Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsfreiheit in der Künstlersozialversicherung bei mehr als geringfügiger selbständiger nicht künstlerischer anderweitiger Tätigkeit
Orientierungssatz
1. In der Künstlersozialversicherung ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 KSVG versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig i. S. des § 8 SGB 4. Eine anderweitige selbständige Tätigkeit schließt danach Kranken- und Pflegeversicherung aus, soweit sie oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB 4 liegt. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie der anderweitig Selbständige für den Krankheitsfall gesichert ist.
2. Bei einer Tätigkeit als kommunalpolitischer Mandatsträger bzw. Fraktionsvorsitzender einer politischen Gruppierung handelt es sich um eine nicht unter § 2 KSVG fallende selbständige Tätigkeit, die erwerbsmäßig ausgeübt wird. Wenn aus einer solchen Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werden, so führt dies aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG zum Ausschluss aus der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger über den 30.06.2003 hinaus weiterhin in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG - zu versichern ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere streitig, ob der Kläger als kommunalpolitischer Mandatsträger und Fraktionsvorsitzender im Rat der Stadt G. eine nicht unter § 3 KSVG fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt.
Der Kläger unterlag in der Vergangenheit als Publizist/Texter der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Er ist ausschließlich selbständig tätig. Seinen Angaben zufolge betreibt er zusammen mit einem Partner einen kleinen literarischen Verlag, der seinerzeit aus Liebhaberei ins Leben gerufen worden sei und seit Jahren keine Titel mehr auflege. Darüber hinaus betreibt er mit einem weiteren Partner die "Agentur E. + G.", die z. Zt. lediglich für die kommunale Datenverarbeitung in NRW arbeite und dort vor allem eine 3 x im Jahr erscheinende Mitgliederinformation betreue. Des weiteren erzielt der Kläger Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Werbetexter. Schließlich bezieht er Aufwandsentschädigungen aufgrund seines kommunalpolitischen Mandats als Fraktionsvorsitzender und Ratsmitglied im Rat der Stadt G ...
Im April 2003 nahm die Beklagte eine Überprüfung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem KSVG gem §§ 1-3 der KSVG Beitragsüberwachungsverordnung - BÜVO - vor. Der Kläger legte daraufhin Unterlagen zur näheren Darstellung seiner Tätigkeit als Texter sowie die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 vor, woraus sich neben Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit die als Einkünfte aus anderer selbständiger Tätigkeit bezeichneten Aufwandsentschädigungen ergeben, die sich auf 24.268,00 DM für 1998, auf 24.029,00 DM für 1999, auf 25.510,00 DM für 2000 und 25.847,00 DM für 2001 belaufen. Im Anhörungsschreiben vom 22.05.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die Versicherungspflicht nach dem KSVG zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden, da deren Voraussetzungen nicht mehr vorlägen.
Nach § 5 Abs 1 Nr 5 bzw. Abs 2 Nr 1 KSVG sei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, wer neben einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit eine andere selbständige nicht künstlerische bzw. nicht publizistische Tätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang ausübe. Von einer geringfügigen Tätigkeit sei auszugehen, wenn der Jahresgewinn im Jahr 2003 4.575,00 Euro nicht übersteige bzw. das Arbeitseinkommen ab dem 01.04.2003 regelmäßig 400,00 Euro monatlich nicht übersteige. Bei der Tätigkeit als Fraktionsvorsitzender und Ratsmitglied handele es sich nicht um eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Sinne des § 2 KSVG, die in einem erwerbsmäßigen Umfang ausgeübt werde, der nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen sei. Die Rentenversicherung nach dem KSVG bleibe bestehen, weil die Einkommensgrenze für das Einkommen aus nicht künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht werde. Hiergegen wandte sich der Kläger im Schreiben vom 02.06.2003 und machte geltend: Seine Einkünfte als Fraktionsvorsitzender setzten sich aus Aufwandsentschädigungen und Erstattung für mandatsbedingten Verdienstausfall nach Maßgabe der Vorschriften der Gemeindeordnung des Landes NRW - GO-NW - zusammen. Die mandatsbedingten Äquivalenzleistungen für den Verdienstausfall als selbständiger Publizist seinen demzufolge ebenfalls der Kategorie "künstlerisch-publizistisch" zuzurechnen. Die Rechtsauffassung der Beklagten habe zur Folge, dass ein kommunalpolitisch und publizistisch Tätiger nicht Mitglied der KSVG sein könne. Dieses Ergebnis könne nicht gewollt sein; der Ausschluss bzw. die materielle Beeinträchtigung dürfte...