Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2022 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.192,58 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung einer Aufschlagszahlung nach § 275 c Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von 1.192,58 EUR.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer gGmbH ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus.
Die bei der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, Versicherte ..., geboren am ... (im Folgenden: Versicherte) befand sich im Zeitraum vom 25.01.2021 bis zum 30.04.2021 in vollstationärer Behandlung im Krankenhaus der Klägerin.
Unter Zugrundelegung der PEPP PA04C stellte die Klägerin mit Endrechnung vom 06.07.2021 der Beklagten für den stationären Aufenthalt der Versicherten einen Betrag in Höhe von 30.762,33 EUR in Rechnung. Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag vollständig und veranlasste zugleich eine Überprüfung der Rechnung durch den Medizinischen Dienst (MD) Nordrhein.
Der MD kündigte der Klägerin am 13.08.2021 eine Prüfung der sekundären Fehlbelegung und eine Kodierprüfung an.
In seinem Gutachten vom 06.05.2022 kam der MDK zu dem Ergebnis, dass diverse OPS während des stationären Aufenthalts zu streichen und sich der stationäre Aufenthalt der Versicherten mit der PEPP PA04C abbilde.
Mit abschließender Leistungsentscheidung vom 11.05.2022 informierte die Beklagte die Klägerin per elektronischem Datenträgeraustausch über das Ergebnis des MD-Gutachtens und einen von der Klägerin zu zahlenden Erstattungsbetrag in Höhe von 4.770.24 EUR. Hinsichtlich der wesentlichen Gründe für die geltend gemachte Forderung verwies die Beklagte auf das MD-Gutachten.
Mit Bescheid vom 05.07.2022 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Aufschlagszahlung nach § 275 Abs. 3 SGB V in Höhe von 1.192,56 EUR fest. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Bescheides wird auf Blatt 21 der Gerichtsakte verwiesen.
Gegen den Bescheid vom 20.07.2022 legte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Der Widerspruch wird damit begründet, dass die Regelung zur Festsetzung der Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V nur für Behandlungsfälle mit Aufnahmedatum ab dem 01.01.2022 Anwendung finde und damit nicht auf den Behandlungsfall der Versicherten aus dem Jahre 2021. So sei die Prüfquotenregelung des § 275c Abs. 2 SGB V maßgeblich für die Berechnung des Aufschlages nach § 275c Abs. 3 SGB V; eine flexible Prüfquote gelte erst für Behandlungsfälle ab dem 01.01.2022. Das Startjahr 2022 sei durch Art. 3 Nr. 8 lit a bb) Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz eingeführt worden; der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/19112 S. 36) sei eindeutig zu entnehmen, dass ein Aufschlag erst ab dem Jahr 2022 vorgesehen sei. Alle Abrechnungsregelungen würden immer erst ab dem Aufnahmezeitpunkt angewendet. Auch die Regelungen der PrüfvV würden erst ab dem Aufnahmedatum 01.01.2022 gelten. Zur Anwendung der Regelung des § 275c Abs. 3 SGB V müsse es auf einen neutralen Anknüpfungspunkt ankommen, da ansonsten die Festsetzung der Aufschlagszahlung von der leistungsrechtlichen Entscheidung der Krankenkasse nach § 8 PrüfvV abhängig sei und eine solche leistungsrechtliche Entscheidung im Extremfall noch für Behandlungsfälle aus dem Jahre 2020 ergehen könne. Ziel der Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V sei die Schaffung eines Anreizes zur Verbesserung der Abrechnungsqualität. Für die Vergangenheit könne kein Anreiz mehr gesetzt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und begründete dies damit, dass die Festsetzung der Aufschlagszahlung korrekt und die Regelung des § 275c Abs. 3 SGB V auch für Aufenthalt mit einem Aufnahmedatum vor dem 01.01.2022 anzuwenden sei. Es werde auf den Nachtrag vom 01.12.2021 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung und das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13.10.2021 verwiesen. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Widerspruchbescheides vom 30.08.2022 wird auf Blatt 29-31 der Gerichtsakte verwiesen.
Die Klägerin hat am 08.09.2022 über ihren Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben und begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2022. Die Klägerin vertieft zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass der Bescheid mangels Anhörung nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) neben der materiellen Rechtswidrigkeit auch formell rechtswidrig sei. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich festgelegt, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin ein Über- und Unterordnungsverhältnis bestehe; dies habe die zwingende Anwendung der Regelungen des SGB X zur Folge. Auch sei die Anhörung nicht nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrlich, da die von der Beklagten gegenüber der Klägerin erlassenen Verwaltungsakte nicht gleichartig seien, da in den Besch...