Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.825,45 EUR nebst 2 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 27.04.2001 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3825,45 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Umstritten ist die Vergütung von Krankenhausleistungen, die im Jahre 2001 erbracht wurden.
Die Klägerin betreibt ein nach § 108 des 5. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zugelassenes Krankenhaus. Für die Beteiligten galt im Jahre 2001 der zwischenzeitlich gekündigte Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V im Lande NRW. Der bei der Beklagten versicherte M wurde auf der urologischen Abteilung im Krankenhaus der Klägerin in der Zeit vom 08.02.2001 bis 13.03.2001 stationär behandelt. In diesem Rahmen kam es zu einer Zystoprostatovesikulektomie unter Anlegung einer Neoblase aus köpereigenem Darmgewebe des Versicherten.
Nach der Entlassung forderte die Klägerin von der Beklagten mit am 09.04.2001 ausgestellten und am 11.04.2001 bei der Beklagten eingegangenen Rechnung einen Betrag in Höhe von 26.170,59 DM für die gesamte Behandlung. In der Abrechnung wurde neben den Basis- und Abteilungspflegesätzen das Sonderentgelt (SE) 13.07 abzüglich der geleisteten Zuzahlung aufgeführt. Der 20%ige Abschlag für die Abteilungspflegesätze in den ersten 12 Tagen wurde nicht berücksichtigt. Daraufhin nahm die Beklagte zunächst eine Akontozahlung in Höhe von 1.530,19 EUR am 15.05.2001 vor und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 16.05.2001 mit, dass nach der Überprüfung durch den beratenden Arzt lediglich die Pflegesätze aber nicht das SE 13.07 abrechenbar sei. Aus diesem Grunde würde die Rechnung entsprechend gekürzt und lediglich ein weiterer Betrag in Höhe von 18.926,64 DM zur Zahlung angewiesen. Vor diesem Hintergrund bat die Klägerin unter dem 11.03.2002 um die Vorlage des sozialmedizinischen Berichts, aus dem sich die Rechtfertigung für die Rechnungskürzung ergebe. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 14.05.2002 mit, sie habe die sozialmedizinische Beurteilung zunächst durch ihren eigenen beratenden Arzt durchführen lassen. Eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) sei aufgrund der Anfrage der Klägerin nunmehr zusätzlich in Auftrag gegeben worden. In einem Gutachten vom 06.12.2002 kam der MDK dann zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Abrechnung des SE 13.07 nicht erfüllt gewesen seien, weil die Leistung bereits mit der Vergütung der Hauptleistung abgegolten worden sei. Mit Schreiben vom 17.12.2002 informierte die Beklagte die Klägerin unter Übersendung des MDK-Gutachtens und mit Hinweis auf das Schreiben vom 16.05.2001 darüber, dass das SE 13.07 nicht nachgezahlt werden könne. Daraufhin mahnte die Klägerin unter dem 28.03.2003 die Zahlung des Restbetrages mit der Begründung an, die Bildung der Neoblase stelle eine erhebliche Erweiterung des operativen Eingriffs dar, was die Abrechnung des SE rechtfertige. Aufgrund dieses Schreibens veranlasste die Beklagte eine erneute Überprüfung durch den MDK, der in einem weiteren Gutachten vom 24.04.2003 die Auffassung der Beklagten bestätigte, dass neben einem "Budgetfall" ein SE nicht abgerechnet werden könne, da auch in einem solchen Fall der das SE definierende Leistungsinhalt nicht erbracht sei. Vor diesem Hintergrund informierte die Beklagte die Klägerin unter dem 20.05.2003 darüber, dass es bei der bisherigen Ablehnung bliebe.
Nach zwei weiteren erfolglosen Mahnungen hat die Klägerin am 08.04.2004 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages weiter verfolgt. In der Sache vertritt sie weiter die Auffassung, eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt zu haben. Denn es sei lediglich das SE 13.07 zur Abrechnung gebracht worden. Daneben sei weder ein weiteres SE noch eine Fallpauschale abgerechnet worden. Der Ausschluss der Ziffer 3 der Abrechnungsbestimmungen des bundesweiten Sonderentgeltkataloges greife daher nicht ein. Die Klägerin hält den Anspruch auch nicht für verjährt, da sich nach ihrer Auffassung trotz der zwischenzeitlichen Neufassung des § 69 Satz 3 SGB V die Verjährung von Vergütungsforderungen weiterhin nach § 45 Abs. 1 des 1. Buches des SGB I richte und damit von einer vierjährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Auch eine Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) führe nicht zu einer Verjährung des Anspruchs, da zumindest im Zeitraum zwischen dem 06.12.2002 und dem 20.05.2003 Verhandlungen zwischen den Beteiligten über die geltend gemachte Forderung stattgefunden hätten und damit ein Hemmung der Verjährungsfrist nach § 203 BGB n.F. vorgelegen habe.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte zu verurteilen, 3.825,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2001 an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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