Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Krankenversicherungsschutzes bei Auslandsaufenthalt
Orientierungssatz
1. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 5 ruht der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Dies gilt nach Nr. 2 dieser Vorschrift auch dann, wenn er als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leistet. Im Entwicklungshilfegesetz ist ausdrücklich geregelt, dass für den Krankenversicherungsschutz entsprechende Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden.
2. Krankenversicherungsschutz als versicherter Familienangehöriger nach § 17 SGB 5 besteht nicht, wenn der Ehegatte nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.
3. Bei einem von vornherein festgelegten mehrjährigen Aufenthalt im Ausland fehlt es an einem Krankenversicherungsschutz nach § 18 Abs. 3 SGB 5. Dieser ist auf einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt beschränkt.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligen streiten über die Frage eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin für Behandlungen in Jordanien und Indien.
Die Klägerin ist Rentenbezieherin und wird von der Beklagten als versicherungspflichtiges Mitglied geführt. Von 1995 bis April 2000 lebte sie in Jordanien und lebt seit April 2000 in Indien. Sie ist nicht mit einem eigenen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet und hält sich jährlich für einige Wochen in Deutschland auf. (z.B. im Jahre 2000 für insgesamt 18 Wochen, verteilt auf 5 Aufenthalte). In Jordanien bzw. Indien lebte bzw. lebt die Klägerin auf Grund der Berufstätigkeit ihres Ehemannes, der in diesen Ländern im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit als Landesvertreter der Friedrich-Ebert-Stiftung arbeitet. Der Ehemann der Klägerin ist nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sondern privat krankenversichert.
1999 reichte die Klägerin verschiedene Rechnungen für ärztliche Behandlungen in Jordanien und später in Indien mit Bitte um Kostenerstattung bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 29.09.1999, Bescheid vom 21.10.1999, Schreiben vom 30.01.2001 und Widerspruchsbescheid vom 11.05.2001 lehnte die Beklagte die begehrte Kostenerstattung ab, da die Krankenversicherung gem. § 16 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) während eines Aufenthaltes im Ausland ruhe. Für die Länder Jordanien und Indien bestehe auch kein Anspruch auf Grund eines Sozialversicherungsabkommens, da solche mit diesen Ländern nicht bestünden. Da der Ehemann der Klägerin privat und nicht gesetzlich krankenversichert sei, bestünde auch kein Anspruch der Klägerin als Familienversicherte. Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 17, 18 SGB V seien ebenfalls nicht erfüllt. Darüber hinausgehend stehe der Beklagten auch kein Ermessenspielraum für eine andere Entscheidung zu.
Die Klägerin hat gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten Klage erhoben, mit der sie ihr Kostenerstattungsbegehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, dass die Beklagte mit ihren Entscheidungen nicht auf die Besonderheiten ihrer Lage eingegangen sei und die Vorschrift des § 16 SBG V so apodiktisch ausgelegt habe, wie es vom Gesetzgeber nicht gemeint sein könne. Vielmehr führe die Berücksichtigung verfassungsrechtlicher und anderer gesetzlicher Vorschriften dazu, dass ihr während ihres Auslandsaufenthaltes in Begleitung ihres Ehemannes kein Nachteil in der Sozialversicherung entstehen dürfe. Anders als z.B. Urlauber wirke sie bei gemeinnützig und politisch erwünschter Arbeit mit. Denn bei der Tätigkeit ihres Ehemannes für die Friedrich-Ebert-Stiftung handele es sich um eine staatlich geförderte gemeinnützige Arbeit in der Entwicklungszusammenarbeit. Diese stelle auch an sie als mitentsandte Ehefrau Anforderungen in Form von Repräsentationspflichten. Diese lege eine Erstattungspflicht nahe, sowie es das Gesetz ausdrücklich für Beschäftigte im Ausland vorsehe. In diesem Falle könne ihr Ehemann als ihr Arbeitgeber betrachtet und eine Erstattungspflicht angenommen werden. Darüber hinaus lasse Art. 3 des Grundgesetztes (GG) eine Ungleichbehandlung der Versicherten danach, ob jeweils für das entsprechende Ausland ein Sozialversicherungsabkommen existiere, nicht zu. Es sei auch nicht einzusehen, dass sie Beiträge zur Krankenversicherung zahle, ohne einen entsprechenden Versicherungsschutz zu erhalten. Hinsichtlich der Beitragszahlung sei darüber hinaus nicht nachzuvollziehen, dass sie im Falle einer beitragsfreien Familienversicherung über ihren Ehemann einen entsprechenden Versicherungsschutz genießen würde und tatsächlich bei eigener Beitragszahlung als Rentnerin leer ausgehe. Zur ergänzenden Darstellung der weiter ausgeführten Argumentation der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2001 zu verurteilen, die Kosten für ...