Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.10.2022; Aktenzeichen B 8 SO 60/22 BH)

BSG (Beschluss vom 06.12.2018; Aktenzeichen B 8 SO 53/18 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrte die Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen zum Zwecke der Familienzusammenführung.

Der Kläger bezog vom 01.04.2010 bis 30.09.2010 Leistungen nach dem SGB II (Bl. 9 VA).

Er wandte sich am 19.08.2010 an die Beklagte und beantragte die Gewährung von Hilfe in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII und/oder zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß 67 f. SGB XII, jeweils lediglich in Form entsprechender ausreichender Darlehensmittel, und/oder die Antragstellung auf Gewährung von einschlägigen Stiftungsmitteln bzw. deren Vermittlung hinsichtlich der notwendigen Aufwendungen (Reisekosten u.a.) für die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner z.Zt. in der VR China aufhältlichen Gattin in der Bundesrepublik Deutschland (Bl . 1VA).

Die Beklagte führte im Bescheid vom 30.09.2010 aus: „beantragten Sie die Übernahme der Kosten, die für die Ausstellung eines Visums für ihre in China lebende Gattin entstehen, sowie der Kosten für den Flug von China nach Frankfurt.

Wir haben großes Verständnis für Ihre verzweifelte Situation, die Sie uns in dem oben bezeichneten Schreiben nahe gebracht haben.

Dennoch können wir Ihrem Wunsch auf Hilfestellung nicht entsprechen, da Ihr Antrag auf Familienzusammenführung, so bedauerlich das auch ist, nicht den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt.

Wir können Ihnen daher nur empfehlen, sich bezüglich eines Darlehens auf dem freien Kapitalmarkt zu bedienen oder aber sich beim Konsulat um ein Darlehen nach dem Konsulargesetz zu bemühen“.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 05.10.2010 Widerspruch ein (Bl. 16 VA).

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2010 zurückgewiesen (Bl. 26 VA).

In der Begründung wird ausgeführt: „Gemäß § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.

Ungeachtet der fehlenden weiteren Voraussetzungen des § 73 SGB XII scheitert ein Anspruch im Sinne des § 73 SGB XII bereits daran, dass Sie keinen eigenen Bedarf haben, sondern Reisekosten etc. Ihrer Gattin geltend machen.

Auch ein Anspruch nach § 67 SGB XII ist nicht gegeben.

Gemäß § 67 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.

Besondere Lebensverhältnisse liegen gemäß § 1 Abs. 2 der Durchführungs-Verordnung zu § 69 SGB XII bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen.

Andere vergleichbare nachteilige Umstände sind hierbei jedoch an den explizit aufgezählten Lebensumständen zu messen. Ein zeitweises Getrenntleben vom Ehegatten ist hiermit jedoch nicht zu vergleichen.

Ein Anspruch auf die beantragte Leistung scheitert daher schon am Nichtvorliegen von besonderen Lebensverhältnissen im Sinne des § 67 SGB XII.

Grundsätzlich besteht auch auf die Auszahlung von Stiftungsmitteln kein Rechtsanspruch“.

Der Kläger hat am 11.01.2011 Klage beim Sozialgericht Frankfurt erhoben.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde von Sozialgericht Frankfurt am 08.01.2013 abgelehnt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Landessozialgericht Darmstadt mit Beschluss vom 10.04.2013 zurückgewiesen.

In dem Beschluss wird ausgeführt: „Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn das Klagebegehren hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller begehrt, wie seinem Schreiben an den Beklagten vom 5. Oktober 2010 bzw. seiner Klage vom 10. Januar 2011 entnommen werden kann, von dem Beklagten die Übernahme der für seine in China lebende chinesische Ehefrau anfallenden Gebühren für den Erwerb eines Sprachzertifikats beim Goethe-Institut in F-Stadt oder P-Stadt nebst Übernahme der damit verbundenen Reisekosten als Voraussetzung für die Ausstellung eines Visums, Reise- und Unterbringungskosten im Zusammenhang mit der Beantragung des Visums in K-Stadt sowie Übernahme der nachfolgenden Umzugskosten nach Deutschland. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Es ist bereits grundsätzlich zweifelhaft, ob der Antragsteller, der Leistungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) bezieht, Ansprüche aus dem Hilfesystem der Sozialhilfe nach dem SGB XII geltend machen kann. Das Bundessozialgericht hat dies ausnahmsweise im Hinblick auf § 73 SGB XII bejaht, wenn das Leistungssystem des SGB II nicht eingreift, gleichwohl eine besondere, atypische Situation eine Hilfe in sonstigen Lebenslagen erforderlich macht (Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, zu den Kosten des Umgangs mit den eigen...

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