Leitsatz (redaktionell)

Berufsunfähigkeitsrentner, die keine ihrem geminderten Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeit ausüben oder denen eine solche Tätigkeit nicht vermittelt werden kann, sind bei Erreichen einer neuen Drei-Jahres-Frist zwar arbeitsunfähig, ihnen steht ein Anspruch auf Krankengeld jedoch nicht zu.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2038954

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