Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von stationären Krankenhauskosten in Höhe von 3768,50 Euro.
Die Zeugin N, geb. 00.0.1981, wurde im August 2003 im Rahmen einer Notfallbehandlung bei der Klägerin wegen einer Eileiter- und Eierstockentzündung stationär aufgenommen und behandelt. Die Zeugin hatte bis zum 10.4.2003 von der Stadt I Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen. Die Leistungen waren seinerzeit wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt worden (Bescheid vom 10.4.2003).
Mit Fax vom 29.8.03 erfolgte von Seiten der Klägerin bei der Stadt I eine vorsorgliche Anmeldung unter Bezugnahme nach § 37 BSHG. Die Klägerin teilte mit, für die Zeugin N sei ein Kostenübernahmeschein nicht vorgelegt und auch der bestimmungsmäßige Vorschuss nicht geleistet worden. Eine Kostenübernahme durch die AOK Rheinland sei noch nicht geklärt. Im Fall der Ablehnung käme sie ggf. auf diese Angelegenheit zurück.
Mit Schreiben vom 18.9.2003 teilte die Stadt I der Klägerin mit, dass ihr Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten zuständigkeitshalber an den Beklagten zur Entscheidung weitergeleitet worden sei, von dort erhielte sie weitere Nachricht. Rückfragen seien an den Beklagten zu richten.
Der Beklagte legte Ende März 2004 den Vorgang ins Archiv weg mit dem Vermerk: "kein Antrag eingegangen".
Unter dem 2.3.2005 übersandte die Klägerin dem Beklagten per Fax die Rechnung vom 11.9.2003 über die Kosten der stationären Behandlung der Zeugin N in Höhe von 3768,50 Euro.
Mit Bescheid vom 5.4.2005 lehnte der Beklagte die Übernahme der stationären Krankenhauskosten ab. Eine Kostenübernahme sei wegen nicht eingereichter Antragstellung und ungerechtfertigter Fristversäumnis nicht möglich. Eine Frist zur Vorlage des Kostenübernahmeantrages von 3,5 Monate sei als angemessen zu betrachten. Die Klägerin habe unter dem 29.8.2003 eine vorsorgliche Anmeldung eingereicht. Ein Kostenübernahmeantrag nach der Ablehnung der Kostenübernahme durch die AOK Rheinland sei zu keinem Zeitpunkt eingereicht worden. Erst nach 1 ½ Jahren am 2.3.2005 habe die Klägerin eine Rechnungskopie vom 11.9.2003 bei der Stadt I eingereicht, offensichtlich mit der Absicht, die Kosten erstattet zu bekommen.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie verweise auf die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.5.2000 (-22 A 1560/97-). Danach sei es unschädlich, dass kein ausdrücklicher Antrag auf Erstattung nach § 121 BSHG gestellt, sondern ein möglicher Fall der Krankenhilfe vorsorglich angemeldet worden sei. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung handele es sich bei ihrem Schreiben vom 29.8.2003 an das Sozialamt der Stadt I um einen Kostenübernahmeantrag. Das Sozialamt I habe dies ebenso gesehen, denn mit Schreiben vom 18.9.2003 habe das Amt mitgeteilt, dass der "Antrag auf Übernahme von Behandlungskosten" an den Beklagten zur Entscheidung weitergeleitet worden sei. Weiter heiße es im Schreiben, sie würde von dort weitere Nachricht erhalten, von daher sei es Aufgabe des Beklagten gewesen, tätig zu werden. Dies umso mehr als die Zeugin N mindestens seit April 2004, ggf. auch früher laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt I bezogen habe. Die finanziellen Verhältnisse der Zeugin als auch ihre Krankenversicherung hätten offen gelegen, so dass der Kostenübernahmeantrag hätte positiv beschieden werden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.6.2005 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine Erstattung der Aufwendungen könne nicht erfolgen. Zwar würde das Schreiben vom 20.8.2003 als Antrag nach § 121 BSHG gewertet, es handele sich aber um eine vorsorgliche Anmeldung, da vorrangig noch die Kostenübernahme durch die AOK Rheinland zu klären gewesen sei. In den Folgemonaten sei keine Mitteilung mehr von der Klägerin erfolgt, so dass davon ausgegangen werden musste, die Angelegenheit habe sich erledigt. Weder zur Zeit der vorsorglichen Anmeldung noch in den Monaten danach habe demnach Veranlassung bestanden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zeugin N zu prüfen.
Die Klägerin hat am 4.7.2005 Klage erhoben. Sie macht im wesentlichen geltend, der Beklagte hätte bei rechtzeitiger Kenntnis Krankenhilfe für die Zeugin N gewähren müssen. Da der Beklagte im Widerspruchsbescheid das Schreiben vom 20.8.2003 (richtig müsse es heißen: 29.8.2003) als Antrag gewertet habe, sei jetzt nur noch die Bedürftigkeit der Zeugin im Zeitpunkt des Krankenhausaufenthaltes streitig. Die Zeugin habe über kein Einkommen oder Vermögen verfügt. Die Zeugin könne auch jetzt noch zu ihren damaligen finanziellen Verhältnissen befragt werden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2005 zu verurteilen, an sie 3.768,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat zunächst vorgetragen, der Kläg...