Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld
Orientierungssatz
1. Der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
2. Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherten. Der Leistungsausschluss gilt auch dann, wenn den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (BSG Urteil vom 10. 5. 2012, B 1 KR 20/11 R).
3. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Ursache der verspäteten Meldung in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fällt (BSG Urteil vom 8. 11. 2005, B 1 KR 30/04 R). Hat der Versicherte alles in seiner Macht Stehende getan, um seine Ansprüche zu wahren, wurde er aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehleinschätzung gehindert und macht er seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich geltend, so kann er sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen und gfs. rückwirkend Krankengeld beanspruchen.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 05.06.2017 bis zum 25.06.2017 sowie mit der Gewährung von Krankengeld zusammenhängenden Fragestellungen.
Der Kläger war in dem streitigen Zeitraum freiwillig versichertes Mitglied bei der beklagten Krankenkasse. Grundlage des Versicherungsverhältnisses war eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers bei der d. GmbH. Das Beschäftigungsverhältnis bei der d. GmbH kündigte der Kläger zum 30.06.2017.
Am 25.04.2017 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig an einer psychischen Erkrankung. Am 25.04.2017 bescheinigte die behandelnden Ärztin Frau F. dem Kläger aufgrund der Diagnose Z73G eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 07.05.2017. Am 08.05.2017 stellte die behandelnde Ärztin dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund der Diagnosen Z73G und Z60G bis zum 31.05.2017 aus. Der ebenfalls behandelnde Arzt Herr F. stellte dem Kläger am 31.05.2017 aufgrund der Diagnosen Z73G, Z60G, Z56G und F4306G eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 06.06.2017 aus. Aufgrund der gleichen Diagnosen bescheinigte Herr F. dem Kläger am 06.06.2017 die erneute Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.06.2017.
Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bis zum 04.06.2017.
Der Kläger reichte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 25.04.2017 bis zum 30.06.2017 erst am 12.07.2017 bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 13.07.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Krankengeld nicht gewährt werden könne, da der Kläger die Beklagte nicht innerhalb von einer Woche über die bestehende bzw. weitergehende Arbeitsunfähigkeit informiert habe.
Mit Schreiben vom 09.12.2017 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass er unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 13.07.2017 mitteile, dass er damals keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt habe, da er der Meinung war, dass das Krankengeld nicht von der Beklagten, sondern von seinem ehemaligen Arbeitgeber zu zahlen sei.
Mit Schreiben vom 11.03.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.07.2017 ein. Der Kläger begründete den Widerspruch damit, dass es unstrittig sei, dass er die Beklagte zu spät über die Arbeitsunfähigkeit informiert habe. Er sei allerdings ausweislich der vorgelegten Atteste nachweislich arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Auch habe er am 24.04.2018 und am 28.04.2018 in der Geschäftsstelle der Beklagten in E. vorgesprochen. Hintergrund der Vorsprache war am 24.04.2017 die Ausstellung einer Bescheinigung für einen Arztbesuch. Am 28.04.2017 habe er ein Lichtbild zur Beantragung der Gesundheitskarte abgegeben. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten bei den jeweiligen Besuchen erkennen müssen, dass der Kläger arbeitsunfähig erkrankt sei, auch wenn er dies nicht erwähnt habe. Es wird hinsichtlich der weiteren Begründung auf den in der Verwaltungsakte enthaltenen Widerspruch verwiesen.
Mit Schreiben vom 21.03.2018 informierte die Beklagte den Kläger, dass eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse umgehend erfolgen müsse. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien erst am 12.07.2017 zugesandt worden, deshalb habe der Anspruch auf Krankengeld bis zum 11.07.2017 geruht.
Mit Schreiben vom 27.03.2018 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seinen Widerspruch aufrechterhalte. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien mit Einwurfeinschreiben am 05.07.2017 aufgegeben und am 12.07.2017 ausgeliefert worden.
Mit Schreiben vom 16.04.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Widerspruch ...