Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigungsbeschluss zum Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.10.2000, Az. S 4 KN 32/97

 

Tenor

Der Tenor des Urteils vom 26.10.00 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.05.95 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.97 verurteilt, die Zeit vom 01.09.1961 bis 16.02.1962 zu 6/6 anzurechnen.

 

Gründe

Da es sich bei dem Datum 199_2 - anstatt richtig 1962 - um einen Schreibfehler bei der Übertragung des Urteils in Reinschrift handelt, liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 138 S 1 SGG vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15161301

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