Tenor

Die Beigeladene wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig dazu verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 19.04.2016 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für sechs Monate, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] in Form des jeweiligen Regelsatzes unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Beigeladene hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 1/3 erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Verpflichtung der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [SGB XII] zu gewähren.

Die am 15.11.19xx in Afghanistan geborene Antragstellerin ist norwegische Staatsbürgerin. Sie ist in Pakistan aufgewachsen bevor ihre Familie nach Norwegen auswanderte. Dort ist die Antragstellerin von ihren Eltern mit einem Afghanen verheiratet worden, von dem sie in der Folgezeit körperlich misshandelt wurde. Die Antragstellerin unternahm mehrere Suizidversuche.

Nach Erhalt der norwegischen Staatsbürgerschaft reiste die Antragstellerin Ende 2014 bzw. Anfang 2015 nach Deutschland, um dort bei einem Verwandten zu leben. Ob es sich bei diesem Verwandten um den Bruder oder einen Vetter der Antragstellerin handelt, konnte nicht abschließend geklärt werden, da die Antragstellerin hierzu unterschiedliche Angaben macht. Seit dem 03.06.2015 wohnte die Antragstellerin bei diesem Verwandten in Essen, H.-Str ... Sie selbst arbeitete zu keinem Zeitpunkt in Deutschland.

Die Antragstellerin beantragte am 11.06.2015 Leistungen bei der Antragsgegnerin, welche ihr mit Bescheid vom 25.08.2015 für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 31.03.2016 bewilligt worden sind.

Am 03.08.2015 unterschrieb die Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung für den Zeitraum vom 03.08.2015 bis zum 02.02.2016, längstens jedoch bis zum Ende des Leistungsanspruches. Seit dem 19.10.2015 nahm die Antragstellerin an einem Vollzeitintegrationskurs teil, welcher von der Antragsgegnerin zuvor vermittelt und bewilligt worden war. Die Antragstellerin erwarb im Rahmen dessen bei der schriftlichen und mündlichen Deutschprüfung der Niveau-Stufen A1 und A2 die Noten "Befriedigend" und "Gut".

Zum 01.12.2015 zog die Antragstellerin in ein Frauenhaus in E ... Den Grund hierfür bildeten nach der Darstellung der Antragstellerin gewaltige Übergriffe ihres Verwandten und dessen Absicht sie gegen ihren Willen zwangszuverheiraten. Der Verwandte habe gegenwärtig keine Kenntnis vom Verbleib der Antragstellerin.

Am 30.03.2016 stellte die Antragstellerin einen Weiterbewilligungsantrag bei der Antragsgegnerin. Diese lehnte den Antrag durch Bescheid vom 04.04.2016 ab. Zur Begründung trug die Antragsgegnerin vor, dass die Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sei.

Zusätzlich sprach die Antragstellerin am 14.04.2016 beim Sozialamt der Stadt E. vor. Dort erklärte man ihr, es könne nur eine Fahrkarte nach Norwegen finanziert werden.

Mit Schreiben vom 21.04.2016 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin. Zur Begründung führte sie aus, dass sie sich seit dem 01.04.2016 in einer akuten Notlage befinde. Sie könne keine Miete für den Aufenthalt im Frauenhaus mehr zahlen. Sie sei mittel- und wohnungslos. Sie habe sich in ärztlicher Behandlung befunden, habe diese aber abbrechen müssen, da sie nicht mehr krankenversichert gewesen sei. Sie sei auf ein Sozialticket angewiesen, um die Schule zu besuchen. Ihre Familie habe seit Dezember 2015 den Kontakt zu ihr abgebrochen. Nach Abschluss des Integrationskurses im Juni 2016 wolle sie sich umgehend eine Arbeitsstelle suchen. Sie lebe seit neun Monaten in E., habe in Norwegen alles aufgegeben und ihren Aufenthalt in Deutschland verfestigt. In Norwegen sei sie möglicherweise schlimmeren, familiären Anfeindungen ausgesetzt. Sie sei bereit, sich weiterhin in die deutsche Gesellschaft und den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren und hier zu bleiben.

Am 19.04.2016 hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung ihres Antrages trägt die Antragstellerin vor, sie erhalte seit dem 01.04.2016 keine Leistungen mehr und befinde sich deshalb in akuter Notlage. Auch das Frauenhaus erhalte keine Leistungen in Form von Miete oder Wohnkosten mehr. Die Antragstellerin suche intensiv nach einer Arbeit; z.B. habe sie schon erfolglos bei Primark, H&M, Esprit, diversen Restaurants und Reinigungsfirmen vorgesprochen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin sozialhilfeberechtigt sei, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht im Sinne der §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 SGB XII aus eigenen Mitteln decken könn...

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