Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer höheren Regelaltersrente.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger siedelte im Jahre 1975 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland über. Er war ursprünglich mit der Beigeladenen verheiratet und aus der Ehe ist u.a. der gemeinsame Sohn Q, geboren am 00.00.1986, hervorgegangen. Im September 2004 stellten die Beigeladene und der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten für den Sohn Q (Bl. 128 der Gerichtsakte). Im Anschluss wurden die Kindererziehungszeiten bei der Beigeladenen berücksichtigt (Bl. 109 der Gerichtsakte).
Mit Bescheid vom 19.10.1979 teilte die Bundesversicherungsanstalt Rheinprovinz (im Folgenden ebenfalls Beklagte genannt) dem Kläger mit, dass die im Versicherungsverlauf eingetragenen und mit einem * gekennzeichneten Beitrags- und Ersatzzeiten in dem angegebenen Umfang anerkannt würden. Auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 19.10.1979 (Bl. W5 der Verwaltungsakte) wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 09.05.2012 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2012 eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 173,32 EUR. Sie teilte mit, dass die Rente eine vorläufige Leistung nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sei. Sie sei allein mit den deutschen Versicherungszeiten festgestellt worden. Sobald die nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten oder der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt seien, würde die Rente unter Berücksichtigung dieser Zeiten berechnet. Für die Zeit vom 05.07.1974 bis 16.09.1974 könnten wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Beitragszeiten einschließlich der Einstufungen in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden, weil derartige Zeiten bzw. Tatbestände nach dem Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) nicht anrechenbar seien. Der bisherige Bescheid werde daher mit Wirkung ab dem 01.07.1990 aufgehoben. Für die Zeit vom 01.08.1962 bis 04.07.1974 könne die bisher vorgenommene Einstufung in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden, weil das FRG keine Einstufung in Leistungsgruppen mehr vorsehe. Der bisherige Bescheid werde daher mit Wirkung ab dem 01.01.1992 aufgehoben. Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid vom 09.05.2012 sowie der beigefügten Anlagen wird Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger am 18.05.2012 Widerspruch. Er teilte mit, dass seine polnischen Versicherungszeiten weiterhin wie im Bescheid vom 19.10.1979 nach dem Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen von 1975 anerkannt werden müssten. Die Beklagte führte hierzu mit Schreiben vom 23.05.2012 aus, dass die Rente zunächst als Vorschuss ohne Berücksichtigung der polnischen Zeiten gezahlt würde, da der Kläger auf eine Bescheiderteilung bestanden habe und die endgültige Bescheiderteilung noch aufgrund der Klärung mit dem polnischen Versicherungsträger längere Zeit in Anspruch nehmen werde. Die damalige Speicherung der polnischen Zeiten habe aufgrund von Rechtsänderungen und des Beitritts Polens zur EU so nicht übernommen werden können. Mit Schreiben vom 30.05.2012 teilte der Kläger mit, dass durch den Bescheid vom 19.10.1979 über die Zeiten sowie die zugrunde liegenden Pflichtbeiträge entschieden worden sei. Diese Zeiten und Beiträge seien daher weiterhin als Grundlage für die Ermittlung der Altersrente heranzuziehen. Darüber hinaus habe er vom 05.07.1974 bis 20.12.1975 Arbeitslosengeld bezogen. Auch sei er in der Zeit vom 25.10.1990 bis 09.07.1993 arbeitslos gemeldet gewesen, habe aber keine Leistungen bezogen. Der Versicherungsverlauf sei insofern unzutreffend.
Am 27.07.2012 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem sie die Regelaltersrente des Klägers ab dem 01.05.2012 auf einen monatlichen Betrag von 377,93 EUR neu festsetzte. Die Zeit vom 05.07.1974 bis 20.12.1975 berücksichtigte sie dabei weiterhin als "Vertreibung, Flucht". Die Zeit vom 25.10.1990 bis 10.06.1991 und vom 17.12.1991 bis 31.12.1990 berücksichtigte sie als "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, keine Anrechnung", die Zeit vom 11.06.1991 bis 16.12.1991 fand keine Berücksichtigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass, soweit erstmalig Versicherungszeiten geltend gemacht würden, keine Entscheidung getroffen werden könne, da es sich um einen erstmaligen Antrag auf Berücksichtigung handele. Für die Geltendmachung habe es insofern keines Widerspruchs bedurft. Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 05.07.1974 bis 20.12.1975 sei bereits bekannt gewesen, Aufgrund er Zug...