Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung der Regelleistung wegen Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung
Orientierungssatz
1. Eine Absenkung der Regelleistung als Sanktionierung des Verhaltens des SGB 2 Leistungsempfängers, die angebotene Eingliederungsvereinbarung nicht abzuschließen, ist rechtswidrig, wenn der Leistungsträger unmittelbar darauf einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB 2 erlassen hat.
2. Der erlassene Sanktionsbescheid verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und verletzt das Gebot der Erforderlichkeit, weil sich der Abschluss einer entsprechenden Eingliederungsvereinbarung bei Erlass eines Verwaltungaktes erübrigt.
3. Ein Zuwarten von 6 Monaten vom Zeitpunkt des Nichtabschlusses der Eingliederungsvereinbarung bis zur Absenkung der Regelleistung ist im Hinblick auf die auf Verhaltensänderung zielende Zweckrichtung der in § 31 Abs. 1 SGB 2 vorgesehenen Sanktionierung nicht hinnehmbar. Der dennoch ergangene Sanktionsbescheid ist auch aus zeitlichen Gründen rechtswidrig.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.07.2007 (Absenkung der Regelleistung um 30 v.H. wegen Nichtvornahme des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird in Aufhebung des Vollzuges des Bescheides vom 11.07.2007 (Absenkung der Regelleistung um 30 v.H. wegen Nichtvornahme des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung) verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.10.2007 eine monatliche Regelleistung i.H.v. 243,- EUR jeweils unter Anrechnung der bereits erbrachten Regelleistungszahlung zu gewähren. Im übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe
I.
Im Streit ist die Rechtmäßigkeit der Absenkung der dem Antragsteller gewährten Regelleistung wegen Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung und wegen Nichtaufnahme einer Arbeitsgelegenheit um jeweils 30 vom Hundert der Regelleistung.
Der am 26.08.1974 geborene Antragsteller absolvierte von 1993 bis 1996 eine Ausbildung zum Verfahrensmechaniker, ohne diese mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Der Antragsteller meldete sich nach dem Ende der Ausbildung arbeitslos und übte seitdem zwei kurzfristige Beschäftigungen im August 1999 und im Juni 2001 aus. In der Zeit vom 01.12.2004 bis zum 31.01.2006 war er im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Kraftfahrer tätig. Der Antragsteller bemühte sich seit 1996 mehrfach um eine Umschulungsmaßnahme. Im Rahmen einer von September bis November 2000 durchgeführten Trainingsmaßnahme "Fit für Weiterbildung", während der die Eignung der Teilnehmer für bestimmte Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen überprüft und auf die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme vorbereitet werden sollte, wurde festgestellt, dass der Antragsteller für IT-Berufe und Kaufmännische Berufe nicht geeignet sei. Im Dezember 2002 nahm der Antragsteller an einem Eignungstest bezüglich der Tätigkeit des Informationselektronikers teil, den er nicht bestand. Im Rahmen einer von der Agentur für Arbeit Duisburg veranlassten ärztlichen Begutachtung wurde aufgrund einer Untersuchung vom 30.03.2006 festgestellt, dass wegen eines Wirbelgleitens im Bereich der Lendenwirbelsäule rückenbelastende Tätigkeiten zu meiden seien und infolge einer chronischen Atemwegserkrankung Expositionen gegenüber atemwegs- und hautbelastende Stoffe vermieden werden sollten.
In der Zeit vom 14.11.2006 bis zum 27.11.2006 nahm der Antragsteller an einer Trainingsmaßnahme zur aktuellen Eignungsfeststellung und Berufsorientierung teil. Als Ergebnis wurde ihm am 17.01.2007 von der Arbeitsvermittlerin mitgeteilt, dass Zweifel an der Eignung für die von dem Antragsteller gewünschte Umschulung im IT-Bereich bestünden und dass eine Umschulung in diesem Berufsbereich aufgrund der Arbeitsmarktsituation von der Antragsgegnerin zur Zeit nicht gefördert würden, da es in diesem Bereich zu wenig Stellen und zu viele Arbeitslose gebe. Zudem sei es in Anbetracht der langen Arbeitslosigkeit des Antragstellers erforderlich, ihn durch eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen.
Durch eine Beurteilung während und nach Beendigung der Gemeinwohlarbeit könnten seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht werden. Nach einem von der Arbeitsvermittlerin gefertigten Aktenvermerk bestand der Antragsteller im Rahmen dieses Gespräches auf einer Umschulung im IT-Bereich und lehnte den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ab, mit der nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin eine Verpflichtung des Antragstellers zur Teilnahme an einer Gemeinwohlarbeit im Einsatzfeld Gesundheitswesen für die Zeit vom 30.01.2007 - 29.01.2008 vereinbart werden sollte.
Daraufhin erließ die Antragsgegnerin am 17.01.2007 einen schriftlichen Bescheid, mit dem die Ei...