Leitsatz (redaktionell)
Berufsunfähigkeitsrentner, die keine ihrem geminderten Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeit ausüben oder denen eine solche Tätigkeit nicht vermittelt werden kann, sind bei Erreichen einer neuen Drei-Jahres-Frist zwar arbeitsunfähig, ihnen steht ein Anspruch auf Krankengeld jedoch nicht zu.
Fundstellen
Dokument-Index HI2038954 |
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