Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides.
Der Kläger bezog aufgrund eines von der Beklagten zunächst anerkannten Arbeitsunfalls vom 06.12.2007 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Gemäß dem Durchgangsarztbericht war der Kläger beim Transport aller Taschen und Geräte zu dem PKW auf der Treppe gestolpert und mehrere Stufen hinabgestürzt. Gemäß Unfallanzeige bereitete der Kläger die Reise zum Dreh einer Film-Dokumentation in England vor. Sein Flug nach London sei für den folgenden Morgen geplant gewesen. Er habe Laptop, Unterlagen und Vertragsdokumente, die er ausschließlich zu Hause aufbewahre, zusammengepackt. Des Weiteren habe er die für den Dreh benötigte Kamera und deren Peripherie zu Hause zum Kamera-Test aufgebaut. Dieses Equipment habe er ebenfalls zusammengepackt. Beim Transport aller Taschen und Geräte zu seinem PKW sei er auf der Treppe gestolpert und mehrere Stufen hinabgestürzt.
Mit Bescheid vom 16.09.2008 gewährte die Beklagte aufgrund des von ihr anerkannten Arbeitsunfalls Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vom 25.04.2008 bis 17.08.2008 in Höhe von 30 v.H. und danach in Höhe von 20 v.H.
Mit Bescheid vom 27.07.2010 lehnte sie die Gewährung einer Rente für unbestimmte Zeit ab und entzog die Rente ab 01.08.2010. Eine MdE von 20 v.H. läge nicht mehr vor; ein Anspruch auf Rente für unbestimmte Zeit an Stelle der vorläufigen Entschädigung bestehe nicht.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16.08.2010 Widerspruch ein.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe und die Rente aus diesem Grund bis zu einer endgültigen Entscheidung des Widerspruchsausschusses weiterzuzahlen sei. Sie wies darauf hin, dass diese Rentenleistungen aber zurückzuzahlen seien, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Widerspruchsausschuss bestätigt werde. Der Kläger könne entscheiden, ob die Rente in der bisherigen Höhe weitergezahlt werden solle oder nicht.
Der Kläger erklärte sodann über seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich gegenüber der Beklagten, dass diese die Verletztenrente in unveränderter Höhe nach einer MdE von 20 v.H. auszahlen solle und er die überzahlte Rentenleistung zurückzahle, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Widerspruchsausschuss bzw. später durch das Sozialgericht /Landessozialgericht bestätigt werde.
Die Rentenzahlung wurde sodann wieder aufgenommen.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27.07.2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2010 zurück.
Der Kläger erhob sodann am 03.12.2010 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim mit dem Antrag, ihm Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Das Sozialgericht Mannheim holte ein Sachverständigengutachten ein. Auf Antrag des Klägers wurde darüber hinaus ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG eingeholt.
In einer internen Vorlage an die Geschäftsführung vom 20.04.2012 wies ein Sachbearbeiter der Beklagten darauf hin, dass Zweifel am Versicherungsschutz bestünden; der Kläger im Zeitpunkt des Unfallgeschehens möglicherweise nicht unter Versicherungsschutz gestanden haben könnte. Die Beklagte informierte sodann sowohl das Sozialgericht Mannheim, als auch den Kläger über diese Zweifel und führte weitere Ermittlungen hinsichtlich des Unfallorts durch. Der Kläger erläuterte sodann noch einmal schriftlich den Unfallhergang und übersandte auf Anforderung der Beklagten am 07.09.2012 eine Skizze des Unfallorts.
In einer internen Vorlage an die Geschäftsführung wies der Sachbearbeiter der Beklagten darauf hin, dass nach der nochmaligen Prüfung Versicherungsschutz nicht bestanden habe. Da der Versicherte auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide habe vertrauen können und diese aufgrund der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 SGB X nicht zurückgenommen werden könnten, komme allenfalls ein Einfrieren der Leistungen nach § 48 Abs. 3 SGB X in Betracht. Dies erscheine vor allem im Hinblick auf etwaige neue Unfälle mit möglichen Stützrententatbeständen relevant.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2012 wurde der Kläger entsprechend angehört. Er wurde explizit über die Folgen des § 48 Abs. 3 SGB X aufgeklärt. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass wesentliche Verschlimmerungen, ein Stützrententatbestand oder Rentenanpassungen nicht zu einer Erhöhung seiner - sofern seinem Klagebegehren stattgegeben würde - Verletztenrente führen würden.
Mit Urteil vom 11.01.2013 wurde die Klage auf Gewährung einer Verletztenrente auf unbestimmte Zeit abgewiesen, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. nicht vorläge.
Gegen das Urteil legte der Kläger am 14.02.2013 Berufung ein, die er am 21.08.2013 zurücknahm.
Zwischenzeitlich gewährte die Beklagte dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 06.12.2007 Verletztengeld für die Zei...