Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten u.a. über die Erstattung von Fahrtkosten für Monatsfahrkarten und Einzelfahrkarten.
Der 1975 geborene Kläger ist ausgebildeter Energieelektroniker und hat eine Weiterbildung als Automatisierungstechniker abgeschlossen. Er befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Kläger vom 6. Oktober 2011 bis 11. April 2017 in Vollzeit in der Haft beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstags am 10. August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führte und führt der Kläger eine Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe sowie gegen die Beklagte.
Der Kläger bezog ab 21. November 2020 Arbeitslosengeld durch die Beklagte (Bescheid v. 4.1.2021; s. auch S 15 AL 17/21). Die Bewilligung wurde wegen der Aufnahme einer Beschäftigung ab 1. Februar 2021 bei B. GmbH B-Stadt als Schaltschrankbauer aufgehoben.
Am 25. Januar 2021 beantragte der Kläger per Email Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (Monatsfahrkarte A-Stadt - C-Stadt i.H.v. 140,50 € für die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit ab 1. Februar 2021 in C-Stadt (Jahresbruttoentgelt i.H.v. 42.000,- €). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. April 2021 ab, den Widerspruch hiergegen wies sie am 20. Mai 2021 zurück. Einen ebenso gestellten Antrag auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2021 ab. Die beantragte Kostenübernahme von Fahrtkosten am 21. Januar 2021 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2021, den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2021 ab.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2021 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Telefonliste) ab. Diesbezüglich hatte der Kläger zuvor Klage am Sozialgericht Frankfurt a.M. erhoben (S 15 AL 19/21).
Der Kläger hat am 5. Februar 2021 Klage am Sozialgericht Frankfurt a.M. erhoben. Die gegen das Jobcenter Frankfurt am Main und die Stadt Frankfurt a.M. erhobenen Klagen werden unter gesonderten Aktenzeichen geführt.
Der Kläger hat Kopien einer Vielzahl von Einzelfahrkarten vorgelegt.
Mit Schriftsatz, bei Gericht am 22. März 2021 eingegangen, hat der Kläger die Klage um zwei Anträge erweitert.
Der Kläger beantragt wörtlich,
die angehängten Bescheide der Beklagten zu 1 vom 26. U 29.01.2021 mit Poststempel von gestern heute zugegangen werden auf den WIDERSPRUCH des Kläger aufgehoben; das Verhalten aller Beklagten wird für rechtswidrig erklärt, die gesamtschuldnerische Leistungsgewährung durch alle Beklagte wird angeordnet, sowie die Auskunftserteilung durch die Beklagte zu 1.
Die Beklagten werden verurteilet eine vollständige und qualifizierte Potentialanalyse vorzulegen, sowie konkrete Hilfspläne.
Die Beklagten werden verurteilt eine vollständige und qualifizierte Eingliederungsvereinbarung vorzulegen.
Die Beklagten werden verurteilt die aus dem Anhang ersichtlichen Fahrtkosten und für die Dauer des Arbeitsverhältnisses jegliche anfallende Fahrtkosten zu erstatten.
Die Beklagten werden verurteilt umfassenden sozialtherapeutische und psychologische Maßnahmen zur Aufnahme und zum Erhalt des Arbeitsverhältnisses anzubieten und zu finanzieren.
Die Beklagten werden verurteilt dem Kläger eine konkrete Unterbringung anzubieten und zu finanzieren.
Die Beklagten werden verurteilt dem Kläger ein konkretes qualifiziertes berufsbegleitendes Weiterqualifizierungsangebot zu unterbreiten und zu finanzieren.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger aus ihrem freien Budget eine Wohnung nebst Kaution zu finanzieren.
Der Einstellungsbescheid der Beklagten vom 19.02.2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 5. August 2021 dahingehend angehört, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gesetzt. Das Schreiben ist der Beklagten am 25. Februar 2021 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 5. August 2021 hat das Gericht zudem die öffentliche Zustellung der Anhörung zum Gerichtsbescheid an den Kläger bewilligt. Die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung ist vom 9. August bis 10. September 2021 an der Gerichtstafel ausgehängt gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tat...