Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.Tatbestand

Die am 1972 geborene Klägerin streitet mit der Beklagten darüber, ob am 03.06.2019 ein Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt worden ist. Streitig ist der Zeitraum vom 03.06.2019 bis 22.08.2020.

Die Klägerin leidet unter anderem an Depressionen, Bauchbeschwerden sowie an Einschränkungen des Bewegungsapparates.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin Bescheid vom 23.06.2020 monatlich 545 EUR Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3, nachdem diese am 07.08.2020 nach Aktenlage begutachtet worden ist und sich der damalige der Bevollmächtigte der Klägerin am 22.06.2020, eingegangen am 23.06.2020 der bei Beklagten nach dem Sachstand eines von der Klägerin gestellten Antrages auf Pflegeleistungen erkundigt hat.

Hintergrund ist folgender:

Am 03.06.2019, einem Mittwoch, hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass sie hilfebedürftig ist, und angefragt, ob sie eine Haushaltshilfe und Pflegestufe beantragen kann.

Ihr Schreiben vom 03.06.2019 enthält folgenden Wortlaut:

....

Ich bin bei der Haushaltsführung und Versorgung auf die Hilfe von meiner Mutter angewiesen.

Sie ist 75 Jahre alt und nicht selber gesund. Sollte ihr etwas passieren, kann ich zurzeit nicht eigenständig meine Versorgung/meinen Haushalt erledigen. Bekannte/Nachbarn/Kollegen, die mir helfen können, habe ich nicht. Keiner möchte sich damit belasten. Ich bin Single + kinderlos.

Voraussichtlich in 7/19 kommt die nächste OP; benötige oft Schmerzmittel, um über die Runden zu kommen.

Frage:

Kann ich Haushaltshilfe beantragen?

Kann ich Pflegestufe beantragen?

Bitte schicken Sie mir die oben genannten Anträge zu. Ich bin ziemlich verzweifelt mit der Situation und, dass ich nicht eigenständig im Alltag alles erledigen kann und auf Hilfe angewiesen bin.....

Das Dokument wurde am 05.06.2019 von der Beklagten als PV-Erstantrag eingescannt. Daraufhin hat am 06.06.2019 die Beklagte der Klägerin ein Antragsformular über Leistungen der -Pflegeversicherung übersandt. Die Beklagte hat im Begleitschreiben vom 06.06.2019 ausgeführt, dass die Klägerin jederzeit einen Antrag stellen könne und das Formular zur Antragstellung beigefügt ist. Dieses Schreiben hatte folgenden Inhalt:

Sie erhalten heute die gewünschten Beratungsblätter. Darin haben wir alle wichtigen Informationen zum Thema Pflegeversicherung für sie zusammengefasst. Selbstverständlich können sie jederzeit einen Pflegeantrag bei uns stellen. Das Formular dafür haben wir beigelegt.

Am 22.06.2020, also ein Jahr später, hat sich der damalige Bevollmächtigte der Klägerin gemeldet und mitgeteilt, dass die Klägerin bereits telefonisch einen Antrag auf Pflegeleistung gestellt habe. Er hat insofern um Sachstandsmitteilung gebeten. Gleichzeitig hat er der Beklagten für die Klägerin ein Formular zur Beantragung von Pflegeleistungen übersandt.

Mit Schreiben vom 10.07.2020 die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass die Klägerin im Juni 2019 mündlich keinen Pflegeantrag gestellt habe und ihre Unterlagen jetzt im Jahr 2020 an den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD) weitergeleitet worden sei. Gleichzeitig ist der Bevollmächtigte der Klägerin angeschrieben worden.

Am 12.7.2020 wurde daraufhin der MD von der Beklagten beauftragt.

Mit Schreiben vom 21.07.2020 hat der damalige Vertreter der Klägerin mitgeteilt, dass die Klägerin bereits am 06.06.2019 mündlich einen Antrag auf Pflegeleistung gestellt habe, der allerdings bis heute keine Bescheidung erhalten habe. Um den Antrag zu vervollständigen, fügen wir heute den Antrag bei.

Ausweislich eines Akteneintrages gab es zwischen dem Büro des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten ein Telefonat am 24.07.2020, wonach die Klägerin im Juni 2019 schriftlich einen Antrag auf Pflegeleistung bei der Beklagten angefordert und nicht telefonisch eine Pflegeeinstufung beantragt hat.

Am 23.07.2020 wurde der Beklagten das von der Klägerin ohne Datum unterzeichnete Formular der Beklagten vom 06.06.2019 zurückgesandt und die Klägerin verwies in einer Anlage auf das Schreiben vom 06.06.2019 der Beklagten.

Hinsichtlich des Antrages des ursprünglichen Bevollmächtigten der Klägerin von Juni 2020 hat die Klägerin durch Bescheid vom 10.08.2020 am 23.06.2020 Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach Pflegegrad 3 bewilligt bekommen.

Der MD hat ausweislich des Gutachtens vom 07.08.2020, was nach Akten erstellt worden ist, bei der Klägerin insgesamt 60 Punkte gewichtet, sodass die Voraussetzungen des Pflegegrades 3 erfüllt sind. Als Erstantragdatum wurde dort 23.06.2020 angegeben. Der Pflegegrad 3 sei seit dem 01.06.2020 erfüllt.

Gegen den Bewilligungsbescheid ab Juni 2020 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 21.08.2020 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass der Antrag doppelte Bedeutung besitze. Zum einen stellt er den Antrag für ein Leistungsbezug da, zum anderen hat die Beklagte aufgrund des Antrages einen Verwaltungsverfahren einzuleiten. Bereits ...

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