Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Pflegeversicherung. Beitragspflicht setzt Abschluss eines Versicherungsvertrages voraus. gesetzliche Versicherungspflicht ist nicht ausreichend. Aktivlegitimation der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten
Leitsatz (amtlich)
Die Beitragspflicht in der privaten Pflegeversicherung setzt den Abschluss eines Versicherungsvertrages voraus. Allein die gesetzliche Versicherungspflicht löst die Beitragspflicht nicht aus.
Orientierungssatz
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) in einem Rechtsstreit bzgl. der Beitragspflicht zur privaten Pflegeversicherung als Kläger bzw. Berufungskläger auftritt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 9. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat dem Beklagten auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Beklagte Beiträge zur privaten Pflegeversicherung für seine Ehefrau - die Beigeladene - für die Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 30. September 2004 nachzuentrichten hat.
Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) ist eine betriebliche Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundesbahn. Zur Erfüllung der Aufgaben der privaten Pflegeversicherung ist sie der Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen (GPV) angeschlossen, die für Versicherte unter anderem der KVB die Versicherungsscheine über die Pflegepflichtversicherung ausstellt. Nach einer Vereinbarung der GPV, der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) und der KVB vom 10. November 1994 bzw. 5. Dezember 1994 führen bei Zahlungsverzug eines Versicherten PBeaKK und KVB das Mahn- und Klageverfahren durch; vor Gericht treten sie in Prozessstandschaft für die GPV auf.
Der 1956 geborene Beklagte ist Beamter bei der Deutsche Bahn AG (ehemals Deutsche Bundesbahn) und bezieht Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 9. Er ist freiwillig versichertes Mitglied der KVB. Seit dem 1. Januar 1995 ist der Kläger bei der KVB auch privat pflegeversichert. Er ist seit ...1980 mit der 1957 geborenen Beigeladenen verheiratet, die seit dem 1. August 1972 bis zum 23. Mai 1998 bei der B. E.(B.) gesetzlich krankenversichert war. Vom 1. Januar 1995 bis zum 23. Mai 1998 bestand für sie bei der B. auch eine gesetzliche Pflegeversicherung. Daneben war die Beigeladene seit der Eheschließung über den Beklagten als Stammmitglied bei der KVB mitversichert. Nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin unterblieb in derartigen Fällen eine Mitversicherung des Ehegatten nur bei Widerspruch des Stammmitglieds, der hier jedoch nicht erfolgt ist.
In seinen am 2. Februar 1995 unterzeichneten “Erklärungen zur Pflegepflichtversicherung„ wies der Beklagte auf eine bestehende Pflegepflichtversicherung seiner Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung hin. Die GPV übersandte dem Beklagten daraufhin einen Nachtrag zum Versicherungsschein vom 13. Juni 1995. Darin sind sowohl der Beklagte als auch seine Ehefrau als versicherte Personen im Tarif PVB ab 1. Januar 1995 angegeben. Der Beitrag des Beklagten ist mit 23,51 DM und derjenige seiner Ehefrau mit 0,00 DM beziffert, wobei sich in der die Ehefrau des Beklagten betreffenden Zeile der Hinweis auf eine “Klausel 5„ findet. Diese Klausel wird im unteren Teil des Versicherungsscheins mit den Worten “Der Versicherungsschutz wurde beendet„ erläutert.
In einem an den Beklagten gerichteten Schreiben der KVB vom 20. Juli 2004 heißt es, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Personen, die bei der KVB krankenversichert seien, verpflichtet seien, dort auch eine Pflegeversicherung abzuschließen. Um seine Ehefrau in die private Pflegepflichtversicherung aufnehmen zu können, werde der Beklagte gebeten, einen beigefügten Antrag ausgefüllt zurückzusenden. Hierauf übersandte der Beklagte den von ihm und der Beigeladenen unterzeichneten “Aufnahmeantrag in die private Pflegepflichtversicherung - Ehe-/Lebenspartner -„, der am 6. August 2004 bei der KVB einging. Nach dem vorgedruckten Text beantragte der Beklagte für seine Ehefrau “die Aufnahme in die private Pflegepflichtversicherung in der GPV„. Unter Ziffer 2.3 des Vordrucks heißt es, es habe eine Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung bei der B. vom 1. Januar 1995 bis 23. Mai 1998 im Rahmen einer Pflichtmitgliedschaft bestanden. Die GPV übersandte dem Beklagten daraufhin einen Nachtrag vom Versicherungsschein vom 13. September 2004, in dem der Beklagte ab 1. Januar 1995 und die Beigeladene ab 1. Juni 1998 als versicherte Person aufgeführt war. Mit Schreiben vom 22. September 2004 teilte die KVB dem Beklagten mit, dass nach Beendigung der Pflichtversicherung seiner Ehefrau bei der B. am 23. Mai 1998 kein Pflegeversicherungsschutz mehr bestanden habe, so dass die GPV gehalten sei, die Ehefrau ab diesem Zeitpunkt rückwirkend in die private Pflegeversicherung aufzunehmen. Deshalb seien für die Zeit vom 1. Juni 19...