Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Krankenversicherung: Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ermittlung der Beitragshöhe. Einbeziehung des Einkommens eines Ehegatten bei der Beitragsermittlung. Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern bei der Einkommensermittlung

 

Orientierungssatz

1. Bei der Ermittlung der Beitragshöhe eines freiwilligen Mitglieds in der gesetzlichen Krankenversicherung, das selbst kein Einkommen erzielt, werden auch die Einkünfte des Ehegatten berücksichtigt, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dabei werden die Einnahmen des Ehegatten bis zur Hälfte der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, angerechnet. Dabei ist Bemessungsgrundlage regelmäßig der Bruttoverdienst.

2. Wird für die Ermittlung der Beitragshöhe für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt, so können Freibeträge für unterhaltspflichtige Kinder nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn es sich dabei um Kinder handelt, die auch zum freiwilligen Mitglied selbst in einem Kindschaftsverhältnis stehen. Handelt es sich dagegen nur um Kinder des Ehegatten, kommt eine Berücksichtigung bei der Einkommensermittlung nicht in Betracht.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

Die am 02.11.19xx geborene Klägerin ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert. Sie ist verheiratet und hat 2 Kinder aus vorheriger Ehe. Ihr Ehemann ist privat krankenversichert und hat ebenfalls 2 Kinder. Die Klägerin war hauptberuflich selbständig als Rechtsanwältin tätig, erkrankte im Januar 2012 arbeitsunfähig und bezieht seit dem 01.10.2013 Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 832,43 EUR monatlich. Ihr Ehemann ist seit dem 01.12.2013 im Ruhestand und bezieht eine Pension in Höhe von 3.184,05 EUR brutto monatlich.

Nach Beendigung der Krankengeldzahlungen an die Klägerin wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit berechnete die Beklagte aufgrund der Einkommensangaben der Klägerin die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 30.08.2013 neu und setzte diese mit Bescheid vom 17.09.2013 auf 333,70 EUR (293,34 EUR Krankenversicherung + 40,36 EUR Pflegeversicherung) monatlich fest. Bei der Beitragsberechnung seien die eigenen beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin in Höhe von 0,00 EUR monatlich und die Bruttoeinnahmen ihres Ehegatten in Höhe von 5.037,96 EUR monatlich, begrenzt auf die Hälfte dieser Gesamteinnahmen zugrunde gelegt worden. Dabei seien die anrechenbaren beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 1.968,75 EUR monatlich für das Jahr 2013 begrenzt.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21.09.2013 Widerspruch ein und bat um eine detaillierte Berechnung. Des Weiteren führte sie an, dass auch wenn das Einkommen ihres Ehemannes für ihren Versicherungsbeitrag herangezogen werden müsse, womit sie gerechnet habe, dessen Belastungen für Steuern, die privaten Krankenversicherungen für sich und die Kinder und die Unterhaltsbeträge für seine minderjährigen Kinder zu berücksichtigen seien. Die Kinder würden unterhaltsrechtlich ihren Ansprüchen auf eheliche Versorgung gegenüber ihrem Mann vorgehen. Das sei im Sozialrecht genauso zu beachten wie im Unterhaltsrecht. Es gebe einen Grundsatz der Einheitlichkeit des Rechts. Der Sohn des Ehemannes Erik wohne inzwischen im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes und gehöre zur Bedarfsgemeinschaft. Aber auch für den bei seiner Mutter wohnenden Sohn schulde ihr Ehemann den titulierten Unterhalt in Höhe von 399,00 EUR monatlich zuzüglich der Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Des Weiteren seien vom Einkommen ihres Ehemannes auch die Beträge für die Fahrten zur Arbeit abzuziehen. Diese allein seien schon 5.412,00 EUR im Jahr.

Mit Schreiben vom 27.09.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfen könne und erläuterte die Beitragsberechnung. Da der Ehemann der Klägerin nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sei, würden sich die beitragspflichtigen Einnahmen in Anwendung des § 240 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - sowie der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler aus dem eigenen Einkommen der Klägerin und den Einnahmen ihres Ehemannes zusammensetzen. Laut elektronischer Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012 habe ihr Ehemann ein Arbeitseinkommen in Höhe von 60.455,56 EUR. Das beitragspflichtige Arbeitseinkommen, welches für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann, werde ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung zugrunde gelegt. Eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen finde nicht statt, wodurch die Unterhaltszahlungen ihres Ehemannes außer Betracht bleiben. Ebenfalls finde ein H...

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