Entscheidungsstichwort (Thema)
Qualifikationsgruppen. Ausübung "entsprechender" Tätigkeit. Leistungszuschlag. Zuordnung eines knappschaftlichen Betriebs zur knappschaftlichen Rentenversicherung
Orientierungssatz
1. Das die uneingeschränkte Anwendung der Qualifikationsgruppenmerkmale einschränkende Erfordernis der Ausübung einer "entsprechenden" Tätigkeit kann nicht in zu engem Verständnis gesehen werden. Danach würde man einmal der erworbenen Berufsqualifikation als eigentliche Grundlage der Qualifikationsgruppeneinstufung und zum anderen auch nicht der Regelvermutung gerecht, dass bei bestimmtem Ausbildungsabschluss die sodann ausgeübte Tätigkeit dieser Ausbildung weitgehend entspricht. Denn für die Frage der Ausübung einer "entsprechenden" iS einer der Ausbildung ähnlichen Tätigkeit kann es nicht entscheidend sein, welcher Aufgabenbereich zu einem bestimmten Beruf gehört; es kommt vielmehr darauf an, dass die von dem Versicherten verrichtete Arbeit nach der Art der Verrichtung und den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in etwa mit dem Ausbildungsinhalt übereinstimmt. Das ist nicht mehr der Fall, wenn ein augenscheinliches Mißverhältnis zwischen erworbener Qualifikation und ausgeübter Tätigkeit besteht.
2. Eine - allein auf der unternehmerischen Entscheidung beruhende - einseitige Ausrichtung eines Betriebes auf im Bergbau benötigte Projektierungen und Produkte führt nicht dazu, diesen Betrieb als knappschaftlichen Nebenbetrieb anzusehen, selbst dann nicht, wenn seine wirtschaftliche Existenz eng mit der eines oder wie hier mehrerer Bergwerke oder Tagebaue verbunden ist.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.10.2000 geändert.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.05.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.02.1997 und des Bescheides vom 28.08.2002 verurteilt, die Zeit vom 01.05.1963 bis zum 30.09.1966 der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 2/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der Berufung begehrt der Kläger noch 1. den vollen Leistungszuschlag für die Zeit vom 01. September 1961 bis 30. September 1966, 2. die Zuordnung seiner Beschäftigung in der Zeit vom 01. Mai 1963 bis 30. September 1966 zur Qualifikationsgruppe 2 der Anlage zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) und 3. die Zuordnung seiner Beschäftigung in der Zeit vom 01. September 1971 bis 03. August 1985 zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
Der ... 42 in B/später Polen geborene Kläger hält sich seit dem 18. Juli 1985 als Inhaber des Vertriebenen Ausweises "A" in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Zu den im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Zeiträumen hat der Kläger angegeben, nach dem Besuch des Technikums für Mechanik in G von 1956 bis 13. Juni 1961 -- der dort erreichte Abschluss entspricht nach einer Bescheinigung der Bezirksregierung A vom 03.03.1997 dem Abschluss der Fachschule für Technik in Nordrhein-Westfalen -- wie folgt beschäftigt gewesen zu sein: Vom 01.09.1961 bis 30.04.1963 Techniker in der Probezeit, vom 01.05.1963 bis 30.09.1966 Schlosser-Vorarbeiter auf der Zeche "W" in R; vom 01.09.1971 bis 03.08.1985 bei der K zunächst bis 19.04.1976 als Sachverständiger, bis 16.04.78 als Baustellenleiter und Bevollmächtigter der Baustelle "Tagebau W", bis 17.01.82 als Exportleiter, bis 30.06.1985 als Leiter des Auslandsbüro der K in Jugoslawien.
Den ersten Zeitraum betreffend legte er eine Bescheinigung des Bergamtes B vom 26.07.1965 vor, nach der er als Aufseher für maschinelle Einrichtungen unter Tage anerkannt wird. Zu den einzelnen Arbeiten des dritten Zeitraumes gab der Kläger zunächst an, während seiner Tätigkeit als Sachverständiger sei er über Tage beschäftigt gewesen. Er habe Preisvergleiche für verschiedene Bergbaumaschinen angestellt und sei mit Finanzierungsangelegenheiten beschäftigt gewesen. Er habe ein Gehalt zuzüglich Prämie bezogen und sei Sachgebietsleiter gewesen. Als Baustellenleiter sei er von 1976 bis 1978 Technischer Leiter im Tagebau W gewesen. Er habe Gehalt und Bergmannsgeld bezogen. Er habe die Aufsicht über alle Arbeiter auf der Baustelle gehabt. Als Exportleiter von 1978 bis 1982 und im Jahre 1985 habe er die Auslandsabteilung für den Export geleitet. Seine Tätigkeit habe er im Büro ausgeübt er habe Gehalt, eine Funktionszulage und Bergmannsgeld erhalten. Während der Zeit von 1982 bis 1985 habe er das Auslandsbüro der K in Jugoslawien geführt und die Aufsicht über alle Baustellenleiter der K in Jugoslawien gehabt.
Hierzu hat die ZUS unter dem 09.01.1987 unter Vorlage verschiedener Beschäftigungsnachweise die von dem Kläger angegebenen Zeiträume bestätigt. Er habe zum System der Rentenversicherung der Bergleute nur bis September 1966 gehört. In dieser Zeit habe der Kläger Untertagearbeiten...