Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 05.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2019 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2019 eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V durchzuführen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob in der Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2019 eine studentische Versicherung hätte durchgeführt werden müssen. Der Kläger ist am 16.03.19xx geboren, war also zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums 2x Jahre alt. Der Kläger begann im Wintersemester 2010 ein Studium des Wirtschaftsingenieurwesens mit dem Ziel des Erwerbs eines Bachelors. Anschließend begann er im Sommersemester 2016 einen Masterstudiengang des Wirtschaftsingenieurwesens. Zu Beginn des Jahres 2018 war der Kläger über eine neben dem Studium ausgeübte Arbeitstätigkeit pflichtversichert. Nach Beendigung dieser Arbeitstätigkeit wurde der Versicherungsstatus durch die Beklagte geprüft und der Kläger als freiwillig Versicherter eingestuft. Im Rahmen dieser Prüfung legte der Kläger eine Studienbescheinigung der Universität D.-E. vor nach welcher der Kläger sich im Wintersemester 2018/19 im 17. Hochschulsemester und im 6. Fachsemester des Studiengangs Master of Science - Wirtschaftsingenieurwesen, Vert. Maschinenbau und Wirtschaft befinde. Mit Bescheid vom 05.02.2019 setzte die Beklagte die Beiträge zur freiwilligen Versicherung ab dem 01.08.2018 in Höhe der Mindestbeiträge fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, dass eine studentische Versicherung durchzuführen sei, da er erst im 6. Fachsemester sei. Sein Masterstudiengang entspreche inhaltlich in keiner Weise dem zuvor belegten Bachelorstudiengang. Es handele sich nach dem Hochschulrecht um zwei verschiedene Studiengänge. Der Bachelorstudiengang vermittle einen eigenen berufsqualifizierenden Abschluss und habe eine eigene Studienordnung. Es sei für beide Studiengänge eigene Zulassungskriterien und Regelstudienzeiten festgelegt. Durch die Hochschule würden die Fachsemester mit Beginn des Masterstudiengangs neu gezählt und die Zählung nicht fortgesetzt. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Universität D.-E. mit, dass es sich um einen konsekutiven Masterstudiengang handele. Die Beklagte erließ am 15.11.2019 einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid mit der Begründung, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) Studierende bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters versicherungspflichtig seien, längstens jedoch bis zum 30. Lebensjahr. Die Begrenzung auf 14. Fachsemester beziehe sich auf einen Studiengang. Ein Studiengang sei als die Gesamtheit der Lerninhalte eines wissenschaftlichen Studienfachs an einer Hochschule zu sehen. Bei einem Bachelorstudiengang dem sich ein Masterstudiengang anschließe, seien die Fachsemester zusammenzurechnen sofern es sich um den gleichen Studiengang handele. Da der Kläger seit dem 01.10.2010 immatrikuliert sei, sei das 14. Fachsemester mit Ablauf des Sommersemesters 2017 erfüllt gewesen. Aufgrund einer Gesetzesänderung ist die Einschränkung der studentischen Krankenversicherung bezüglich der Fachsemesteranzahl zum 01.01.2020 entfallen, so dass seit dem 01.01.2020 durch die Beklagte erneut eine studentische Versicherung des Klägers durchgeführt wird. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11.12.2019 Klage erhoben. Ergänzend zum Vortrag im Widerspruchsverfahren trägt er vor, dass die Möglichkeit bestünde zum Masterstudiengang zugelassen zu werden ohne zuvor den Bachelor Wirtschaftsingenieurwesen abgeschlossen zu haben. Diese Studierenden müssten dann zusätzliche Fächer belegen. Daraus ergebe sich, dass es sich nicht um den gleichen Studiengang handele. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Inhalte nicht auf einander aufbauen würden, sondern teilweise die gleichen Inhalte unter anderen Veranstaltungsbezeichnungen gelehrt würden. Es handele sich insoweit nicht um eine Vertiefung. Zudem sei grundsätzlich die Fachsemesterstruktur von Bachelor- und Masterstudiengängen unterschiedlich, teilweise sei ein Ablauf 7+3 und teilweise 6+4 vorgesehen, so dass es nicht überzeugend sei, die Fachsemester zusammenzurechnen. Dies sei auch ein Grund für die nun erfolgte Reform der Regelung zur studentischen Krankenversicherung. Der Kläger ergänzt zudem, dass die Beitragsstruktur der freiwilligen Versicherung der wirtschaftlichen Situation von Studierenden nicht entspreche und unangemessen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2019 zu verpflichten, in dem Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2019 eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V durchzuführen. Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Inhalte des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt sie aus, dass die Hochschulen seit dem 01.01.20...