Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt keine außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme einer Erledigungsgebühr im Rahmen der Kostenerstattung nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X].

Die Kläger erhob, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 22.06.2012 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2012. Streitig war insbesondere die Frage, ob der Klägerin ein Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung zu gewähren war. Mit Schreiben vom 26.07.2012 wurde die Klägerin seitens der Beklagten aufgefordert einen Nachweis des Vermieters über die Aufbereitung des Warmwassers einzureichen. Der Prozessbevollmächtigte schrieb am 13.09.2012 die Firma LEG Wohnen NRW GmbH an und bat um Bestätigung der Warmwasseraufbereitung. Das bestätigende Antwortschreiben der Firma LEG Wohnen NRW GmbH vom 20.09.2012 reichte der Prozessbevollmächtigte sodann bei der Beklagten ein. Am 20.11.2012 erließ die Beklagte aufgrund des eingereichten Schreibens der Firma LEG Wohnen NRW GmbH einen Abhilfebescheid, in dem sie sich zu einer Erstattung der Kosten der Klägerin bereit erklärte, soweit diese notwendig waren und nachgewiesen werden.

Zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Klägerin mit deren Zustimmung sicherungshalber an die Firma PVS RA GmbH abgetreten.

Der Prozessbevollmächtigte übersandte nach Erhalt des Abhilfebescheides vom 20.11.2012 am 04.12.2012 eine Rechnung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von insgesamt 651,53 EUR, die durch die Beklagte zu ersetzen seien. Die Rechnung wies u.a. eine Einigungsgebühr nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG] i.V.m. Nr. 1005 VV RVG in Höhe von 280,00 EUR aus.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 20.12.2012 die beantragten Kosten mit Ausnahme der beantragten Erledigungsgebühr fest. Die Erledigungsgebühr sei nicht entstanden, da der Prozessbevollmächtigte nicht über das übliche Maß hinaus an der Erledigung mitgewirkt habe. Allein die Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfes könne keine Erledigungsgebühr auslösen (BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R).

Den hiergegen am 10.01.2013 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2014 als unzulässig zurück. Die Klägerin sei nicht mehr Forderungsinhaberin und daher nicht befugt die an die PVS RA GmbH abgetretene Erstattungsforderung geltend zu machen. Darüber hinaus sei der Widerspruch auch unbegründet, da keine Erledigungsgebühr entstanden sei.

Am 07.07.2014 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass lediglich der Vergütungsanspruch ihres Prozessbevollmächtigten an die PVS RA GmbH abgetreten worden sei. Ihr eigener Anspruch gegenüber der Beklagten auf Freistellung von Kostenansprüchen für die Inanspruchnahme eines Anwaltes sei zu keinem Zeitpunkt abgetreten worden. Dies wäre rechtlich auch gar nicht möglich, da entsprechende Freistellungsansprüche nicht abtretbar seien. Sofern die PVS RA GmbH an die Behörde herantrete mache sie lediglich im Auftrag des Prozessbevollmächtigten den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin geltend, der auf Freistellung von der Forderung des Verfahrensbevollmächtigten gerichtet sei. Hinsichtlich der Höhe der zu ersetzenden Kosten sei seitens der Beklagten auch eine Erledigungsgebühr in Höhe von 330,20 EUR zu übernehmen. Dass durch das Handeln des Prozessbevollmächtigten eine Erledigungsgebühr entstanden sei, ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 02.06.2008 - B 9/9a SB 5/07 R). Der Prozessbevollmächtigte habe ein neues Beweismittel selbst beschafft und vorgelegt, was nicht mit der allgemeinen Geschäftsgebühr abgegolten sei. Eine einschränkende Anwendung dieser Rechtsprechung sei nicht geboten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2012, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2014 zu verurteilen, die Klägerin von der Restforderung i.H.v. 330,20 EUR für die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme im Widerspruchsverfahren vom 22.06.2012 gegen den Leistungsbewilligungsbescheid der Beklagten vom 24.05.2012 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 05.06.2014 darauf, dass sie davon ausgehen durfte, dass die PVS RA GmbH auch mit der Erstattung und Festsetzung der notwendigen außergerichtlichen Kosten aus abgetretenen Recht der Klägerin betreut worden sei, da sich die PVS RA GmbH zur Beitreibung der Vergütungsforderung des Bevollmächtigten an die Beklagte gewandt habe. Ferner seien die Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht erfüllt. Der von dem Vermieter angeforderte Nachweis über die dezentrale Warmwasserversorgung sei im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Klägerin nach §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch [...

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