rechtskräftig
Nachgehend
LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 5 KR 160/00) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Krankengeld über den 26.09.1998 hinaus.
Der Kläger hat eine Ausbildung als Metallbaumeister absolviert und war zuletzt in leitender Stellung in der Kunststoffindustrie tätig. Seit Januar 1998 ist er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Seit dem 03.06.1998 bezog er Krankengeld wegen einer Lumboischialgie. Am 16.09.1998 wurde er vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung untersucht. Dort gab er an, vorwiegend mit dem Aufbau und Umbau und der Inbetriebnahme von großen Maschinen beschäftigt gewesen zu sein. Er habe schwere körperliche Lasten heben und viel reisen müssen. Der MDK vertrat die Auffassung, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers gemindert sei. Er sei aber noch leistungsfähig für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Zwangshaltungen.
Durch Bescheid vom 22.09.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm ab 27.09.1998 kein Krankengeld mehr zahle, da er nicht mehr arbeitsunfähig sei. Am 28.09.1998 beantragte der Kläger wieder Arbeitslosengeld, welches ihm auch in Höhe von 533,26 DM wöchentlich bewilligt wurde.
Gegen den Bescheid der Beklagten legte der Kläger Widerspruch ein, da er die Auffassung vertrat, dass er weiterhin arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei an der zuletzt verrichteten Tätigkeit zu messen. Diese Tätigkeit könne der Kläger unstreitig nicht mehr verrichten. Auch bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt rechtswidrig. Die Beklagte verkenne die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22.02.1999 zurück, nachdem sie ein weiteres Gutachten vom MDK eingeholt hatte. Dieser vertrat weiterhin die Auffassung, dass der Kläger zu einer körperlich leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeit vollschichtig in der Lage sei. Insbesondere gegen die Ausübung sitzender Tätigkeiten bestünden keine Bedenken.
Im Bezug auf die erlernte und langjährig ausgeübte berufliche Tätigkeit sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorhanden. Die Beklagte führte aus, dass es unstrittig sei, dass der Kläger seine letzte Tätigkeit in keinem Fall mehr ausüben könne. Bei Versicherten, die zum Zeitpunkt des Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos seien, sei jedoch Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern der gesamte Tätigkeitsbereich, der für eine Vermittlung des Arbeitslosen in Betracht komme. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei am 22.04.1998 eingetreten. Es sei daher auf die Tätigkeit abzustellen, für die der Kläger vom Arbeitsamt vermittelt werden könne. Gemäß § 121 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) sei eine Beschäftigung ab dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit nicht zumutbar, wenn das aus der Beschäftigung zu erzielende Arbeitsentgelt niedriger sei als das Arbeitslosengeld. Es kämen daher für den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Reihe von Tätigkeiten in Betracht, für die er vermittelt werden könnte und aus denen er Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Arbeitslosengeldes erzielen könnte.
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger hält die Bezugnahme auf § 121 SGB III im Rahmen der Krankenversicherung für unzulässig. Die Beklagte habe es auch versäumt, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen, die der Kläger aufgrund seines eingeschränkten Leistungsvermögens noch verrichten könne. Seit dem 01.09.1998 werde dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt. Dies belege, dass keine zumutbaren Verweisungstätigkeiten für den Kläger mehr vorhanden seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.09.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1999 zu verurteilen, ihm über den 26.09.1998 hinaus Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, dass der Krankenversicherungsträger nicht verpflichtet sei, eine konkret in Betracht kommende Tätigkeit zu benennen. Im übrigen komme der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes unter anderem für die Tätigkeit als Pförtner an Haupt- und Nebenpforten, als Hilfsarbeiter im Büro und Kleinteilmagazinen, Verwieger, Telefonist und Bote in Betracht. Eine mögliche Krankengeldzahlung ende am 11.07.1999, da bereits seit dem 19.08.1997 wegen dieser Erkrankung mehrfach Krankengeld gezahlt worden sei. Auch aus dem Gutachten für die Rentenversicherung ergebe sich, dass der Kläger für leichtere Arbeiten sehr wohl auf dem Arbeitsmarkt einsetzbar sei. Daran ändere auch nichts die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Diese besage lediglich, dass der Kläger für sein bei der ...bis zum 31.12.1997 ausgeübtes...