Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung des Arbeitslosengeld II. aufschiebende Wirkung Widerspruch gegen Sanktions- oder Ersetzungsbescheid. Verweigerung Abschluss Eingliederungsvereinbarung. Rechtswidrigkeit der Sanktion nach Ersetzungsbescheid. keine Sanktion wegen Verletzung von Pflichten aus Ersetzungsbescheid mangels Bestandskraft
Orientierungssatz
1. Der Widerspruch gegen einen Bescheid über die Absenkung des Arbeitslosengeld II nach § 31 SGB 2 hat gem § 39 Nr 1 SGB 2 keine aufschiebende Wirkung.
2. Die Absenkung des Arbeitslosengeld II wegen Verweigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung nach § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a SGB 2 ist rechtswidrig, wenn der Grundsicherungsträger noch am Tag der vorgeworfenen Verweigerung gem § 15 Abs 1 S 6 SGB 2 einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt erlassen hat.
3. Der Widerspruch gegen einen Ersetzungsbescheid iS des § 15 Abs 1 S 6 SGB 2 hat aufschiebende Wirkung. Eine Verletzung der in diesem Verwaltungsakt festgelegten Pflichten des Hilfebedürftigen darf daher - ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung - nicht nach § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b SGB 2 sanktioniert werden.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Absenkung der dem Antragsteller gewährten Regelleistung wegen Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung und wegen Nichtbefolgens von Verpflichtungen aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt um jeweils 30 vom Hundert der Regelleistung.
Der am . geborene Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 25.10.2007 wurde dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung zur Unterzeichnung vorgelegt. Der Antragsteller unterzeichnete nicht, nahm aber zwei von der Antragsgegnerin bereits unterzeichnete Exemplare der Eingliederungsvereinbarung mit. Noch am gleichen Tag erließ die Antragsgegnerin einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Darin war - entsprechend der Eingliederungsvereinbarung - unter anderem eine Verpflichtung des Antragstellers enthalten, am Projekt Start 4 Jobs teilzunehmen und innerhalb von 5 Werktagen mit Start 4 Jobs Kontakt aufzunehmen zwecks Vereinbarung eines Ersttermins. Der Antragsteller kam dem nicht nach.
Der Antragsteller legte gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 25.10.2007 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007 (abgesandt am 26.11.2007) als unbegründet zurückwies. In der hiergegen am 26.12.2007 erhobenen Klage wendet sich der Antragsteller vor allem gegen den Teil "Herr ... verpflichtet sich, …", weil für ihn nicht nachvollziehbar sei, woraus die Antragsgegnerin schließt, dass sich der Antragsteller zu rechtswidrig auferlegten Maßnahmen verpflichten wolle.
Mit Bescheid vom 13.12.2007 wurden dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 monatlich in Höhe von 565,19 € (347,00 € Regelleistung und 218,19 € für Kosten der Unterkunft und Heizung) gewährt. Mit Bescheid vom gleichen Tage wurde die dem Antragsteller gewährte Regelleistung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 um 30 vom Hundert, mithin monatlich um 104,00 € mit der Begründung abgesenkt, dass der Antragsteller sich geweigert habe, die ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage wurde die dem Antragsteller gewährte Regelleistung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 um weitere 30 vom Hundert, mithin insgesamt um 60 vom Hundert und damit monatlich 208,00 € abgesenkt. Die Absenkung wurde damit begründet, dass der Antragsteller der in dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt enthaltenen Verpflichtung, innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung mit der Hilfe zur Arbeit Kontakt aufzunehmen zwecks Vereinbarung eines Termins und anschließend an der Arbeitsgelegenheit Tagesstrukturierung vom 01.11.2007 bis 30.04.2008 teilzunehmen, nicht nachgekommen sei.
Mit Schreiben vom 16.12.2007, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 17.12.2007, legte der Antragsteller gegen die beiden Absenkungsbescheide vom 13.12.2007 jeweils Widerspruch ein.
Am 02.01.2008 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Der Antragsteller trägt vor, er habe den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nicht verweigert; er habe die zwei von der Antragsgegnerin bereits unterschriebene Exemplare der Eingliederungsvereinbarung mitgenommen, weil er die Eingliederungsvereinbarung zunächst überprüfen wolle. Eine Sanktionierung wegen Nichtvornahme des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung komme aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt umgesetzt wurde. In Hinblick auf die weitere Sanktion sei zu berücksichtigen, dass der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt - wegen Einlegung von Wide...