Tenor
Die Beklagte hat dem Kläger 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Gegenstand des zugrundeliegenden Klageverfahrens war die Befreiung der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.
Der Kläger ist seit dem 11.04.2001 Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen und war seit Januar 1999 in der Steuerabteilung der tätig. Mit Bescheid der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 03.07.2001 wurde der Kläger mit Wirkung ab dem 11.04.2001 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Wegen Aufnahme einer neuen Tätigkeit als juristischer Steuerreferent bei der Firma GmbH teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 04.06.2012 mit, dass er seit dem 01.03.2012 einen neuen Arbeitgeber habe, für den er ebenfalls als Unternehmens-Steuerjurist tätig sei. Er bat die Beklagte um Bestätigung, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht weiter bestehe. Aus dem von dem Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag ergab sich, dass das Arbeitsverhältnis am 01.04.2012 begann. Die Beklagte forderte zahlreiche Unterlagen bei dem Kläger an und lehnte mit Bescheid vom 12.09.2012 den Antrag auf Weitergeltung der mit Bescheid vom 03.07.2001 ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die abhängige Beschäftigung ab dem 01.04.2012 als juristischer Steuerreferent bei der GmbH ab, weil es sich insoweit um keine berufsspezifische (anwaltliche) Tätigkeit handele. Zur Begründung wurde ausgeführt, für eine berufsspezifische Tätigkeit von Rechtsanwälten, die bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt seien (Syndikusanwälte), könne eine Befreiung nur ausgesprochen werden, wenn diese Tätigkeit die bekannten 4 Kriterien anwaltlicher Tätigkeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber (Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung sowie Rechtsvermittlung) kumulativ abdeckten und daher auch ausschließlich für Personen mit diesem beruflichen Hintergrund zugänglich sei. Im Folgenden wurden die einzelnen Kriterien unter Heranziehung der Stellen- und Funktionsbeschreibung des Arbeitgebers ausführlich geprüft und ausgeführt, dass die Merkmale der Rechtsentscheidung und Rechtsgestaltung nicht in ausreichendem Maße gegeben seien, sodass nach Würdigung der Gesamtumstände eine anwaltliche Tätigkeit vom Kläger nicht ausgeübt werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 02.10.2012 Widerspruch und ging in seiner Widerspruchsbegründung ausschließlich darauf ein, dass aus seiner Sicht die Merkmale der Rechtsgestaltung und der Rechtsentscheidung im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit gegeben seien und er deshalb von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21.03.2013 zurück und führte zur Begründung aus, eine bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber ausgeübte Beschäftigung sei nur dann anwaltlich, wenn diese die 4 Merkmale anwaltlicher Tätigkeit erfülle (Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung), die im Hinblick auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht von dem beschäftigten Rechtsanwalt kumulativ abgedeckt werden müssten. Aus dem Gesamtbild der Beschäftigung des Klägers als Steuerreferent für den Funktionsbereich Steuern ergebe sich, dass der Kläger keine anwaltliche Tätigkeit bei der Firma GmbH ausübe.
In dem anschließenden Klageverfahren wurde mit Klagebegründungsschriftsatz vom 15.03.2013 eingehend ausgeführt, dass die 4 Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit des Klägers im Steuerbereich der Firma GmbH erfüllt seien.
Während des Klageverfahrens erging ein Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 25.06.2016, mit dem der Kläger aufgrund seines Antrages vom 14.03.2016 als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der Firma GmbH zugelassen wurde. Die Zulassungsurkunde wurde am 08.07.2016 zugestellt. Die Beklagte befreite den Kläger mit Bescheid vom 31.03.2016 für die Zeit ab Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ab dem 08.07.2016 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Mit Bescheid der Beklagten vom 31.01.2017 wurde der Kläger darüber hinaus rückwirkend für die in der Zeit vom 01.04.2014 bis zum 07.07.2016 ausgeübte Beschäftigung als Mitarbeiter bei der Firma GmbH nach § 231 Abs. 4 b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit. Am 31.01.2017 erging ein weiterer Bescheid der Beklagten, mit dem der Antrag des Klägers vom 31.03.2016 auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4 b SGB VI für die in der Zeit vom 01.03.2012 bis zum 31.03.2014 ausgeübte Beschäftigung als Mitarbeiter bei GmbH abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in diesem Zeitraum nur Mindestbeiträge zum berufsständischen Versorgungswerk gezahlt worden seien, was für eine rückw...