Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 107.806,13 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 114.864,04 EUR,

an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 42.238,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 55.280,80 EUR,

an die Klägerin zu 3) einen Betrag in Höhe von 363,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019,

an die Klägerin zu 4) einen Betrag in Höhe von 1.513,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 7.407,07 EUR,

an die Klägerin zu 5) einen Betrag in Höhe von 20.899,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 22.048,71 EUR,

an die Klägerin zu 6) einen Betrag in Höhe von 75.350,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 98.798,06 EUR

zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 328.767,02 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rückforderung der Umsatzsteuer auf Fertigarzneimittel in Höhe von insgesamt 298.762,02 EUR aus der Differenz von 19 Prozent zu 7 Prozent in den Jahren 2009 - 2018.

Die Klägerinnen sind verschiedene gesetzliche Krankenversicherungen; die Beklagte

betreibt in der Rechtsform einer gGmbH ein nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus. Die Beklagte war in dem streitgegenständlichen Zeitraum als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. Abgabeordnung (AO) anerkannt. Die Beklagte bzw. die bei ihr tätigen Ärzte verfügten im streitgegenständlichen Zeitraum über Zulassungen und Ermächtigungen zur ambulanten Behandlung von Versicherten.

Die Klägerinnen haben für ihre Versicherten in den Jahren 2009 bis 2018 die Kosten für die Ausgabe von ärztlich verordneten Fertigarzneimitteln, die im Rahmen ambulanter Behandlung im Krankenhaus der Beklagten verabreicht worden sind, übernommen. Grundlage der Arzneimittelversorgung waren insbesondere die in den Jahren 2009 bis 2018 zwischen den Beteiligten gem. § 129a SGB V geschlossenen "Vereinbarung für Krankenhausapotheken" (im Folgenden: VKA), im Einzelnen der Vertrag nach § 129a SGB V für den Zeitraum ab 01.01.2015 (Blatt 429 - 439 der Gerichtsakte), der Vertrag nach § 129a SGB V vom 28.02.2011 für den Zeitraum ab 01.01.2011 (Blatt 440 - 464 der Gerichtsakte) und der Vertrag nach § 129a SGB V für den Zeitraum ab 01.04.2017 (Blatt 465 - 508 der Gerichtsakte). In den Jahren 2009 bis 2018 stellte die Beklagte den Klägerinnen die an die Versicherten abgegebenen Fertigarzneimittel mit einem Umsatzsteueranteil von 19 Prozent in Rechnung.

Die Klägerinnen erhoben am 20.12.2019 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg und forderten von der Beklagten den jeweils auf die Klägerinnen entfallenden Umsatzsteuerdifferenzbetrag von 12 Prozent für die im Jahre 2009 bis 2018 für die Versorgung der Versicherten mit Fertigarzneimitteln gezahlte Vergütung. Die zunächst ebenfalls erhobene Feststellungsklage verfolgten die Klägerinnen im Verhandlungstermin am 13.01.2023 nicht weiter.

Die Klage wird damit begründet, dass die Klägerinnen zu 1) bis zu 6) die Kosten für die aus der Krankenhausapotheke der Beklagten stammenden Fertigarzneimittel für die bei ihr versicherten Patienten an die Beklagte inklusive eines Umsatzsteueranteils von 19 Prozent gezahlt haben. Die Regelungen in den Verträgen nach § 129a SGB V sehen vor, dass dem vereinbarten Peis jeweils die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe hinzuzusetzen sei. Aufgrund der Anerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus der Beklagten sei für die Jahre 2009 bis 2018 statt 19 Prozent nur 7 Prozent Umsatzsteuer geschuldet worden. Der in der Anlage zur Klageschrift beigefügten Tabelle seien die in den Jahren 2009 bis 2018 zugrundeliegenden Arzneimittelabgaben bzw. Abrechnungen jeweils separat für die Klägerinnen aufgelistet; die Tabelle umfasse nur die Fertigarzneimittel und keine Zytostatika. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts der Tabelle wird auf Blatt 8 bis 109 der Gerichtsakte verwiesen.

Der geltend gemachte Erstattungsanspruch folge aus einer ergänzenden Vertragsauslegung der Verträge nach § 129a SGBV im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Umsatzsteuerfestsetzungen der Beklagten zum Zeitpunkt der Änderung des Anwendungserlasses noch nicht bestandskräftig seien und bei deren Bestandskraft aus einem Schadenersatzanspruch. Es seien die Grundsätze der Rechtsprechung des BSG zu den Zytostatika vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R anwendbar, da in den Verträgen nach § 129a SGB V eine Regelungslücke enthalten war.

Bezogen auf die Umsatzsteuer von Fertigarzneimitteln haben der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.07.2013 - I R 82/12 entschieden,...

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