Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 195.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Kündigung eines mit ihr abgeschlossenen Versorgungsvertrages.
Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätiges Unternehmen mit Betriebssitz in A-Stadt, Main-Kinzig-Kreis. Unternehmensgegenstand ist der Transport von Personen, die durch Krankheit und/oder Behinderung nicht mehr gehfähig sind. In 2012 verfügte die Klägerin ihren Angaben zufolge über 13 Fahrzeuge des Typs T1, die mit Tragestuhl und Liege für den Krankentransport ausgerüstet sind. Zur Fahrzeugbesatzung gehören jeweils zwei Personen, die über keine medizinische Ausbildung verfügen.
Am 4. November 2004 hatte die Klägerin mit der Beklagten nach § 133 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) eine "Vereinbarung über die Vergütung von Liegendkrankenfahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes" abgeschlossen. Diese Vereinbarung war mit Wirkung zum 1. Mai 2007 durch die "Vereinbarung über die Durchführung und Vergütung von Liegendkrankenfahrten und Tragestuhltransporten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes in Hessen" vom 1. April 2007 ersetzt worden. § 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung bestimmt, dass die Gesamtkosten einer Liegendkrankenfahrt in Main-Kinzig, einschließlich der ersten 20 Besetztkilometer mit einer Pauschale von 47,00 € abgegolten werden. Ab dem 21. Besetztkilometer wird je Besetztkilometer ein Betrag in Höhe von 1,20 € gezahlt. § 3 der Vereinbarung aus 2004 hatte eine Pauschale von 49,00 € bis zu 15 Besetzkilometern und ab dem 16. Besetztkilometer einen Betrag von 1,20 € je Besetztkilometer als Vergütung vorgesehen. In § 1 Abs. 4 beider Vereinbarungen heißt es, Liegendkrankenfahrten oder Transporte im Tragestuhl sind solche Fahrten, bei denen Patienten befördert werden, die nach ärztlicher Behandlung zwar liegend oder im Tragestuhl befördert werden müssen, darüber hinaus aber keine fachgerechte Betreuung mit qualifiziertem Einsatzpersonal in einem Krankentransportwagen gemäß des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) benötigen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung vom 1. April 2007 kann die Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden, frühestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 16. November 2011 die Vereinbarung vom 1. April 2007 ohne Angabe eines Grundes ordentlich zum 31. März 2012. Dem Schreiben beigefügt war eine von dem Vorsitzenden des Vorstandes ausgestellte undatierte Vollmacht für den Unterzeichner des Kündigungsschreibens.
Hiergegen hat die Klägerin am 26. März 2012 Klage beim Sozialgericht Fulda erhoben, das sich mit Beschluss vom 16. April 2012 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen hat. Sie trägt vor, die Beklagte habe die Kündigung nicht begründet und ein Kündigungsgrund sei auch nicht vorhanden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29. November 1995 - 3 RK 32/94 - SozR 3-2500 § 133 Nr. 1; Urteil vom 20. November 2008 - B 3 KR 25/07 R - SozR 4-2500 § 133 Nr. 3; Urteil vom 10. März 2010 - B 3 KR 26/08 R - SozR 4-2500 § 126 Nr. 2) hätten entsprechend qualifizierte Krankentransportunternehmen einen Anspruch auf Vertragsabschluss. Die Beklagte versuche, durch Dumping-Preise den "Markt zu bereinigen". An Unternehmen der freien Wohlfahrtspflege zahle die Beklagte deutlich höhere Entgelte. Die privat organisierten Unternehmen würden hinsichtlich der Vergütung immer schlechter behandelt. Das Verhalten der Beklagten verstoße nicht nur gegen Wettbewerbsrecht, sondern ziele darauf ab, nur noch mit Monopolen zu verhandeln. Der Klägerin entstehe durch die rechtswidrige Kündigung eine monatliche Umsatzeinbuße von 20.000,00 € bis 25.000,00 €, die für das kleine Unternehmen von entscheidender Bedeutung sei.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Kündigung des Vertrags vom 1. April 2007 rechtswidrig und damit unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Kündigung rechtmäßig und wirksam ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten S 25 KR 262/12 und S 25 KR 293/12 ER sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG vorher zuhören. Letzteres ist durch Anhörungsschreiben vom 14. Mai 2015 erfolgt. Die gerichtliche Verfügung wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten jeweils mit Empfangsbekenntnis am 20. Mai 2015 zug...