Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Kündigungsbestätigung zum 30.06.2004 auszustellen.

2. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens um den Anspruch auf Ausstellung einer Kündigungsbestätigung nach einer Kündigung der noch keine 18 Monate bestehenden Mitgliedschaft aufgrund einer zeitgleich mit einer Krankenkassenfusion einhergehenden Beitragssatzerhöhung.

Die Taunus BKK und die BKK Braunschweig fusionierten zum 01.04.2004 zur Taunus BKK, der Antragsgegnerin. Zuvor lag der allgemeine Beitragssatz der Taunus BKK bei 12,8% und der der BKK Braunschweig nach Angaben der Antragsgegnerin bei 15,2 %. Der allgemeine Beitragssatz für pflichtversicherte Beschäftigte der neuen Taunus BKK wurde auf 13,8% festgesetzt.

Der Antragsteller hatte die Taunus BKK als der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin als Krankenkasse ab dem 01.04.2003 gewählt und war seitdem Mitglied dieser Kasse.

Nach der Kassenfusion und dem Beschluss zur Beitragssatzerhöhung kündigte der Antragsteller mit Schreiben vom 20.04.2004 die Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin.

Mit Bescheid vom 26.04.2004 lehnte die Antragsgegnerin eine Kündigung ab. Sie führte aus, sie könne einer Kündigung zum 30.06.2004 nicht entsprechen. Durch die Fusion der Taunus BKK mit der BKK Braunschweig sei eine neue Krankenkasse entstanden und ein neuer Beitragssatz festgelegt worden. Deshalb ergebe sich kein Sonderkündigungsrecht.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 03.05.2004 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2004 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. In der Begründung hielt sie an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.

Der Antragsteller hat am 08.06.2004 zeitgleich mit der Klageerhebung (Aktenzeichen: S 20 KR 2253/04) bei dem Sozialgericht Frankfurt a. M. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er ist der Meinung, die Antragsgegnerin berücksichtige nicht, dass das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen eingeführt worden sei. Danach komme es allein auf den Beitragssatz an. Ob mit der Änderung des Beitragssatzes gleichzeitig auch eine Fusion abgewickelt werde, könne keine Rolle spielen, zumal Mitglieder von Krankenkassen auf derartige Vorgänge keinerlei Einfluss hätten. Die Antragsgegnerin unterlaufe den vom Gesetzgeber erwünschten Wettbewerb. Ein Anordnungsgrund liege vor, da ein Abwarten einer Hauptsacheentscheidung mehr Zeit in Anspruch nehmen werde, als er auch nach Auffassung der Antragsgegnerin noch an die Mitgliedschaft bei ihr gebunden sein werde.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihm unverzüglich eine Kündigungsbestätigung zum 30.06.2004 auszustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie verneint einen Anspruch auf Ausstellung einer Kündigungsbestätigung. Mit der Kassenfusion seien die bisherigen Krankenkassen geschlossen worden. Gleichzeitig seien die bisherigen Satzungsbestimmungen und somit auch die bis dahin geltenden Beitragssätze außer Kraft getreten. Mithin könne eine Erhöhung dieser Beitragssätze nicht mehr stattfinden. Die neu entstandene Kasse habe originär und erstmalig einen Beitragssatz festgesetzt. Entgegen LSG Sachsen-Anhalt könnten nur solche Rechte und Pflichten auf die neue Kasse übergehen, die bereits bei der vorherigen Krankenkasse bestanden hätten. Ein Sonderkündigungsrecht habe jedoch gerade nicht bestanden und damit auch nicht auf die neue Kasse übergehen können. Auch habe der alte Beitragssatz nicht übergehen können. Das Fehlen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit folge aus dem Umstand, dass noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege. Der Gesetzgeber habe mit Absicht kein Sonderkündigungsrecht von Versicherten bei einer gleichzeitigen Kassenfusion vorgesehen. Fusionen unter Krankenkassen seien politisch erwünscht. Fusionsimmanent sei der neue Beitragssatz immer eine Mischkalkulation der Beitragssätze der beiden alten Krankenkassen, so dass es fast immer zu einer „Beitragserhöhung” für die Mitglieder einer der beiden alten Kassen kommen müsse. Ein Sonderkündigungsrecht sei zunächst nicht vorgesehen worden, sondern sei erst in den Beratungen des Gesundheitsausschusses eingefügt worden. Die vom Gesetzgeber getroffene Wertung, dass das Interesse der einzelnen Versicherten an einem Sonderkündigungsrecht bei Fusionen gegenüber den Zielsetzungen für das Allgemeinwohl zurückstehen müsse, könne nicht durch die Hintertür in ihr Gegenteil verkehrt werden. Ein Anordnungsgrund scheitere am Nichtvorliegen eines wesentlichen Nachteils. Die Auswirkungen der Krankenkassenwahl beschränkten sich auf einen rein finanziellen Aspekt. Ein eventuell höherer Beitragssatz könne keine unzumutbare...

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