Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen B 12 KR 13/05 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist der Umfang der Beitragserhebung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Der am 00.00.1954 geborene Kläger ist verheiratet und hat vier Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden. Beruflich absolvierte er eine Ausbildung zum Chemielaboranten und später seit 1979 als Werksfeuerwehrmnn tätig. Ab 1990 arbeitete er bei der Firma “C GmbH” als Leiter der Werksfeuerwehr. In diesem Zusammenhang wurde er Mitglied der Pensionskasse der Mitarbeiter der I Aktiengesellschaft (Q). Die Beiträge hierzu trug der Arbeitgeber alleine.

Nachdem sich der Kläger bei einem Unfall im privaten Bereich im Jahre 1994 eine Rückenverletzung zugezogen hatte, erhielt er seit Mitte der neunziger Jahre bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist gesundheitlich stark eingeschränkt. Vom Versorgungsamt wurde ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen “aG” und “G” zuerkannt. Von Beginn des Rentenbezuges an lagen die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR vor. Zum 01.04.2002 wurde der Kläger Mitglied der Beklagten, deren allgemeiner satzungsmäßiger Beitragssatz sich ab dem 01.07.2002 auf 13,7 % belief und danach bisher nicht erhöht wurde. Neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ab dem 01.07.2003, 1.472,83 EUR (brutto) betrug (vgl. Bl. 27 GA), erhält er Leistungen von der Q… im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Die sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzenden Bezüge beliefen sich – wie bereits im Jahr zuvor – im Januar 2004 auf einen Gesamtbruttobetrag in Höhe von 753,89 EUR (hinsichtlich der Einzelheiten der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf das Schreiben der Q… vom 22.01.2004 Blatt 16 GA verwiesen). Bis zum 31.12.2003 erhob die Beklagte als Beitrag zur KVdR auf die vorgenannten Bezüge von der Q… einen Betrag nach der Höhe der Hälfte des maßgeblichen allgemeinen Beitragssatzes.

Ab dem 01.01.2004 führte die Q… entsprechend der gesetzlichen Neufassung des § 248 des fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) an die Beklagte als Beitrag zur KVdR einen Anteil der Versorgungsbezüge in Höhe von 13,7 %, ab (voller Beitragssatz). Darüber informierte sie den Kläger in einem Schreiben vom 22.01.2004, der daraufhin bei der Beklagten die Erteilung eines formellen Bescheides über die Neufestsetzung der auf die Versorgungsbezüge erhobenen Krankenversicherungsbeiträge beantragte. Vor diesem Hintergrund erteilte die Beklagte am 13.05.2004 einen Bescheid, in dem sie die der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Versorgungsbezüge ab dem 01.01.2004 auf 720,86 EUR festlegte und gleichzeitig mitteilte, dass sich daraus unter Berücksichtigung des maßgeblichen allgemeinen Beitragssatzes in Höhe von 13,7 % gemäß § 248 Satz 1 SGB V in der seit dem 01.01.2004 gültigen Fasssung im Hinblick auf die Versorgungsbezüge ein Beitag zur KVdR in Höhe von 98,76 EUR ergebe. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2004 zurück. In der rechtlichen Begründung führte sie aus, für versicherungspflichtige Mitgliedern gelte nunmehr nach § 248 Satz 1 SGB V n.F. für die Beitragsermittlung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 01.07. geltende allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Die seit dem Jahre 1983 bestehende Regelung, wonach die genannten Einkünfte der Pflichtversicherten nur mit dem halben Beitragssatz heranzuziehen gewesen seien, sei durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) ausdrücklich aufgegeben worden. Der volle allgemeine Beiragssatz sei auch dann anzusetzen, wenn neben den Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen keine Rente gezahlt werde. Für freiwillig versicherte Rentner gelte ab dem 01.01.2004 eine vergleichbare Regelung. Mit der Neuregelung solle nach dem Willen des Gesetzgebers die Solidarität der aus dem Berufsleben ausgeschiedenen mit den Aktiven gestärkt werden. Die Gesundheitsausgaben für Rentner würden nur noch zu 43 % durch deren Beitragszahlungen gedeckt. Insoweit stelle die Anhebung der anzuwendenden Beitragssätze eine notwendige Angleichung dar, um die Belastung der Aktiven zu begrenzen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei die Beklagte verpflichtet, die Vorgaben des Gesetzgebers umzusetzen. Eine mögliche Rechtswidrigkeit einzelner Vorschriften könne nur auf verfassungsrechtlichem Wege geklärt werden.

Dagegen hat der Kläger am 21.08.2004 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben, mit der er die Verfassungswidrigkeit des § 248 Satz 1 SGB V in der Fassung des Artikels 1 Nr. 148a (GMG) geltend macht. Er bemängelt das Fehlen einer Übergangsvorschrift zum Inkrafttreten der neuen Regelung. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ab dem 01.01.2004 weitere finanzielle Belastungen für die Versicherte...

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