Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Fremdrentenzeit. ungekürzte Anrechnung bei lediglich für einen kurzen Zeitraum rückwirkend ausgestelltem Legitimationsbuch. Zuordnung eines Betriebs zur knappschaftlichen Rentenversicherung
Orientierungssatz
1. Ein lediglich für einen kurzen Zeitraum rückwirkend ausgestelltes Legitimationsbuch kann zur ungekürzten Anrechnung der streitigen Zeit führen.
2. Bei den Konstruktions-Mechanisierungsbetrieben der Kohleindustrie hat es sich um eine eigenständige Institution außerhalb der produzierenden Bergwerke gehandelt. Damit handelte es sich nicht um einen Betrieb iS des § 138 Abs 1, Abs 2, Abs 3 SGB 6.
3. Die Entscheidung ist durch Beschluss des SG Duisburg vom 8.1.2001 - S 4 KN 32/97 berichtigt worden.
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.1997 verurteilt, die Zeit vom 01.09.1961 bis 16.02.1992 zu 6/6 anzurechnen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die höhere Bewertung von in Polen zurückgelegten Zeiten bei der Rentenberechnung.
Der am 1942 in Beuthen in Polen geborene Kläger ist seit dem 18.07.1985 in der Bundesrepublik. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A". Nach seinen Angaben hat er in Polen folgende Tätigkeiten verrichtet:
Vom 01.09.1961 bis zum 30.04.1963 war er als Techniker in der Probezeit auf der Zeche "" in R. und vom 01.05.1963 bis zum 30.09.1966 als Schlosser-Vorarbeiter beschäftigt. In der Folgezeit war er vom 01.10.1966 bis zum 30.04.1969 als Mechaniker-Konstrukteur und gleichzeitig Aufsichtsperson bei den Konstruktions-Mechanisierungsbetrieben der Kohleindustrie in G. und vom 01.05.1969 bis zum 31.08.1971 als Konstrukteur beschäftigt. Vom 01.09.1971 bis zum 19.04.1976 war der Kläger bei dem Unternehmen für den Bau von Bergwerksanlagen im Ausland, von Bergwerksanlagen, Bergbaumaschinen und Bohranlagen in K. beschäftigt. Zunächst war er als Sachverständiger und vom 20.04.1976 bis zum 16.04.1978 als Baustellenleiter und Bevollmächtigter der Baustelle "" in der ehemaligen DDR tätig. Vom 17.04.1978 bis zum 17.01.1982 ist der Kläger als Exportleiter und vom 18.01.1982 bis zum 30.06.1985 als Leiter des Auslandsbüros der im ehemaligen Jugoslawien beschäftigt gewesen.
Am 31.08.1992 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen Versicherungsverlauf. Die Beklagte teilte ihm zunächst mit, dass wegen der Neuregelungen im Fremdrentengesetz derzeit keine Feststellungsbescheide erstellt würden.
Mit Bescheid vom 18.05.1995 erteilte die Beklagte dem Kläger sodann nach § 149 Abs 5 SGB VI einen Versicherungsverlauf. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er ua die Einstufung in die Qualifikationsgruppen und die teilweise Kürzung der Entgeltpunkte auf 5/6 beanstandete. Darüber hinaus seien die Versicherungszeiten bei der Firma der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.1997 wies die Beklagte den Widerspruch mit eingehender Begründung zurück.
Hiergegen hat der Kläger binnen Monatsfrist Klage erhoben.
Im Klageverfahren hat die Beklagte Teilanerkenntnisse vom 22.12.1997 und vom 21.12.1999 abgegeben, die der Kläger im Termin vom 26.10.2000 angenommen hat und insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat.
Darüber hinaus beantragt der Kläger,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.1997 zu verurteilen,
1. die Zeit vom 01.09.1961 bis zum 16.02.1962 zu 6/6
anzurechnen,
2. die Zeit vom 01.05.1963 bis zum 30.09.1966 in Qualifikationsgruppe 2 einzuordnen,
3. die Zeit vom 01.10.1966 bis zum 31.08.1971 und die Zeit vom 01.09.1971 bis zum 03.08.1985 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen und
4. für den Zeitraum vom 01.09.1961 bis zum 30.09.1966 die
Leistungszulage voll anzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes ua eine Anfrage beim Gesamtverband des Deutschen Steinkohlenbergbaus, dem Landesoberbergamt und der Ruhrkohle Bergbau AG gehalten, zur Frage, ob die Zeit ab 01.10.1966 der knappschaftlichen Versicherung zuzuordnen ist und darüber hinaus ein berufskundliches Gutachten von Herrn Diplom-Ingenieur aus H. vom 21.02.2000 eingeholt, auf dessen Inhalt verwiesen wird.
Darüber hinaus hat das Gericht den Sachverständigen im Termin vom 26.10.2000 zur Erläuterung seines Gutachtens vernommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte, die Vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anrechnung der Zeit vom 01...