Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrens- und Termins-Gebühr im einstweiligen Rechtsschutz bei unterdurchschnittlichem Aufwand des Anwalts

 

Orientierungssatz

1. Erweist sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als erheblich unterdurchschnittlich und ist der Anwalt in derselben Angelegenheit bereits im Hauptsacheverfahren tätig geworden, so ist letzteres als arbeitserleichternder Umstand dahingehend zu werten, dass für die Verfahrensgebühr die Mittelgebühr um 25 % zu reduzieren ist. Sie beträgt dann 200,- €. .

2. Hat ein Gerichtstermin nicht stattgefunden und hat das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung geendet, so ist bei einem erheblich unterdurchschnittlichem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit die Unterschreitung der Mittelgebühr um 25 % auf einen Betrag von 155,- €. für die Terminsgebühr angemessen.

 

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin werden die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20.03.2008 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 28.05.2008 auf 660,45 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Im Streit ist die Höhe der Verfahrensgebühr sowie der Terminsgebühr und hierbei insbesondere die Frage, ob sich der Umstand gebührenmindernd auswirkt, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller (im Folgenden: Ast) sowohl im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch im Hauptsacheverfahren tätig geworden ist.

Streitgegenstand in dem zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren war die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Ast zu 1. bis 4. einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 31.10.2007.

Den Ast waren mit Bescheid vom 23.04.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 757,73 Euro für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007 bewilligt worden. Mit Schreiben der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag) vom 08.05.2007 wurde die Ast zu 1. aufgefordert, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht Einkommensnachweise über Erwerbseinkommen vorzulegen. Die Ast zu 1. wurde darauf hingewiesen, dass nur nach Vorlage prüffähiger Unterlagen/Nachweise über ihren Nebenerwerb weitere Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft ab Juni 2007 gewährt werden könnten. Mit Bescheid vom 14.06.2007 wurden den Ast die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit ab dem 30.06.2007 in vollem Umfang versagt, weil die Ast zu 1. die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe und sie damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Ast zu 1. mit Schreiben vom 20.06.2007 Widerspruch. Mit einem an die Ast zu 1. gerichteten Bescheid vom 03.07.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, weil die Bedürftigkeit der Ast nicht habe geklärt werden können. Die Ast zu 1. habe offensichtlich die Gaststätte "Derby" regelmäßig bewirtschaftet. Gegen diesen Bescheid erhob der Prozessbevollmächtigte der Ast am 03.08.2007 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg (Az: S 10 AS 151/07). Mit einem am 23.08.2007 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machte der Prozessbevollmächtigte der Ast die einstweilige Zahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geltend, da die Ast nicht über die notwendigen Mittel verfügten, um den tatsächlichen Lebensunterhalt sicher zu stellen. Am 28.08.2007 erging ein Bewilligungsbescheid der Ag, mit dem den Ast für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 31.10.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Unterkunftskosten in Höhe von 765,73 Euro gewährt wurden. Die Ag erkannte den Anspruch unter Bezugnahme auf den Bewilligungsbescheid an und erklärte sich gleichzeitig bereit, sowohl die außergerichtlichen Kosten des Hauptsacheverfahrens als auch des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dem Grunde nach zu übernehmen.

Am 07.09.2007 nahm der Prozessbevollmächtigte der Ast das Anerkenntnis in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren an und erklärte das Verfahren für erledigt. Mit Schriftsatz vom 12.09.2007 nahm er auch das Anerkenntnis in dem Hauptsacheverfahren an und erklärte das Hauptsacheverfahren für erledigt.

Die in dem Hauptsacheverfahren von dem Prozessbevollmächtigten der Ast geltend gemachten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 827,05 Euro wurden von der Ag in vollem Umfang erstattet.

Im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragte der Prozessbevollmächtigte der Ast ebenfalls die Festsetzung von außergerichtlichen Kosten der Ast in einer Gesamthöhe von 827,05 Euro, die sich wie folgt zusammensetzen:

Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV 475,00 Euro

Terminsgebühr Nr. 3106 VV 200,00 Euro

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro

Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV 132,05 Euro

Gesamtbetrag 827,05 Euro

Die Ag erkannte erstattungsfähige Auslagen und Gebühren in einer Gesamt...

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