Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Verfahrens- und Termins-Gebühr bei unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Streitsache

 

Orientierungssatz

1. Die Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr ist bei durchschnittlicher Bedeutung für den Antragsteller, durchschnittlichem Umfang der Anwaltstätigkeit, unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen um 25 % auf einen Betrag von 127,50 €. zu kürzen.

2. Bei gleichgelagerten Voraussetzungen ist die Mittelgebühr für die Terminsgebühr um 25 % auf einen Betrag von 150,- €. zu kürzen. Dabei ist unbeachtlich, ob ein Termin stattgefunden hat oder das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung geendet hat.

 

Tenor

Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.12.2006 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Im Streit ist die Höhe der Verfahrensgebühr sowie der Terminsgebühr und hierbei insbesondere die Berücksichtigung der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Streitgegenstand in dem zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren war die Erstattung von Wohnungsbeschaffungskosten in Gestalt von höheren Aufwendungen für Betriebskosten für den Monat August 2006. Die Antragsteller (im Folgenden: Ast) zu 1. bis 5. hatten ab dem 01.08.2006 eine neue Wohnung angemietet, die den Ast ohne Wandtapeten und Bodenbeläge übergeben wurde. Wegen der noch durchzuführenden umfangreichen Renovierungsarbeiten wurde mit dem Vermieter vereinbart, dass für den Monat August 2006 noch kein Mietzins, sondern lediglich die Betriebskosten in Höhe von 128,00 Euro gezahlt werden sollten. Der Mietvertrag hinsichtlich der bisher bewohnten Wohnung wurde zum 31.08.2006 fristgemäß gekündigt, so dass die Miete einschließlich der Betriebskosten in Höhe von 456,58 Euro zu zahlen war. Mit Bescheid der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag) vom 24.01.2006 waren für den Monat August 2008 Leistungen in Höhe von 1.048,11 Euro einschließlich Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 353,68 Euro bewilligt worden. Am 24.05.2006 erging ein Änderungsbescheid der Ag, mit dem für den Monat August 2008 wegen eines zum 01.08.2006 erfolgten Umzuges nur noch 790,43 Euro bewilligt wurden, wobei Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 96,00 Euro berücksichtigt wurden. Tatsächlich ausgezahlt wurde von der Ag ein Betrag in Höhe von 662,43 Euro.

Mit Schriftsatz vom 01.08.2006 forderte die Prozessbevollmächtigte der Ast zu 1. bis 5. die Ag auf, den Differenzbetrag zwischen den ausgezahlten 622,00 Euro und den im Bescheid vom 24.01.2006 festgestellten Betrag für den Monat August 2006 in Höhe von 1.048,11 Euro bis zum 04.08.2006 nachzuzahlen. Am 08.08.2006 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Ast, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung der im Bescheid vom 24.01.2006 bewilligten 1.048,11 Euro für den Monat August 2006 zu verpflichten. Nach einem gerichtlichen Hinweis erklärte sich die Ag bereit, die noch ausstehende Mietzahlung für den Monat August 2006 zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 19.10.2006 erklärte sie sich bereit, außergerichtliche Kosten der Ast zu 1. bis 5. zu erstatten.

Die Ast beantragten am 25.08.2006 die Festsetzung folgender von der Ag zu erstattender Gebühren und Auslagen:

Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV 374,00 Euro

Terminsgebühr Nr 3106 VV 200,00 Euro

Auslagenpauschale Nr 7002 VV 20,00 Euro

Mehrwertsteuer Nr 7008 VV 95,04 Euro

Gesamtbetrag 689,04 Euro

Mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 01.12.2006 wurden die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Ast auf 522,58 Euro festgesetzt. Dabei wurde eine um 25 vH unterhalb der Mittelgebühr (170,00 Euro) liegende Verfahrensgebühr in

Höhe von 127,50 Euro als angemessen zugrunde gelegt, so dass sich unter Berücksichtigung der Erhöhung wegen vier weiterer Auftraggeber (jeweils 30 vH) eine Gebührenhöhe von 280,50 Euro ergab. Die Unterschreitung der Mittelgebühr wurde damit begründet, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einstweiligen Anordnungsverfahren als unterdurchschnittlich zu beurteilen sei, weil keine Beweisaufnahme stattfinde und die Dauer des Verfahrens unterdurchschnittlich sei. Als Terminsgebühr wurde eine Gebührenhöhe von 150,00 Euro in Ansatz gebracht und auch insoweit eine Unterschreitung der Mittelgebühr (200,00 Euro) um 25 vH als angemessen angesehen.

Gegen diesen Beschluss haben die Ast am 08.12.2006 Erinnerung eingelegt und antragsgemäße Kostenfestsetzung beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine generelle Kürzung der Verfahrensgebühr in einstweiligen Anordnungsverfahren nicht gerechtfertigt sei und die anwaltliche Tätigkeit in solchen Verfahren nicht als unterdurchschnittlich zu bewerten sei. Wegen der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Ast sei der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 197 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung der Ast ist nicht begründet....

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