Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beamten. systembezogene annähernd gleichwertige Berücksichtigung. Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 13 R 20/16 R
Orientierungssatz
Zum Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 56 Abs 4 Nr 3 SGB 6 in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung bei Beamten, bei denen sich die in der Beamtenversorgung berücksichtigten Kindererziehungszeiten aufgrund einer speziellen beamtenrechtlichen Regelung (hier: Mindestversorgung) faktisch nicht auf die gewährten Versorgungsbezüge auswirken.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
In Streit steht die Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Altersrente.
Die am 19.09.19xx geborene Klägerin war seit 01.12.19xx als Lehrerin tätig. Zunächst wurde sie am 01.12.19xx als Beamtin auf Widerruf ernannt, sodann am 01.02.19xx als Beamtin auf Probe und am 21.09.19xx auf Lebenszeit. Mit Ablauf des 30.06.20xx wurde sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seit dem 01.07.2006 bezieht sie Ruhegehalt gemäß § 4 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes. Bei der Festsetzung des Ruhegehalts berücksichtigt wurden bis 31.12.19xx Kindererziehungszeiten vom 01.08.19xx bis 10.10.19xx für den Sohn N. (*11.04.19xx) und vom 20.11.19xx bis 19.05.19xx für die Söhne Th. und St. (*20.11.19). Versorgungsrechtlich ist bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 50 v.H. anerkannt.
Am 20.05.2014 stellte sie einen Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 19.08.2014 gewährte die Beklagte die beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.10.2014. Die Zeit vom 01.05.19xx bis 30.04.19xx werde nicht als Kindererziehungszeit für den Sohn N. anerkannt, weil diese Zeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werde. Das Gleiche gelte für die Zeit vom 01.12.19xx bis 30.11.19xx für die Söhne St. und Th ...
Gegen den Rentenbescheid legte die Klägerin im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Kindererziehungszeiten am 13.09.2014 Widerspruch ein. Entgegen der Ausführungen im Bescheid seien die Kindererziehungszeiten nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften annähernd gleichwertig berücksichtigt worden. Vielmehr seien ihr für ihre drei Kinder zusammen nur 12 Monate anerkannt worden. Sie beantrage daher, dass die Kindererziehungszeiten in ihrer Rentenberechnung voll angerechnet werden. Dem Widerspruch beigefügt ist ein Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, in welchem dargelegt wird, dass die Kindererziehungszeit für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, in der Beamtenversorgung nicht annähernd gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt würden. Das Beamtenversorgungsgesetz sehe eine Gewährung von Kindererziehungszeiten über den 6. Lebensmonat hinaus nicht vor, auch nicht bei Mehrlingsgeburten.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2015 zurück. Der Gesetzgeber habe mit einer Neuregelung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - mit Wirkung ab 01.07.2014 klargestellt, dass Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften generell als gleichwertig gelten. Die Neuregelung ab 01.07.2014 erfasse daher ohne Einschränkung auch Erziehungszeiten vor dem 01.07.2014.
Mit der am 27.01.2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass eine gleichwertige Berücksichtigung der Erziehungszeiten nicht vorliege, weil sich die bei der Ruhegehaltsfestsetzung anerkannten Kindererziehungszeiten in keiner Weise auf die Höhe ihrer Versorgungsbezüge auswirkten. Sie erhalte nur ein Mindestruhegehalt. Die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung auf dem Papier stehende Anerkennung der Kindererziehungszeiten führe zwar zu einer theoretischen Versorgungsanwartschaft, aber letztlich nicht zu einem Versorgungsanspruch.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Rentenbescheides vom 19.08.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2015 zu verpflichten, der Klägerin ab dem 01.10.2014 Kindererziehungszeiten für drei Kinder anzuerkennen und die Rentenzahlung entsprechend zu erhöhen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen hat auf Rückfrage des Gerichts angegeben, dass in einem Beamtenverhältnis im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes und ohne Antrag die ersten sechs Lebensmonate eines vor dem 31.12.1991 geborenen Kindes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Weitere...