Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Höhe der Regelleistung bei einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Empfänger von Asylbewerberleistungen
Orientierungssatz
Ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, der mit einem Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eine Bedarfsgemeinschaft bildet, hat ausnahmsweise einen Anspruch auf Gewährung des Regelbedarfs für Alleinerziehende und nicht nur auf einen verminderten Regelsatz für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2014 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 26.06.2014 bis 30.11.2014 weitere Leistungen nach SGB II in Höhe von monatlich 38,00 Euro zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des bei dem Kläger zu berücksichtigenden Regelbedarfs im Rahmen der zu erbringenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 26.06.2014 bis 30.11.2014.
Der 19xx geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und bezog bis 31.07.2012 laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Im Jahr 2012 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Seit dem 01.08.2012 bezieht er laufende Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Tochter haben zumindest in dem hier streitigen Zeitraum laufende Leistungen nach dem AsylbLG bezogen. Die Ehefrau des Klägers erhielt in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.10.2014 monatliche Leistungen iHv. insgesamt 496,97 EUR (326,00 EUR Grundleistungen zzgl. Unterkunftsanteil iHv. 170,97 EUR) und vom 01.11.2014 bis 30.11.2014 iHv. 385,97 EUR (326,00 EUR Grundleistungen zzgl. Unterkunftsanteil iHv. 170,97 EUR abzgl. bereinigtes Erwerbseinkommen iHv. 111,00 EUR), wobei ein Teilbetrag in Wertgutscheinen ausgezahlt wurde.
Mit Bescheid vom 10.07.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger laufende Leistungen für die Zeit vom 26.06.2014 bis 30.11.2014, für die Zeit vom 26.06.2014 bis 30.06.2014 iHv. 75,38 EUR bzw. für die Zeit vom 01.07.2014 bis 30.11.2014 iHv. 452,38 EUR monatlich. Hierbei berücksichtigte die Beklagte u.a. einen monatlichen Regelbedarf iHv. 353,00 EUR. Hiergegen erhob der Kläger am 28.07.2014 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Berücksichtigung von Regelleistungen in Höhe von nur 90 % des Regelbedarfes für Alleinstehende sei rechtswidrig, da er einen Anspruch auf den Regelbedarf für volljährige Alleinstehende habe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gelte im Falle einer Bedarfsgemeinschaft, in der ein Partner Leistungen nach dem SGB II und der andere Leistungen nach dem AsylbLG beziehe, die Kürzungsregelung in § 20 Abs. 3 S. 1 SGB II a.F. nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R). Eine Vergleichbarkeit zwischen SGB II-Leistungen und den Grundleistungen nach dem AsylbLG, die die Anwendung des § 20 Abs. 3 S. 1 SGB II rechtfertigen würde, bestehe ungeachtet der jeweiligen Höhe nicht, weil nur Leistungen miteinander vergleichbar seien, die von dem Konzept pauschalierter, also abstrakter Bedarfsdeckung ausgehen, während dem AsylbLG das Sachleistungsprinzip zugrunde liege. Seine Ehefrau erhalte zudem nach wie vor die Leistungen nach dem AsylbLG überwiegend in Form von Wertgutscheinen, weshalb sich nach der Rechtsprechung des BSG erst recht die Gleichbehandlung mit Bedarfsgemeinschaften, in denen beide Partner SGB II-Leistungen erhalten, verbiete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte ist der Ansicht, bei erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die mit einer nach § 3 AsylbLG leistungsberechtigten - ausgeschlossenen - Person als Partner bzw. Partnerin in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, sei ebenfalls der Regelbedarf für volljährige Partner anzuerkennen. Ausgelöst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (Az: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) haben Asylbewerber bzw. Asylbewerberinnen für Zeiträume ab 01.01.2011 Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG, die sich der Höhe nach nur unwesentlich von den Leistungen für den Regelbedarf nach dem SGB II/SGB XII unterscheide. Die übergangsweise angeordneten Leistungen bemessen sich nach den Vorschriften des § 28 SGB XII.
Der Kläger hat am 22.10.2014 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Er führt aus, er habe einen Anspruch auf Leistungen in Höhe des vollen Regelsatzes nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II, da die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau Leistungen nach dem AsylbLG beziehe und insoweit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Kürzungsregelung des § 20 Abs. 4 SGB II nicht gelte. Die Argumentation der Bekla...