Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 309,40 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zurückweisung des Klägers als Verfahrensbevollmächtigter seiner Mandantin im Widerspruchsverfahren.
Mit Schreiben vom 18.06.2015 übersandte der Kläger der Beklagten einen Antrag auf Feststellung der Behinderung und der Merkzeichen "G", "aG", "B" und "H" für eine Frau Ch. P. unter Hinweis auf eine beigefügte Vollmacht.
Gegen den am 07.09.2015 durch die Beklagte erlassenen Bescheid (Feststellung eines GdB von 60 und den gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" ab Antragstellung) legte der Kläger im Auftrag von Frau P. Widerspruch mit dem Ziel ein, das Merkzeichen "B" zu erhalten.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.09.2015 mit, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz müsse das Tätigwerden eines Rentenberaters in direktem Bezug zu einem Rentenverfahren stehen. Registrierte Rentenberater seien in Angelegenheiten nach dem Schwerbehindertenrecht in Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren nur dann befugt aufzutreten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen bestünde. Bei dem vom Kläger erhobenen Widerspruch in der Schwerbehindertenangelegenheit der Frau Ch. P. könne ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen allein schon deshalb nicht festgestellt werden, da es nicht mehr um die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sondern um die Feststellung weiterer Merkzeichen gehe. Der in der Funktion als Pflege- und Rentenberater erhobene Widerspruch sei daher nicht zulässig. Die Vertretungsbefugnis in einem durchzuführenden Widerspruchsverfahren sei daher ausdrücklich nach § 13 Abs. 5 SGB X zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 06.10.2015 wies der Kläger darauf hin, dass das Rechtsberatungsgesetz seit dem 30.06.2008 außer Kraft sei. Er sei als Pflege- und Rentenberater für Frau Ch. P. tätig. Ein konkreter Bezug zur Rentenversicherung sei gerade durch das begehrte Merkzeichen "B" gegeben. Eine ständige Begleitung zur Arztbesuchen und Therapien sei im vorliegenden Fall notwendig. Im Bereich der Pflegeversicherung erhöhe dies den Hilfebedarf durch die notwendige Begleitung, dieser Hilfebedarf sei Bemessungsgrundlage zur Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Pflegekasse führe dann Beiträge für die Pflegeperson ab. Er bitte um entsprechende Bescheidung, damit gegebenenfalls weitere Rechtsmittel eingelegt werden könnten.
Auf entsprechende Anfrage teilte die Bezirksregierung Münster der Beklagten am 10.11.2015 mit, nach dem Rechtsdienstleistungsregister sei der Kläger allgemein für den Bereich der Rentenberatung registriert. Eine darüber hinausgehende Registrierung für eine Vertretungsbefugnis im gesamten Bereich des Schwerbehindertenrechts liege nicht vor. Im Tätigwerden des Rentenberaters im Erstantrag habe keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorgelegen, da diese Tätigkeit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles nicht erfordere. Erst im Widerspruchsverfahren sei überhaupt eine Vertretungsbefugnis des Klägers zu prüfen. Im vorliegenden Widerspruchsverfahren fehle für eine Vertretungsbefugnis der Bezug zu einer gesetzlichen Rente. Der Kläger sei gemäß § 13 Abs. 5 SGB X durch einen entsprechenden Bescheid zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 27.11.2015 wies die Beklagte daraufhin den Kläger gemäß § 13 Abs. 5 SGB X als Bevollmächtigter für Frau P. zurück. Rentenberater im Bereich des Schwerbehindertenrechts seien nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente vertretungsbefugt. Zu einer über § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG hinausgehende Vertretungsbefugnis für ein Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht müsse ein Rentenberater eine besondere Sachkunde nachweisen und sich entsprechend im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen. Im vorliegenden Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht liege weder ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente vor, noch habe der Kläger eine Erlaubnis von einem zuständigen Gericht für eine Vertretungsbefugnis vorgelegt, die über den Umfang der Befugnis des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG hinaus gehe. Es liege auch keine entsprechende Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister vor.
Hiergegen legte der Kläger über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 18.12.15 Widerspruch ein. Die Zurückweisung als Bevollmächtigter für Frau Ch. P. sei ungerechtfertigt, da der Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Möglichkeit des Antrags bezüglich der Schwerbehinderung gegeben sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2016 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch als unbegründet zurück. Im vorliegenden Fall sei Frau P. aufgrund ihres Erstantrages die Schwerbehinderteneigenschaft bereits zuerkannt worden. Im Widerspruchsverfahren werde das Merkzeichen "B" begehrt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Merkzeichen sei für Frau...