater in der Zeit von Samstag 10.00 Uhr bis (2 Wochen später) Samstag 18.00 Uhr verbringen soll. Die vorhergehende Regelung, wie sich aus den Gründen des vorgenannten Beschlusses ergibt, war dahingehend getroffen worden, dass ein regelmäßiger Umgang in der Zeit von Donnerstag bis zum darauffolgenden Montag alle 14 Tage stattfinden sollte und darüber hinaus eine Ferienregelung für die Oster-, Sommer- und Winterferien getroffen wurde. Diese Regelung wurde mit einstweiliger Anordnung vom 18.07.2006 dahingehend beschränkt, dass mit Schulbeginn der regelmäßige 14-tägige Umgang beschränkt war auf den Zeitraum freitags (Schulschluss) bis Montags (Schulbeginn). Es wurde ein Umgangspfleger bestellt, der für die Durchführung des Umgangsrechts sorgte. Gegen den Beschluss vom 15.06.2007 legte der Kindesvater Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Auf die Beschwerde wurde das Umgangsrecht dahingehend erweitert, dass der Weihnachtskontakt in der Zeit vom 2. Weihnachtsfeiertag 10.00 Uhr bis Neujahrstag 18.00 Uhr, von jedem 2. Osterfeiertag bis zu dem darauffolgenden Samstag 18.00 Uhr sowie in der 2. Woche der Herbstferien NRW beginnend mit dem jeweiligen Freitag von 17.00 Uhr bis Samstag 18.00 Uhr sowie in der 2. Hälfte der Sommerferien NRW von freitags 17.00 Uhr bis samstags 18.00 Uhr stattfindet. Es wurde weiterhin ein Umgangspfleger eingesetzt.
Am 05.09.2005 beantragte der Vater des Klägers bei dem Beklagten, ihm die Kosten des Umgangs mit seinem Sohn als Hilfe in besonderen Lebenslagen zu gewähren. Dies wurde mit Bescheid vom 26.10.2005, da die bei Ausübung des Umgangs entstehenden Kosten grundsätzlich vom Regelsatz umfasst seien, abgelehnt. Ergänzend wurde auf die Einzelfallregelung nach § 23 SGB II hingewiesen. Der Widerspruch gegen diese Entscheidung datiert vom 05.11.2005. Ein Anhörungsschreiben des Beklagten wurde am 11.01.2006 verfasst. Im Rahmen einer Untätigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen S 35 AS 118/06 geführt wurde, überprüfte der Beklagte seine Rechtsposition; aus der internen Stellungnahme des Beklagten vom 14.06.2006 geht hervor, dass der Beklagte die Rechtsposition, die zur Ablehnung von Zahlungen führte unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und § 23 Abs. 1, S. 1 SGB II nicht mehr aufrecht halten werde. Das Verfahren wurde dann auch von Beklagtenseite für erledigt erklärt und es wurde dann rückwirkend für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.03.2007 ergänzende Leistungen nach § 23 Abs...