Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Erstattung von Rentenbeiträgen. Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beim Rentenanspruch nach erfolgter Beitragserstattung
Orientierungssatz
Wurden auf Antrag die durch einen Versicherten zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge erstattet, so bestehen aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche gegen die Rentenversicherung mehr. Von der Verfallswirkung erfasst sind auch mögliche Leistungsansprüche aus Kindererziehungszeiten und Studienzeiten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die 1997 geborene Tochter D. A. zugunsten der Klägerin sowie die Anerkennung der Studienzeit von 1994 bis 1997 und die Einbehaltung der hälftigen Beiträge bei Beitragsrückerstattung im Jahre 2004.
Mit Schreiben der Klägerin vom 11.10.2003 bat sie um Rückerstattung der gezahlten BfA-Beiträge, die Wartezeit sei bereits erfüllt, der Versicherungsverlauf sei ihr zugeschickt worden. Am 02.09.2003 fand ein Telefonat mit der Klägerin statt, laut dem sie ihre Beiträge erstattet haben wollte und um Antragszusendung bat. In dem Telefonvermerk heißt es weiter, dass die Klägerin 1994 zugereist sei, sie habe in Rumänien auch Beiträge zurückgelegt, auf diese wolle sie verzichten, da sie wohl geringfügig seien. Die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass diese gegebenenfalls zu einer Rentenanwartschaft führen und somit die Erstattung nicht möglich wäre. Eingegangen bei der Beklagten am 11.09.2002 stellte die Klägerin einen Antrag auf Beitragserstattung unter dem 20.08.2002. Im Begleitschreiben bat sie um Rückerstattung der gezahlten Beiträge vom 01.07.1998 bis 15.08.2001, da sie zurzeit pflichtversichert in der Ärzteversorgung sei. Im Erstattungsantrag unterschrieb die Klägerin die Erklärung mit, dass ihr bekannt sei, dass mit der Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst werde. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten würden nicht mehr bestehen. Dies gelte auch für Zeiten, für die keine Beiträge erstattet würden (z. B. Kindererziehungszeiten …). Bereits zuvor war bei der Klägerin mit Bescheid vom 07.10.2002 eine Kindererziehungszeit sowie Berücksichtigungszeit für die Tochter D. vom 01.01.1997 bis 31.12.2001 anerkannt werden. Mit Bescheid vom 05.02.2004 erfolgte die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.07.1998 bis 15.08.2001 in Höhe von insgesamt 5.886,18 Euro. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Zugang des Antrags auf Versorgungsausgleich beantragte die Klägerin erneut die Anerkennung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten für das 1997 geborene Kind D. Mit Bescheid vom 05.02.2014 erteilt die Beklagte der Klägerin einen Versicherungsverlauf. Darin wurde die Zeit vom 07.02.1987 bis 30.06.2006 nicht als Beitragszeit vorgemerkt, weil wegen einer Beitragserstattung Ansprüche aus diesen rentenrechtlichen Zeiten nicht hergeleitet werden könnten. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 18.02.2014 unter anderem wegen Nichtberücksichtigung der Kindererziehungszeiten für die Tochter D. und wegen der Beitragserstattung nur zur Hälfte der eingezahlten Beiträge. Es bestehe eine diskriminierende Behandlung durch gesetzliche Bestimmungen. Die Pflichtteilnahme an der gesetzlichen Rentenversicherung sei allein durch ihre Staatsbürgerschaft begründet gewesen sowie anschließend die Pflichtteilnahme in der Ärzteversorgung vor Ablauf der Fünfjahresfrist. Am 28.05.2014 erging zurückweisender Widerspruchsbescheid. Zu den hier noch streitigen Punkten wurde ausgeführt, dass bei der Klägerin eine Befreiung von der Versicherungspflicht erst mit dem 01.01.2002 vorgelegen habe. Mit Bescheid vom 07.10.2002 sei über die Kindererziehungszeit für die 1997 geborene Tochter D. entschieden worden und die Kindererziehungszeit sowie die Berücksichtigungszeit für die Zeit vom 01.11.1997 bis 31.12.2001 anerkannt worden. Die Kindererziehungszeit liege also vor dem Zeitraum der Versicherungsfreiheit, somit sei die neue Rechtslage zu § 56 Abs. 4 SGB VI für die Klägerin nicht anwendbar, und die Zeiten für die Tochter D. würden auf Grund der durchgeführten Beitragserstattung der Verfallswirkung unterliegen.
Am 05.06.2014 hat die Klägerin Klage erhoben wegen der rentenrechtlich zu berücksichtigenden Zeiten für die Kinder D. und E., wegen der Anerkennung ihrer Studienzeit und wegen Erstattung über den hälftigen gezahlten Beitrag hinaus. Hinsichtlich der Anrechnung der Kindererziehungszeiten für den Sohn E. kam es im Laufe des Klageverfahrens zu einem Anerkenntnis seitens der Beklagten. Die Klägerin hat die Klage aufrechterhalten, da sie weiter die Anerkennung von Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten für die Tochter D. begehrt ebenso die Berü...