rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 29.02.2000; Aktenzeichen S 9 KR 150/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.02.2000 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Krankengeld über den 05.02.1999 hinaus.
Der 1946 geborene Kläger war seit 1985 als "Bereichsleiter - Verkauf" mit den Tätigkeiten des vorgelegten Aufgabenkatalogs bei der Co op Aktiengesellschaft beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete aus betrieblichen Gründen zum 31.12.1996. Ab dem 01.01.1997 bezog er Arbeitslosengeld. Am 02.01.1998 wurde er arbeitsunfähig krank. Die Beklagte gewährte ihm ab dem 13.02.1998 Krankengeld. Anfang 1999 veranlaßte die Beklagte eine Untersuchung des Klägers durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dr. Bxxxxxxxx diagnostizierte nach Untersuchung des Klägers am 29.01.1999 ein pseudo-radikuläres lokales Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen ohne radikuläre Symptomatik und ohne sensomotorische Defizite. Im Ergebnis hielt er körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von über 10 kg, Zwangshaltungen (Knien, Armvorhalte) für vollschichtig zumutbar. Der Kläger sei von dem Orthopäden der Reha-Klinik ausweislich des Entlassungsberichts vom 16.06.1998 aus orthopädischer Sicht für leichte körperliche Tätigkeiten als vollschichtig einsetzbar angesehen worden. Für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann bestehe vollschichtige Leistungsfähigkeit. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 08.02.1999 mit, sein Anspruch auf Krankengeld ende mit dem 05.02.1999. Der MDK halte ihn ab 06.02.1999 für arbeitsfähig. Hiergegen erhob der Kläger am 17.02.1999 Widerspruch. Es dürfte unstreitig sein, dass er seine zuletzt verrichtete Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Denn diese sei u.a. mit stundenlangem Autofahren und den dadurch bedingten Zwangshaltungen verbunden. Darüber hinaus fielen hohe körperliche Belastungen durch Heben und Tragen bei Ladenumbauten, bei Warentransporten usw. an, die im Rahmen arbeitsvertraglicher Verpflichtungen aufträten. Der Bescheid der Beklagten nenne zudem keine konkreten Verweisungstätigkeiten. Die Beklagte übersandte dem Kläger einen weiteren Bescheid vom 12.04.1999, der eine Rechtsmittelbelehrung enthielt und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.1999 zurück. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.11.1993 - 1 RK 10/93 - komme die uneingeschränkte Einbeziehung von Tätigkeiten, die der zuletzt verrichteten vergleichartig seien, ihr aber nicht in allen wesentlichen Punkten entsprächen, auch dann in Betracht, wenn kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe. Für eine Tätigkeit bei einer Minderung der Leistungsfähigkeit stünde der Kläger dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung. Hierfür sei mit der Einführung des § 121 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) (früher § 103a Arbeitsförderungsgesetz - AFG -) eine besondere Rechtsnorm für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Minderung der Leistungsfähigkeit geschaffen worden. Nach der MDK-Begutachtung bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann vollschichtige Leistungsfähigkeit.
Hiergegen hat der Kläger am 31.08.1999 Klage erhoben. Er sei zuletzt nicht als (einfacher) Einzelhandelskaufmann, sondern als "Bereichsleiter - Verkauf" tätig gewesen. Diese Tätigkeit könne er nach dem 05.02.1999 nicht mehr ausüben. Auch jede andere ähnliche Tätigkeit erfordere zumindest das gelegentliche Anheben und Bewegen von Lasten von über 10 kg. Im Lebensmittelhandel müssten bei Ladenöffnung arbeitstäglich rund 10 bis 20 Container mit Obst und Gemüse ausgeladen werden. Darunter befänden sich auch Waren wie Kartoffeln und Zwiebeln, die in Verpackungseinheiten von 10 kg und mehr angeliefert würden. Tagsüber müßten dann immer wieder Waren aus dem Keller geholt werden. Zweimal pro Woche brächten die Hauptlieferungen die Notwendigkeit des Ziehens und Entladens von etwa 50 bis 60 Containern mit sich. Mit diesen Tätigkeiten seien auch Knien und Zwangshaltungen, insbesondere das Vorhalten der Arme verbunden. Ein Bereichsleiter habe keinesfalls nur Verwaltungs- und Führungsaufgaben, er müsse auch körperlich mitanpacken. Dies ergebe sich bereits aus der ihm zukommenden Vorbildfunktion gegen über den Filialleitern, Substituten und sonstigen Angestellten. Hinzu komme noch, dass das Abfahren der einzelnen Filialen mit einer sitzenden Zwangshaltung am Steuer eines Kfz verbunden sei. Der Bereichsleiter einer Lebensmittelmarktkette müsse, wie auch der Filialleiter und die Substituten, die angelieferten Waren im Freien bzw. im zugigen Übergang zwischen dem Freien und dem Lager entladen. Gelagert würden die Frischwaren in vier versc...