Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die Zeit vom 01.02.2004 bis 30.09.2021 Beiträge zu ihrer privaten Pflegeversicherung zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Pflegeversicherungsvertrag ab dem 01.02.2004 bis 30.09.2021 mit der Beklagten besessen hat, so dass sie auch zur Zahlung rückständiger Versicherungsbeiträge I.H.v. 5648,05 € ausweislich des Schreibens vom 26.01.2022 und 17.02.2022 der Beklagten verpflichtet wäre.
Die Beklagte erbringt im Auftrag der Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen (GPV) und des Bundeseisenbahnvermögens (BGV) die Leistungen der Pflegeversicherung für die Mitglieder der KVB und deren Angehörige. Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) ist eine betriebliche Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundesbahn. Zur Erfüllung der Aufgaben der privaten Pflegeversicherung ist sie der Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen (GPV) angeschlossen, die für Versicherte unter anderem der KVB die Versicherungsscheine über die Pflegepflichtversicherung ausstellt. Vor Gericht tritt die KVB in Prozessstandschaft für die GPV auf.
Die private pflegeversicherte Klägerin, geboren am 1930, war bis zum Tod ihres Ehemannes, einem Bundesbahnbeamten, am 08.06.1996, über diesen kranken- und privat pflegeversichert und hat bei der Beklagten nach seinem Tod das Versicherungsverhältnis als eigenständige Versicherungsnehmerin zunächst bis zum 30.04.2002 fortgesetzt. Sie bezieht beamtenrechtliche Bezüge als Witwe eines Bundesbahnbeamten/ Versorgungsempfängerin aus dem Bundeseisenbahnvermögen nach der Stufe A 12.
Am 01.05.2002 war sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt und gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Am 01.08.2002 hat sie eine Anwartschaftsversicherung bei der Beklagten abgeschlossen für den Fall, dass sie in die private Pflegeversicherung zurückkehrt. Die Klägerin hat dann zum 31.01.2004 ihr sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis beendet und war nicht mehr Mitglied in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung. Dies wurde damals der Beklagten aber weder von ihr noch von der Arbeitgeberin mitgeteilt. Die Klägerin scheint -so scheint es- im streitigen Zeitraum bei der Beklagten privat krankenversichert.
Sie ist seit dem 01.10.2021 wieder bei der Beklagten privat pflegeversichert. Die Beiträge für ihre private Krankenversicherung (bezeichnet als Beitrag KVB) sind von der Beklagten im Juli und Oktober 2021 i.H.v. 213,10 € monatlich von den monatlichen Bezügen der Klägerin abgehalten worden. Die monatlichen Beiträge für die private Pflegeversicherung/Anwartschaftsversicherung (bezeichnet als Beitrag KVB-PV) sind im Juli 2021 i.H.v. 8,54 € und im Oktober 2021 erstmals mit monatlichem Beitrag von 69,24 € von der Beklagten von den Bezügen der Klägerin abgezogen worden.
Im Termin vom 19.04.2024 hat sie durch ihre Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass der Abbuchung des monatlichen Beitrages für ihre private Pflegeversicherung ab Oktober 2021 nicht widersprochen hat und ihrer Meinung damit ein konkludenter Vertragsabschluss vorliege.
Hintergrund dieses Verfahrens ist allerdings, ob für den Zeitraum vom 01.02.2004 bis zum 30.09.2021 ein privater Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden hat. Hierzu folgender Geschehensablauf:
Im Februar 2021 erkundigte sich die Klägerin bei Hotline der Beklagten telefonisch danach, ob ihr Corona-Masken zur Verfügung gestellt werden. Erst im Februar 2021 aufgrund dieses Telefonates mit einer Mitarbeiterin der Beklagten ist aufgefallen, dass die Klägerin nicht mehr privatpflegeversichert ist, sondern nur die Beiträge zu ihrer Anwartschaftsversicherung für eine private Pflegeversicherung von ihren monatlichen Bezügen einbehalten werden.
Die Beklagte hat der Klägerin ausweislich ihres Schriftsatz vom 26.08.2021 die Versicherungsscheine ab 01.02.2004 mit den jeweiligen Beiträgen für ihre private Pflegepflichtversicherung bis zum 01.01.2022 übersandt. Für den Zeitraum vom 01.02.2004 bis zum 31.10.2021 ist zugleich der Betrag von 5648,05 € an Beiträgen für die private Pflegeversicherung durch das Schreiben vom 26.01.2022 und 17.02.2022 gegenüber der Klägerin von ihr für die private Pflegeversicherung erhoben worden.
Mit Schreiben vom 24.02.2022 haben sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Verjährung etwaiger, vergangener Beitragsschulden in der privaten Pflegeversicherung der Klägerin berufen.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben am 14.03.2022 vor dem erkennenden Gericht Klage gegen die Beitragsforderungen der privaten Pflegeversicherung gegenüber der Klägerin für Februar 2004 bis September 2021 durch Schreiben der Beklagten vom 26.01.2022 und 17.02.2022 vor dem erkennenden Gericht erhoben.
Mit Schreiben vom 25.03.2022 hat die Beklagte der Klägerin dann außergerichtlich angeboten, dass eine rückwirkende Umwandlung ihrer Anwartschaftsversicher...