nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 21.04.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.05.2004 und 8.6.2004 wird festgestellt, dass die Kündigung vom 14.04.2004 zum 30.06.2004 wirksam geworden ist. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, wann die vom Kläger gegenüber der Beklagten am 14.4.2004 erklärte Kündigung wirksam geworden ist.
Der Kläger war seit dem 1.4.2003 Mitglied der damaligen U BKK. Die Versicherung erfolgte zum Beitragssatz von 12,8 v.H. Zum 01.04.2004 fusionierte die damalige U BKK mit der BKK C zur U BKK, der Beklagten. Zum 01.04.2004 wurde der Beitragssatz der Beklagten auf 13,8 v.H. festgesetzt. Der Kläger erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 14.4.2004 die Kündigung zum 30.6.2004 unter Berufung auf die Beitragserhöhung. Die Beklagte verfügte ihm gegenüber mit Bescheid vom 21.4.2004, dass sie einer Kündigung zum 30.6.2004 nicht entsprechen könne, da im Falle einer Fusion die Beiträge neu festgesetzt würden und sich deshalb kein Sonderkündigungsrecht ergäbe. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2004 zurück. Sie erläuterte, dass im Falle einer Fusion die Voraussetzungen des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V nicht vorlägen und eine Kündigung erst zum Ablauf der in § 175 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Bindungsfrist möglich sei. Die Entscheidung des Landessozialgerichts T führe nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Später erteilte die Widerspruchsstelle den weiteren Widerspruchsbescheid vom 8.6.2004, mit dem sie ihren Rechtsstandpunkt wiederholte, diesmal unter darstellender Bezugnahme auf den ihrer Ansicht entgegen stehenden Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.5.2004 - S 0 KR 00/00 -.
Der Kläger hat gegen die Bescheide der Beklagten Klage erhoben, mit der er die Wirksamkeit bzw. Bestätigung der ausgesprochenen Kündigung zum 30.6.2004 geltend macht. Ein Ausschluss des Sonderkündigungsrechtes im Falle von Beitragserhöhungen bei Fusionen würde. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichtes hin, dass für die Wirksamkeit der Kündigung die Ausübung des Wahlrechts gegenüber der neuen Krankenkasse erforderlich ist, hat der Kläger am 6.7./8.7.2004 gegenüber der Beigeladenen die Aufnahme als Mitglied beantragt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 21.04.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.05.2004 und 08.06.2004 festzustellen, dass die Kündigung vom 14.04.2004 zum 30.06.2004 wirksam geworden ist,
hilfsweise zu 1), unter Aufhebung des Bescheides vom 21.04.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.05.2004 und 08.06.2004 festzustellen, dass die Kündigung vom 14.04.2004 zum 31.07.2004 wirksam geworden ist,
hilfsweise zu 2), unter Aufhebung des Bescheides vom 21.04.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.05.2004 und 08.06.2004 festzustellen, dass die Kündigung vom 14.04.2004 zum 30.09.2004 wirksam wird,
hilfsweise zu 3), die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 21.04.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.05.2004 und 08.06.2004 eine Kündigungsbestätigung zum 30.09.2004 auszustellen,
hilfsweise zu 4), festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus der Verzögerung des Kassenwechsels in Folge der rechtswidrigen Verweigerung der Ausstellung einer Kündigungsbestätigung entstehenden Schaden zu ersetzen,
hilfsweise zu 5), festzustellen, dass die Weigerung der Beklagten, dem Kläger unverzüglich eine Kündigungsbestätigung auszustellen, rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Für den Kläger gelte die 18-monatige Bindungsfrist. Ein Sonderkündigungsrecht stehe ihm nicht zu, da § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V dieses nur für den Fall der Beitragserhöhung vorsehe und bereits von seinem Wortlaut her nicht eingreife. Eine Beitragserhöhung sei vorliegend nicht gegeben, da die alte Krankenkasse mit ihrer Satzung einschließlich der alten Beitragssatzregelung untergegangen sei und die neue Krankenkasse mit neuer Satzung die neue Beitragssatzhöhe originär festgesetzt habe. Der Gesetzgeber habe mit Absicht kein Sonderkündigunggsrecht von Versicherten bei einer gleichzeitigen Fusion von Krankenkassen vorgesehen. Fusionen unter Krankenkassen seien politisch erwünscht.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst den beigefügten Unterlagen Bezug genommen, insbesondere vollinhaltlich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und Erklärungen des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet.
Es handelt sich um eine zulässige kombinier...