Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von SGB-II Leistungen nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Wege eines Familiennachzuges und Bedarfsgemeinschaft
Orientierungssatz
1. Auch für Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II gilt der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II.
2. Eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund Familiennachzuges begründet keinen Anspruch gem. § 7 SGB II.
Tenor
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1) SGB II-Leistungen ab dem 28.10.2009 zu gewähren, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) vom 17.11.2009 gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.11.2009 anzuordnen, wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Streitig ist, ob einem SGB II-Anspruch des mit der Antragstellerin zu 2) verheirateten Antragstellers zu 1) in den ersten drei Monaten nach seiner erstmaligen Einreise in die Bundesrepublik § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - entgegensteht. Streitig ist weiter, ob sich ab Einzug des Antragstellers zu 1) die Regelleistung für die Antragstellerin zu 2) nach § 20 Abs. 3 SGB II bemisst und ob ihr nur noch die hälftigen Unterkunftskosten zustehen.
Die am 16.05.1961 geborene Antragstellerin zu 2) ist deutsche Staatsbürgerin. Der am 21.04.1976 geborene Antragsteller zu 1) ist togolesischer Staatsbürger. Laut einer nur in der Fassung einer beglaubigten Übersetzung vorliegenden Heiratsurkunde der togolesischen Hauptstadt Lomé haben die Antragsteller dort am 21.09.2006 geheiratet. Der Antragsteller zu 1) reiste am 11.09.2009 mit einem Visum erstmals in die Bundesrepublik ein und zog in die Wohnung der Antragstellerin zu 2). Am 14.10.2009 erteilte ihm der Oberbürgermeister der Stadt Duisburg eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin zu 2) am 03.08.2009, also vor Einreise des Antragstellers zu 1), SGB II-Leistungen für 09/09 - 02/10 unter Berücksichtigung eines Regelsatzes von 359,00 EUR und Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,28 EUR, wobei es sich um auf einen "angemessenen" Betrag abgesenkte Leistungen für Unterkunft handelte. Mit "Änderungsbescheiden" vom 29.09.2009, 06.10.2009 und 26.10.2009 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 2) ab November 2009 nur noch eine Regelleistung von 323,00 EUR und Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 187,54 EUR. Durch den Einzug des Antragstellers zu 1) richte sich die Regelleistung der Antragstellerin zu 2) nach § 20 Abs. 3 SGB II. Da Leistungen für Unterkunft nach Kopfteilen berechnet würden, stünde ihr nur die Hälfte zu, wobei nunmehr wieder von den tatsächlichen Unterkunftskosten ausgegangen werde. Dem Antragsteller zu 1) selbst könnten keine Leistungen bewilligt werden.
Am 07.10.2009 beantragten die Antragsteller SGB XII-Leistungen. Der zuständige Leistungsträger leitete den Antrag an die Antragsgegnerin weiter, da der Antragsteller zu 1) dem Grunde nach erwerbsfähig sei.
Am 13.10.2009 legte die Antragstellerin zu 2) Widerspruch gegen die Bescheide vom 29.09. und 06.10.2009 ein.
Am 28.10.2009 hat der Antragsteller zu 1) den vorliegenden Antrag gestellt.
Am 02.11.2009 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch im Wesentlichen zurückgewiesen (im Hinblick auf die noch im Bescheid vom 29.09.2009 getroffene Regelung wurden geringfügig höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zugestanden).
Am 05.11.2009 hat die Antragstellerin zu 2) sich dem vorliegenden Antrag angeschlossen.
Am 17.11.2009 haben die Antragsteller Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.11.2009 erhoben.
Die Antragsteller tragen vor, dem Antragsteller zu 1) seien entweder nach dem SGB II oder SGB XII Leistungen zu bewilligen. Es gehe um einen Familiennachzug, so dass Art. 6 GG beachtet werden müsse. Soweit ein Anspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen sein sollte, sei § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II analog anzuwenden. Jedenfalls sei die teilweise Aufhebung der Leistungen für die Antragstellerin zu 2) nicht gerechtfertigt, da die § 20 Abs. 3 SGB II zugrunde liegende Annahme nicht greife, wenn der Partner keine Leistungen erhalte. Insoweit werde auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 03.05.2007, L 18 B 472/07 AS ER, verwiesen. Gleiches gelte für die Leistungen für Unterkunft.
Die Antragsteller beantragen schriftlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1) SGB II-Leistungen ab dem 28.10.2009 zu gewähren, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) vom 17.11.2009 gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.11.2009 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Antragsteller zu 1) sei für die ersten drei Monate ab Einreise von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Dies gelte auch im Fall eines Familiennachzugs. Auch wenn er keine Leistungen ...