Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungsfreiheit. Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft. keine Eintragung im Handelsregister
Orientierungssatz
Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 229 Abs 1a SGB 6 sind nicht gegeben, wenn am 6.11.2003 keine Mitgliedschaft im Vorstand einer Aktiengesellschaft bestand, weil eine Aktiengesellschaft zu diesem Zeitpunkt mangels Eintragung ins Handelsregister noch nicht existierte.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aufgrund seiner Vorstandsmitgliedschaft von der Rentenversicherungspflicht insgesamt befreit ist.
Der 1962 geborene Kläger ist bei der T GmbH in K abhängig beschäftigt. Es werden für diese Tätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung erhoben.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 23.03.2004 bei der Beklagten die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit der Begründung, er sei am 06.11.2003 zum Vorstand der M AG bestellt worden. Wegen dieser Vorstandstätigkeit bestehe Rentenversicherungsfreiheit für alle anderen daneben ausgeführten Tätigkeiten. Nach den vom Kläger vorgelegten bzw von der Beklagten ergänzend beigezogenen Unterlagen wurde am 06.11.2003 vor dem Notar Sch-S in M von Herrn D S und unter der Firma E AG eine Aktiengesellschaft mit Sitz in M gegründet. Von dem Gründungskapital in Höhe von 50.000 Euro trugen die Aktionäre S und W jeweils die Hälfte. Zu Aufsichtsratmitgliedern wurden Frau M D, Frau K T und Herr T A bestellt. Laut Beschluss dieses Aufsichtsrates der E AG wurde zum Vorstand der Kläger sowie Herr S K bestellt. Die Bestellung des Vorstandes erfolgte für die Zeit ab dem 06.11.2003.
Am 16.01.2004 erschienen vor dem Notar B in G Herr S K sowie der Kläger handelnd aufgrund erteilter Vollmacht für Herrn D S und J W. Es wurde eine Hauptversammlung abgehalten und einstimmig beschlossen, dass die Gründer S und W als Aktionäre aus der E AG ausscheiden. Sogleich traten der Kläger und Herr S K als neue Aktionäre bzw Gründer in die Gesellschaft ein unter Übernahme der Aktien in Höhe von jeweils 25.000 Euro. Die drei Aufsichtsratsmitglieder D, T und A wurden entlassen. Zur neuen Aufsichtsratsmitglieder wurde Frau L J, Frau A Z sowie Herr E Z bestellt. Die Firma der Gesellschaft wurde von E AG in M AG geändert. Der Sitz der Gesellschaft wurde von M nach Sch verlegt. Der Vorstand wurde beibehalten.
Mit Bescheid vom 07.07.2004 lehnte die Beklagte die Feststellung der Rentenversicherungsfreiheit ab mit der Begründung, es sei aus dem zeitlichen Ablauf der Gründung zu erkennen, das diese zum Zweck der Umgehung der Rentenversicherungspflicht erfolgt sei. Zudem greife die Vertrauensschutzregelung des § 229 Abs 1 a SGB VI nicht, da die Gesellschaft nicht am Stichtag, dem 06.11.2003 sondern erst mit der Eintragung in das Handelsregister am 26.02.2004 gegründet worden sei. Für die Tätigkeit des Klägers bei der T GmbH bestehe weiterhin Rentenversicherungspflicht.
Zur Begründung des hiergegen am 05.08.2004 erhobenen Widerspruches führte der Kläger aus, aus den Unterlagen sei ersichtlich, das die AG schon zum 06.11.2003 bestanden habe und im Januar 2004 nur in die M AG umbenannt worden sei. Die AG sei zur Verwaltung des Nachlassvermögens der Schwiegermutter gegründet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, nach der Auffassung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger sei die Rentenversicherungspflicht nicht ausgeschlossen, wenn die Aktiengesellschaft zum alleinigen Zweck der Umgehung der Rentenversicherungspflicht in einer neben der Vorstandstätigkeit ausgeübten Beschäftigung gegründet wird. Außerdem habe der Gesetzgeber am 06.11.2003 beschlossen, die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung ab diesem Datum nur auf die Beschäftigung als Vorstandsmitglied und Tätigkeiten in dem gleichen Unternehmen zu beschränken. Aufgrund einer extra geschaffenen Vertrauensschutzregelung blieben Vorstandsmitglieder, die am 06.11.2003 in einer weiteren Beschäftigung nicht rentenversicherungspflichtig waren weiter versicherungsfrei. Da eine Aktiengesellschaft aber erst mit der Eintragung in das Handelsregister gegründet werde und die Aktiengesellschaft, dessen Vorstand der Kläger sei erst aufgrund eines Antrages vom 21.01.2004 am 26.02.2004 in das Handelsregister eingetragen worden sei, greife die Vertrauensschutzregelung nicht. Aus dem zeitlichen Ablauf sei zudem deutlich erkennbar, das die Aktiengesellschaft zum Zweck der Umgehung der Rentenversicherungspflicht erfolgt sei. Die Rentenversicherungspflicht, die seit dem 01.01.2003 aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma T GmbH bestehe, bleibe weiterhin erhalten.
Der Kläger hat hiergegen am 03.01.2005 Klage erhoben. Zur weiteren Begründung hat er eine Entscheidung des Sozialgerichtes Augsburg vom 09.05.2005 übersandt. Durch diese Entscheidung wurde für den dortigen Kläger die Rentenversicherungsfreiheit festgest...