Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen B 12 P 2/06 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen zur Pflegeversicherung aus einer geringfügigen Beschäftigung.

Der am 1937 geborene Kläger bezieht seit 01.10.2002 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied versichert. Am 08.01.2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nunmehr neben seiner Altersrente seit dem 01.01.2004 Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 380,00 Euro monatlich habe. Daraufhin erhob die Beklagte mit Bescheid vom 13.01.2004 Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 % von 1.305,31 Euro, was die Summe aus dem Bruttobetrag der Altersrente sowie den Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung ist. Hiergegen legte der Kläger am 20.01.2004 Widerspruch mit der Begründung ein, die von der Beklagten gewählte Berechnungsgrundlage des Pflegeversicherungsbetrages sei nicht richtig ermittelt worden und entspreche nicht dem geltenden Recht. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.12.2003 (B 12 KR 25/03 /R) dürfte das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung nicht bei der Ermittlung des Beitrags zur Pflegeversicherung hinzugerechnet werden. Unter ausschließlicher Berücksichtigung seiner Altersrente errechnete der Kläger nachfolgend einen monatlichen Beitrag zur Pflegeversicherung von 15,73 Euro (= 1,7 % von 925,31 Euro), widerrief die der Beklagten erteilte Einzugsermächtigung und wies diesen Betrag statt den von der Beklagten ermittelten Betrag von 22,20 Euro als Beitrag zur Pflegeversicherung an.

Mit Schreiben vom 07.04.2004 teilte die Beklagte mit, dass bei freiwilligen Mitgliedern das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenversicherung gehöre, wenn darauf bereits pauschale Beiträge nach § 249 b des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB V - vom Arbeitgeber entrichtet worden seien. In der Pflegeversicherung aber gehöre Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe des Zahlbetrages weiterhin zu den beitragspflichtigen Einnahmen, da es in der Pflegeversicherung keine Pauschalbeiträge des Arbeitgebers gebe. Mit weiterem Einstufungsbescheid vom 07.04.2004 veranlagte die Beklagte den Kläger wiederum für die Zeit ab 01.01.2004 zu monatlichen Beiträgen von 22,20 Euro aus der Bruttorente sowie den Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung.

Auch hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur weiteren Begründung

führte er aus, nach § 44 SGB X und des Gesetzes über die geringfügige Beschäftigung dürften zur Feststellung des beitragspflichtigen Einkommens Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht hinzugezählt werden. Dies gelte insbesondere bei freiwillig versicherten Rentnern, die eine regelmäßige Vollrente bezögen. In dem vom Arbeitgeber abzuführenden Pauschalbeitrag seien alle Sozialbeiträge einschließlich der Steuern enthalten. Nachfolgend übersandte der Kläger der Beklagten einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 08.03.2004, wonach dieser von der monatlichen Bruttorente einen Pflegeversicherungsbeitrag von 15,73 Euro einbehält.

Mit erläuterndem Schreiben vom 04.05.2004 teilte die Beklagte ergänzend mit, dass § 44 SGB X nicht einschlägig sei, da er sich auf die Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes beziehe. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundessozialgerichts beziehe sich nur auf die Beitragseinstufung in der Krankenversicherung und nicht auf die Pflegeversicherung, so dass kein rechtswidriger Verwaltungsakt im Sinne des § 44 SGB X vorliege. Ferner habe der Rentenversicherungsträger der Beklagten aufgrund einer telefonischen Nachfrage erklärt, der in Ablichtung vom Kläger übersandte Bescheid vom 08.03.2004 sei nicht gültig. Der Kläger erhalte von dort in den nächsten Tagen einen geänderten Bescheid. Er erhalte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab dem 01.01.2004 einen Beitragszuschuss.

Hierauf entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 18.05.2004, er halte seinen Widerspruch aufrecht. Das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (B 12 KR 25/03 R) beziehe sich im wesentlichen auf die Einstufung in der Krankenversicherung und die Frage der Anrechenbarkeit des Arbeitsverdienstes aus geringfügiger Beschäftigung. In der Pflegeversicherung komme es auch zu keiner Doppelbelastung. Allerdings stehe die Prämienberechnung in der Krankenversicherung in einem direkten Zusammenhang mit derjenigen in der Pflegeversicherung. Daher dürfte bei der Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht hinzugerechnet werden. § 249 b SGB V enthalte eine in sich vollständige Regelung für die Beitragserhebung aus einer geringfügigen Beschäftigung. Als höherrangiges Recht schließe § 249 b SGB V eine Beitragserhebung durch Satzungsrecht...

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