Tenor
Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Gründe
I.
Gegenstand des zugrundeliegenden Klageverfahrens war die Befreiung von der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Der Kläger ist seit dem 05.09.1994 Mitglied des Versorgungswerkes der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung und wurde mit Bescheid der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 30.01.1995 mit Wirkung ab dem 05.09.1994 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetz-lichen Rentenversicherung befreit.
Wegen Aufnahme einer neuen Tätigkeit als Personalleiter bei der Firma W. Umweltservice GmbH in Hamburg zum 01.05.2010 teilte der Kläger der Beklagten am 10.09.2010 mit, dass sich sein Beschäftigungsverhältnis zum 01.05.2010 geändert habe und er auch bei der Firma W. Umweltservice GmbH berufsspezifisch beschäftigt sei. Die Beklagte legte die Änderungsmitteilung des Klägers als Antrag auf Erstreckung der mit Bescheid vom 30.01.1995 ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht auf die abhängige Beschäftigung bei der Firma W. Umweltservice GmbH aus und lehnte den Antrag ab, weil es sich hierbei nicht um eine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit handele. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, eine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit könne nur dann vorliegen, wenn die Tätigkeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung kumulativ abgedeckt würden. Aus dem Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers ergebe sich, dass er keine anwaltliche Tätigkeit bei der Firma W. Umweltservice GmbH ausübe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 27.01.2011 Widerspruch und trug zur Begründung im Einzelnen vor, aus welchen Gründen er eine rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde Tätigkeit ausübe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.06.2011 zurück und führte zur Begründung aus, die vier Tätigkeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung hätten die Funktion zu belegen, dass es sich um eine berufsspezifische Beschäftigung handele, die zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI berechtige. In dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag fänden sich aber eine Fülle von Anforderungen, die von einer juristischen Ausbildung unabhängig seien und keinen Bezug zu einer typischen anwaltlichen Tätigkeit aufwiesen, was auch dadurch zum Ausdruck komme, dass eine erfolgreiche Ablegung des 2. juristischen Staatsexamens keine zwingende, unabdingbare Voraussetzung für die Besetzung der Stelle gewesen sei.
In dem anschließenden Klageverfahren erließ die Beklagte auf der Grundlage der von ihr am 12.12.2014 veröffentlichten Information der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 03.04.2014 zum Be-freiungsrecht von Syndikusanwälten und dem einzuräumenden Vertrauensschutz gegenüber dem Kläger einen Bescheid vom 30.06.2016. In dem Bescheid wurde geregelt, dass die Beklagte in diesem Einzelfall für die seit dem 01.05.2010 ausgeübte Beschäftigung als Leiter Personal Deutschland und MOE bei der W. Umweltservice GmbH auf einen Wechsel in die gesetzliche Rentenversicherung verzichte, da der Kläger am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet habe, in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sei und einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung zahle.
Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klagepartei aufzuerlegen.
II.
Über die Kostenerstattungspflicht war nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden, da das Verfahren durch die als Klagerücknahmeerklärung auszulegende Erledigungserklärung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Hauptsache beendet wurde.
Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach § 193 Abs. 1 SGG ergeht unter Be-rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (Meyer- Ladewig § 193 SGG Rn. 13 m. w. N.). Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung maßgeblich. Das Gericht hat bei der Ermessenentscheidung alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen unter Beachtung der Besonderheiten des sozialrechtlichen Verfahrens. Daher ist das voraussichtliche Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens nicht das allein wesentliche Entscheidungskriterium, sondern in die Entscheidung können auch Gesichtspunkte wie die Veranlassung des Rechtsstreits, die Verursachung unnötiger Kosten und die Anpassungsbereitschaft an eine geänderte Rechts- oder Sachlage eingehen. Dabei ist anerkannt, das sich unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung einer Klageerhebung eine ggf. teilweise Kostenerstattungsp...