Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eines Syndikusanwalts auf die jeweilige Tätigkeit
Orientierungssatz
1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 6 Abs. 5 S. 1 SGB 6 ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit des Betroffenen beschränkt. Bei einem konzerninternen Arbeitsplatzwechsel von einer GmbH zu einer AG mit entsprechender Umfirmierung handelt es sich infolgedessen bei dieser Beschäftigung nicht um diejenige Beschäftigung i. S. des § 6 Abs. 5 S. 1 SGB 6, welche der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag.
2. Hat sich der Betroffene weder im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzwechsel noch mit der Umfirmierung an den Versicherungsträger gewandt und um Auskunft ersucht, ob sich die erteilte Befreiung auf die weitere Beschäftigung erstreckt, so ist zugunsten des Betroffenen ein Vertrauensschutz ausgeschlossen.
3. Gleiches gilt für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Im Streit ist die Frage, ob die Antragstellerin im Rahmen ihrer zurzeit bei der RWE Deutschland AG ausgeübten Tätigkeit als Syndikusanwältin aufgrund eines Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen ist, als wenn sie befreit worden wäre.
Die Antragstellerin war seit dem 23.10.2000 bei der Thyssengas GmbH in D. im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses als Syndikusanwältin tätig. Seit dem 19.02.2001 bestand eine Pflichtmitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und für die Zeit ab dem 27.02.2001 war sie Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen. Am 23.04.2001 beantragte die Antragstellerin bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und gab an, sie sei seit dem 23.10.2010 bei der Thyssengas GmbH als Syndikusanwältin berufsspezifisch beschäftigt. Mit Bescheid der BfA vom 20.06.2001 wurde die Antragstellerin auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Dabei wurde als Datum des Beginnes des Beschäftigungsverhältnisses der 23.10.2000 und als Beschäftigungsart die Tätigkeit als Rechtsanwältin angegeben. Ferner wurde der Zeitpunkt des Beginnes der Befreiung von der Versicherungspflicht auf den 27.02.2001 datiert, weil die Befreiung erst ab Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und der Berufskammer wirke und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen am 27.02.2001 begonnen habe. Im weiteren Text des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Befreiung für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer gelte, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet würden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Wirkung der Befreiung sei grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich die Befreiung, sofern die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer weiterhin bestehe, auch auf andere nicht berufsständische versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten erstrecke, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt seien und die Antragstellerin insoweit satzungsmäßig verpflichtet sei, einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu zahlen. Am Ende des Bescheides wurde ausgeführt, die BfA habe bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 SGB X aufzuheben, so dass die Antragstellerin verpflichtet sei, die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen würden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung ende, wenn die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer ende und wenn die Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten seien. Die Befreiung ende erst mit der förmlichen Aufhebung durch die BfA. Die als Anlage beigefügte Durchschrift des Bescheides sei dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. der Stelle auszuhändigen, die sonst zur Zahlung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten verpflichtet wäre. Falls die Antragstellerin inzwischen ihren Arbeitgeber gewechselt habe, werde um Verständigung des früheren (vorherigen) Arbeitgebers von der Befreiung gebe...