nicht rechtskräftig
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 40.157,40 EURO zuzüglich 2 % Zinsen über den Basissatz seit dem 10.02.1998 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Streitig ist die Bezahlung von Krankenhausbehandlungskosten.
Die Klägerin ist ein nach § 108 des 5. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zugelassenes Krankenhaus. Dort befand sich der bei der Beklagten Versicherte L in der Zeit vom 16.03.1997 bis 31.03.1997 in stationärer Behandlung. Auf Grund einer posthepatitischen Leberzirrhose und chronischer Hepatitis C wurde am 16.03.1997 eine Lebertransplantation vorgenommen. In der Folge kam es zu einem Versagen des Transplantats, so dass am 29.03.1997 eine erneute Transplantation mit einer weiteren Leber vorgenommen werden musste. Nach dieser zweiten Operation konnte der Versicherte nicht mehr ausreichend stabilisiert werden und verstarb am 31.03.1997 an einem Multiorganversagen.
Mit Datum vom 30.04.1997 stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag von 307.883,78 DM in Rechnung. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Vergütung für die Fallpauschale (FP) 12.11 (229.342,73 DM) und dem Sonderentgelt (SE) 12.24 (78.541,05 DM) nach Maßgabe des damals gültigen bundesweiten Fallpauschalen- Sonderentgeltkataloges (Anlage 1 und 2 zur Bundespflgesatzverordnung (BPflV)). Das SE 12.24 wurde für die zweite Transplantation am 29.03.1997 in Rechnung gestellt. Die Beklagte beglich den gesamten Rechnungsbetrag am 26.05.1997. Parallel dazu schaltete sie zur Überprüfung der Abrechnung den medizinischen Dienst (MDK) ein, der im Januar 1998 in einer Stellungnahme nach Aktenlage die Auffassung vertrat, dass das SE 12.24 neben der hier zutreffend angesetzten FP 12.11 nicht abgerechnet werden könne, weil das Organversagen eine typische Komplikation in der Transplantationsmedizin sei. Solche typischen Komplikationen seien jedoch bereits mit der FP 12.11 abgegolten. Mit Schreiben vom 21.01.1998 teilte die Beklagte der Klägerin die Rechtsauffassung des MDK mit und kündigte an, den als überzahlt festgestellten Betrag in Höhe von 78.541,05 DM von einer der nächsten Rechnungen abzusetzen. Im Februar 1998 wurde eine von der Klägerin bei der Beklagten eingereichte Rechnung von der Beklagten wie angekündigt um den o.g. Betrag gekürzt.
Mit Schreiben vom 21.05.2001 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den im Februar 1998 gekürzten Betrag bis spätestens zum 06.06.2001 anzuweisen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.
Am 27.08.2001 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben, mit der sie ihren Zahlungsanspruch nebst Zinsen weiterverfolgt. Dabei hat sie zunächst den Betrag aus der ursprünglichen Rechnung vom 30.04.1997 geltend gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie klargestellt, dass es ihr um die vollständige Bezahlung der Rechnung geht, von der die Beklagte im Februar 1998 den Betrag von 78.541,05 DM einbehalten hat.
Nach ihrer Auffassung muss hinsichtlich des Begriffes der Komplikation im Rahmen der FP 12.11 in der hier maßgeblichen Fassung differenziert werden zwischen solchen Komplikationen, die bei gehöriger Anwendung der medizinischen Kunst hätten vermieden werden können (z.B. technischer Defekt des Materials o.ä.) und dem Versagen des transplantierten Organs selbst. Letzteres habe mit den "üblichen" Komplikationen, die nach allen Operationen auftreten könnten, nichts zu tun, sondern entstehe durch den Risikofaktor Transplantat selbst. Ein Implantatversagen könne auch deswegen nicht als Komplikation des Ersteingriffes bezeichnet werden, weil dies nicht der Grundlage der Kalkulation der FP 12.11 entspreche, sondern speziell für diesen Fall der Retransplantation ein gesondertes SE ausgewiesen wurde.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 40.157,40 EURO zuzüglich 2 Prozent Zinsen über den Basissatz seit dem 10.02.1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich darauf, dass gem. § 14 Abs. 6 Nr. 1 b BPflV in der Fassung der 4. Änderungsverordnung ein SE zusätzlich zu einer FP nur bei einer Rezidiv-Operation und damit bei Wiederkehr der ursprünglichen Grunderkrankung während des selben Krankenhausaufenthaltes, abgerechnet werden dürfe. Eine solche Rezidivoperation liege hier nicht vor, weil die erste Transplantation wegen der Leberzirrhose bei chronischer Hepatitis C und die weitere Transplantation wegen des Verdachts des Verschlusses der Lebergefäße erfolgte. Ein Organversagen nach der Transplantation sei eine typische Komplikation wobei es, nicht darauf ankomme, ob das Transplantatversagen von den Ärzten schuldhaft oder nicht schuldhaft verursacht worden sei. Auch bei der Kalkulation der FP seien die Fälle des Transplantatversagens ursprünglich berücksichtigt worden. Die dargestellte Rechtsauffassung werde auch in einer Entscheidung des Sozialgerichts Detmold vom 25.06.2003 Az.: S 5 (7,16) KR 69/00 vertreten. Schließlich beruft sich die Beklagte auch auf die Einrede der Ver...