Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit ist die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf eine seit dem 01.10.2002 ausgeübte Beschäftigung.
Der am 1962 geborene Kläger ist seit dem 25.04.1991 aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm und seit dem 19.04.1991 kraft Gesetzes Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen.
Am 17.05.1991 beantragte der Kläger bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bezogen auf ein im Antrag aufgeführtes, seit dem 01.11.1990 ausgeübtes Beschäftigungsverhältnis bei der H. AG in Marl die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten gemäß § 7 Abs. 2 des Angestellten- Versicherungsgesetzes (AVG) für die Zeit ab dem 01.07.1991. Mit Bescheid der BfA vom 11.10.1991 wurde der Kläger antragsgemäß ab dem 01.07.1991 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Der Bescheid enthält unter anderem formularmäßig folgenden Text:
“Auf Ihren Antrag werden sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit.
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Eingangsdatum des Befreiungsantrages |
22.05.1991 |
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Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht |
01.11.1990 |
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Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung im Sinne von § 7 Abs. 2 AVG |
19.04.1991 |
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Versorgungseinrichtung |
Beginn der Befreiung |
Versorgungswerk der Rechtsanwälte |
1. Juli 1991 antragsgemäß |
Postfach 8309 |
4000 Düsseldorf 1 |
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Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären.
Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, so gilt die Befreiung nur für die Beschäftigung, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht und nach deren Arbeitsentgelt die Versorgungsabgaben zu berechnen sind.
Rechtmittelbelehrung …
Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AVG die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 des X Buches Sozialgesetzbuch zu widerrufen.
Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet
- Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten sind.
Die Befreiung endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA.
Die als Anlage beigefügte Bescheinigung über die Befreiung ist dem Arbeitgeber bzw. der Stelle auszuhändigen, die sonst zur Entrichtung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten verpflichtet wäre.
Falls sie inzwischen ihren Arbeitgeber gewechselt haben, bitten wir den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen.
Sollten für sie Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten für Zeiten ab Beginn der Befreiung von der Versicherungspflicht entrichtet worden sein, so ist die Erstattung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) zu beantragen, an die die Beiträge abgeführt worden sind.“
Der Kläger war seit dem 01.10.2002 bei der B.H. GmbH in Mülheim beschäftigt und wurde in folgenden Funktionen für die B.H. GmbH tätig:
01.10.2002 - 31.12.2010 Managing Director B. Italia (entsandt)
01.01.2011 - 30.09.2013 Chief Operating Office B. Europe
ab 01.10.2013 Chief Executive Officer B. Europe
Mit einem am 08.08.2014 bei der Beklagten eingegangenen Antrag beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Satz 5 SGB VI . Dabei gab er im Antrag an, dass er seit dem 01.10.2002 berufsspezifisch als Managing Director B. Italia bei der B.H. GmbH in Mülheim beschäftigt sei. Dem Antrag beigefügt war ein Schreiben der B.H. GmbH vom 25.07.2014, in dem die von dem Kläger wahrgenommen Aufgaben und Funktionen seit dem 01.10.2002 dargestellt wurden. Es wurde ausgeführt, dass dem Kläger in den jeweiligen Funktionen die Führung des Geschäftes unter Einschluss der anwaltlichen Tätigkeit oblegen hätte. Die jeweiligen Einheiten hätten nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, sodass die Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Vermittlung von dem Kläger selbst ausgeführt worden seien.
Mit Bescheid der Beklagten vom 02.09.2014 wurde der Antrag des Klägers vom 08.08.2014 auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die am 01.10.2002 aufgenommenen Beschäftigungen als Managing Director B. Italia, Chief Operating Officer B. Europe und Chief Executive Officer B. Europe bei der B. H. GmbH in Mülheim abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei zwar aufgrund seine...