Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum vom 19.01.2004 bis zum 31.10.2014 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 61 Abs. 1 S. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Höhe von insgesamt 37.032,41 EUR zu zahlen.
Aufgrund eines Vertrages vom 15.01.2014 nahm der Kläger am 19.01.2004 bei der Beklagten eine freiberufliche Tätigkeit als sogenannter landeskundlicher Berater (im Folgenden: LKB) auf. Am 26.02.2008, 24.04.2008 und 21.10.2010 haben die Beteiligten Änderungsvereinbarungen zum ursprünglichen Vertrag vom 15.01.2004 abgeschlossen. In dem Vertrag vom 26.02.2008 wird unter § 2 Abs. 4 wie Folgt ausgeführt: "Eine Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung erfolgt nicht". Es wird hinsichtlich des vollständigen Inhalts auf die in der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Verträge verwiesen.
Am 25.11.2014 führte ein Vertreter des Bundesamtes … mit dem Kläger ein Personalgespräch. Hintergrund der Gespräche waren ausweislich des in der Verwaltungsakte auf Blatt 16 enthaltenen Gesprächsvermerks, die Urteile das LAG Rheinland-Pfalz vom 15.05.2014, denen Kündigungsschutzklagen von anderen von LKP zur Grunde lagen.
Dem Gesprächsvermerk ist zu entnehmen, dass mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass mit dem Kläger ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Dem Gesprächsvermerk ist ebenfalls zu entnehmen, dass zur Vermeidung von späteren Rückzahlungsforderungen der Beklagten die Abrechnung auf Honorarbasis mit Wirkung zum 01.11.2014 eingestellt und Abschlagszahlung auf das zu erwartende tarifliche Entgelt ausgehend von der Entgeltgruppe 10 des TVöD gewährt werden. Auch wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das … ein bundeswehrinternes Statusverfahren eingeleitet habe. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts wird auf den Gesprächsvermerk auf Blatt 16 der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
Unter dem 29.06.2015 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag; als Beschäftigungsbeginn war der 19.01.2004 enthalten.
Am 31.07.2015 leitete der Kläger über seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten gegen die Beklagte ein arbeitsgerichtliches Verfahren vor dem Arbeitsgericht Trier ein. Hintergrund des arbeitsrechtlichen Klageverfahrens war die Höhe des von der Beklagten gezahlten Vergütungsabschlages ausgehend von der Entgeltgruppe 10 des TVöD. In der Klageschrift vom 31.07.2015 wird auf die Urteile des LAG Rheinland-Pfalz Bezug genommen und vorgetragen, dass dort festgestellt worden sei, dass die LKB als Arbeitnehmer zu beschäftigen seien. Auch ist auf Seite 5 der Klageschrift folgender Passus zu entnehmen: "Der oben dargelegte Verlauf des Arbeitsverhältnisses zeigt bereits mit dem Vertrag vom 15.01.04, dass die Beklagte von Beginn an in dem Bewusstsein so handelte, dass sie unzulässig dem Kläger den Arbeitnehmerstatus verweigerte" und die Beklagte dem Kläger sämtliche Sozialabgaben nachzuentrichten habe, die seit Beginn der Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten entstanden sind. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts der Klageschrift wird auf beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Am 05.01.2016 erging seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) gegenüber der Beklagten ein Bescheid nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den Sachverhalt des sozialversicherungspflichtigen Status von LKB für den Prüfzeitraum 01.01.2009 - 31.12.2014. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Prüfung ergeben habe, dass es sich bei den LKB um sozialversicherungspflichtige Beschäftigte handelt. Die DRV setzte gegenüber der Beklagte eine Nachforderung i.H.v 2.760.654,14 EUR fest. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass die Entgelte der LKB in dem Prüfzeitraum die jeweils gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen haben mit der Folge, dass weder Krankenversicherungs- noch Pflegeversicherungsbeiträgen nachberechnet werden müssen. Auch geht die DRV in dem Bescheid davon aus, dass spätestens mit dem Eingang des ersten arbeitsgerichtlichen Klageschriftsatzes am 26.03.2013 eine Beitragspflicht nicht mehr ausgeschlossen werden konnte und die Beklagte Maßnahmen zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status hätte einleiten müssen; ab diesem Zeitpunkt geht die DRV von der Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist in § 25 Absatz 1. S. 2 SGB IV aus.
Am 05.09.2019 stellte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten einen Antrag auf die Zahlung von Beitragszuschüsse zur Kranken-und Pflegeversicherung für den Zeitraum 19.01.2004 bis 31.10.2014. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begründet seinen Antrag damit, dass sich die Voraussetzungen für die Zahlung des Beitragszuschusses aus § 257 Abs. 1 S. 1 SGB V sowie aus § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XI herleiten lassen. Der Kläger sei in dem maßgeblichen Zeitraum aufgrund des Ü...