Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist der Umfang der Beitragserhebung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Der am 00.00.1941 geborene Kläger war während seines Berufslebens vorwiegend als kaufmännischer Angestellter im Baugewerbe u.a. bei der Firma "I" versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1998 bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist in der KVdR versichert und Mitglied der Beklagten, deren allgemeiner satzungsmäßiger Beitragssatz sich ab dem 01.07.2002 auf 14,5 % und ab dem 01.07.2003 auf 15,2 % belief. Neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ab 01.07.2003 1.694,13 Euro (brutto) betrug, erhält er Leistungen aus der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK) und eine Betriebsrente der Firma "I". Die Höhe der Betriebsrente belief sich im Januar 2004 auf 495,95 Euro und die Leistungen der ZVK auf 87,43 Euro im Monat. Bis zum 31.12.2003 erhob die Beklagte als Beitrag zur KVdR auf die vorgenannten Versorgungsbezüge einen Betrag in Höhe von 7,25 % (Hälfte des maßgeblichen allgemeinen Beitragssatzes).

Ab dem 01.01.2004 erhob sie entsprechend der gesetzlichen Neufassung des § 248 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) den vollen allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 15,2 % auf die Versorgungsbezüge, worüber sie unter dem 02.02.2004 einen Bescheid erteilte. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch, in dem er die Auffassung vertrat, eine 100 %ige Erhöhung des die Versorgungsbezüge betreffenden Beitragssatzes sei verfassungswidrig. Es liege insbesondere ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 20 des Grundgesetzes (GG) vor. Hintergrund für die bisherige Regelung sei gewesen, dass kein Dritter, insbesondere kein Arbeitgeber, die Hälfte des vollen Beitragssatzes übernehme. Daran habe sich nichts geändert, so dass eine plötzliche Verdoppelung des Beitrages in keiner Weise gerechtfertigt werden könne. Es liege vielmehr eine Benachteilung gegenüber anderen Versicherten, insbesondere Erwerbstätigen vor, die weiterhin faktisch nur den halben Beitragssatz tragen würden. Wegen der Verdoppelung des Beitragssatzes liege auch ein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht vor. Ferner würden die Grundsätze des Vertrauensschutzes verletzt, weil die Erhöhung unerwartet gekommen und zudem unverhältnismäßig hoch ausgefallen sei. Bei den betroffenen Bezügen handele es sich um eine notwendige zusätzliche Altersversorgung. Die gesetzliche Neuregelung, auf die sich die Beklagte stütze, widerspreche der gesetzgeberischen Reformkonzeption, wonach die betriebliche Altersvorsorge gestärkt werden sollte. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Darin verwies sie auf den Inhalt der gesetzlichen Neuregelung des § 248 SGB V sowie auf die Gesetzesbegründung. Danach hätten im Jahre 1973 die Beiträge der Rentner noch etwa 70% der für sie notwendigen Leistungsaufwendungen abgedeckt. Aktuell betrage diese Deckungsquote nur noch 43% Es sei daher ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen, den Anteil der Finanzierung der Leistungen durch die Erwerbstätigen nicht noch höher werden zu lassen. Für die Beklagte bestünde keine Möglichkeit, von dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung abzuweichen.

Dagegen hat der Kläger am 16.04.2004 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Er vertritt weiter die Auffassung, dass die ihn betreffende Neuregelung des § 248 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) verfassungswidrig ist. Es liege sowohl eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 sowie 14 Abs. 1 GG vor, da er aufgrund der Beitragserhöhung in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit in unzulässiger Weise beschränkt bzw. in seinem Eigentumsrecht verletzt sei. Darüber hinaus bestehe eine unverhältnismäßige Benachteiligung, da er im Gegensatz zu anderen vergleichbaren Personenkreisen, die - weiterhin - lediglich den halben Krankenversicherungsbeitrag auf eine bestimmte Einkommensart zu leisten hätten, verpflichtet sei, den vollen Krankenkassenbeitrag für seine Versorgungsbezüge alleine aufzubringen. Aus diesem Grund liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Schließlich sei eine Verletzung des aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Vertrauensschutzgrundsatzes festzustellen, da ihm - ohne Schaffung von Übergangsvorschriften - eine Umstellung der Beitragsbemessung vom halben auf den vollen Beitragssatz zugemutet werde. In den Einzelheiten der Argumentation bezieht er sich auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. I zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des GKV-Modernisierungsgesetzes hinsichtlich der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen. Diesbezüglich wird auf Bl. 35-83 der Gerichtsakte verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vo...

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